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III 2018 88
 
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Entscheid vom 22. Juni 2018
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
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  1. Bezirksschulrat Küssnacht, Oberdorf 67, Postfach 440, 6403 Küssnacht am Rigi,
    \n Beschwerdeführer (und erste Vorinstanz),
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A.________,
  2. \n
 
gegen
 
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    \n
  1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  2. \n
(zweite) Vorinstanz,
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    \n
  1. B.________,
    \n Beschwerdegegner,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw C.________,
  2. \n
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Gegenstand
Schulrecht (Auswärtiger Schulbesuch)
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\n Sachverhalt:
\n A. B.________ sind die Eltern von D.________ (geboren ________2014) und E.________ (geboren ________2017). Die Familie B.________ wohnt an der F.________ (Strasse) in G.________ (SZ), unmittelbar an der Grenze zur Gemeinde H.________ (LU) bzw. zum Kanton Luzern. Die beiden Kinder sind berechtigt, ab dem Schuljahr 2019/2020 bzw. 2021/2022 den freiwilligen Kindergarten zu besuchen.
\n Mit Schreiben vom 17. März 2017 ersuchten B.________ den Bezirksschulrat Küssnacht für ihre beiden Kinder um Genehmigung des auswärtigen Schulbesuches in der Gemeinde H.________ (LU).
\n Mit Beschluss Nr. 118 vom 24. Oktober 2017 wies der Bezirksschulrat das Gesuch ab und ordnete die Einschulung der beiden Kinder in G.________ (SZ) an.
\n B. Gegen diesen Bezirksratsbeschluss erhoben B.________ mit Eingabe vom 15. November 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Das Gesuch vom 17. März 2017 betreffend auswärtiger Schulbesuch der beiden Kinder D.________ und E.________ sei zu bewilligen.
\n 2. Die Kosten des auswärtigen Schulbesuches der beiden Kinder D.________ und E.________ seien vom Bezirk Küssnacht zu übernehmen.
\n 3. Eventualiter sei festzustellen, ob die Gemeinde H.________ (LU) für die beiden Kinder D.________ und E.________ ein Schuldgeld (und in welcher Höhe) verlangt.
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
\n C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 251/2018 vom 10. April 2018 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, D.________ und E.________ den auswärtigen Schulbesuch zu bewilligen und die Schuldgeldkosten zu übernehmen.
\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 800.-- werden dem Bezirk Küssnacht auferlegt. (…).
\n 3. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zugesprochen, welche vom Bezirk Küssnacht zu tragen ist.
\n (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n D. Gegen diesen RRB (Versand am 17.4.2018) erhebt der Bezirksschulrat Küssnacht mit Eingabe vom 8. Mai 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Es sei der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 10. April 2018 (Nr. 251/2018) aufzuheben.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegner.
\n E. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2018, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Beschwerdegegner verzichten mit Schreiben vom 28. Mai 2018 auf eine Vernehmlassung und beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Gemeinden und Bezirke sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind gestützt auf § 37 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974  nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung u.a. dann zur Beschwerde befugt, wenn eine Autonomieverletzung geltend gemacht wird oder wenn eine Gemeinde (bzw. Bezirk) nach ihrer Darstellung gleich oder ähnlich wie eine Privatperson in ihren Interessen betroffen wird (was insbesondere dann zutrifft, wenn das Finanz- oder Verwaltungsvermögen tangiert wird; vgl. VGE 815/05 vom 28.4.2005 Erw. 3.2; VGE 1025+1026/99 vom 15.7.1999 Erw. 2a mit Hinweisen).
\n 1.2 Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus (vgl. VGE III 2013 113 vom 27.11.2013 Erw. 4.1; VGE III 2007 173 vom 24.1.2008 Erw. 1.1 f.; VGE III 2007 27 vom 19.4.2007 Erw. 1.3; VGE 1023/01 vom 14.3.2002 Erw. 1c mit Verweis auf BGE 124 I 227).
\n Bejaht wurde die Autonomie einer Gemeinde hinsichtlich der Zuteilung eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus, weil dies eine organisatorische Frage betrifft (Bundesgerichtsurteil 2P.43/2003 vom 16.5.2003 Erw. 2.2 mit Hinweis auf das Urteil 2P.27/1990 vom 7.2.1991). Dies ist im Kanton Schwyz nicht anders. Gemäss § 7 Abs. 2 des Volksschulgesetzes (VSG; SRSZ 611.210) vom 19. Ok-tober 2005 kann der Schulrat auswärtigen Schulbesuch gestatten oder anordnen, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. Mithin wird den Schulräten bzw. den Gemeinden und Bezirken jedenfalls eine gewisse Autonomie (\"kann\") betreffend die Anordnung bzw. Bewilligung eines auswärtigen Schulbesuchs eingeräumt.
\n Der angefochtene Beschluss hat indessen für den Bezirk auch finanzielle Konsequenzen, die ihn ähnlich einem Privaten treffen, sofern er für den auswärtigen (ausserkantonalen) Schulbesuch das Schulgeld zu übernehmen hat.
\n 1.3 Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ist folglich gegeben und wird zu Recht auch nicht bestritten.
\n 2.1 Die Beschwerdegegner begründeten ihr Gesuch vom 17. März 2017 wie folgt:
\n -          Seit Generationen besuchten die Anwohner ihres Wohngebietes (I.________) den Bildungsgang im Kanton Luzern.
\n -          Der nächstgelegene Kindergarten in H.________ (LU) befinde sich rund 1.0 km und 15 Minuten Fussweg von ihrem Wohnhaus entfernt, der in der Wohnsitzgemeinde gelegene Kindergarten hingegen 4.2 km und einen stündigen Fussweg, was für ein Kind unzumutbar sei und einen täglichen Transport erfordern würde.
\n -          Die nächstgelegene Primar- und Oberstufenschule liege in H.________ (LU) und sei sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder sogar mit einem Fahrrad erreichbar. Die Oberstufenschule in der Wohnsitzgemeinde liege sogar 10 km entfernt und sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur mit unzumutbarem Aufwand zu besuchen. Zudem wäre ein gemeinsames Mittagessen nicht mehr möglich und die Kinder müssten den Mittagstisch besuchen.
\n -          Sie seien geographisch nach H.________ (LU) orientiert. Ihre Kinder würden die Spielgruppe in H.________ (LU) besuchen. Auch bei einer allfälligen Vereinstätigkeit würden sie Vereine mit Sitz in H.________ (LU) bevorzugen.
\n 2.2 Der Bezirksschulrat führte in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2017 aus, zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Schwyz bestehe kein Schulgeldabkommen. Die jährlichen Schulgeldkosten in H.________ (LU) würden sich für den Kindergarten auf Fr. 15'178.--, für die Primarstufe auf Fr. 18'132.-- und für die Sekundarstufe I auf Fr. 22'380.-- belaufen, was bei einem normalen Durchlauf der Schulzeit in elf Jahren pro Kind Schulgeldkosten von Fr. 206'288.-- ergäbe, welche der Bezirk der Gemeinde H.________ (LU) zu bezahlen hätte. Eine Übernahme der Schuldgeldkosten in dieser Grössenordnung würde im Widerspruch zu den Grundsätzen des Finanzhaushaltgesetzes für Bezirke und Gemeinden stehen. Die soziale Anbindung der Kinder an die Gemeinde H.________ (LU) in einem späteren Alter sei unbestritten, sei aber nicht zwingend Grund um Ausgaben der öffentlichen Hand in dieser Höhe zu rechtfertigen. Die von den Eltern genannten Gründe reichten nicht aus, um einem Schulortswechsel mit einer Kostenfolge dieser Grössenordnung zuzustimmen. Auch andere Kinder im Bezirk hätten ähnliche oder sogar längere Schulwege. Bei einem Schulbesuch in G.________ (SZ) stehe den Eltern infolge eines fehlenden Schulbusses eine Entschädigung für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel oder eine Wegentschädigung zu. Die Details könnten dem Schülertransportkonzept vom 2. Februar 2016 entnommen werden.
\n 2.3 Der Regierungsrat erwog im Wesentlichen, der auswärtige Schulbesuch stelle einen Ausnahmefall dar. Die Gründe müssten gewichtig sein. Vorliegend falle die geographische und gesellschaftliche (Vereinsteilnahme) Ausrichtung der Familie nach H.________ (LU) ins Gewicht. Zu berücksichtigen sei auch das soziale Umfeld der Kinder: die Kinder in unmittelbarer Nachbarschaft würden die Schule in H.________ (LU) besuchen (Erw. 2.1). Zudem sei vorliegend der Schulweg als rechtsprechungsgemäss wichtigster Grund von Bedeutung. Kindern im Kindergarten- und Primarschulalter könne der Weg zum Kindergarten/Schulhaus in G.________ (SZ) nicht zugemutet werden. Ein Schulbus bestehe nicht; die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (womit der Kindergarten/Schulhaus in rund 40 Minuten erreichbar wäre) könne vier- bis sechsjährigen Kindern nicht zugemutet werden. Den (teilweise) berufstätigen Eltern sei ein Transport nicht möglich (Erw. 2.2.1-2.2.3). Zwar sei der Schulweg für die beiden Kinder nach G.________ (SZ) ab der 4. Klasse möglich. Doch sei zu beachten, dass sie für die Sekundarschule in die Schulanlage J.________ wechseln müssten. Die Zumutbarkeit dieses Schulweges sei angesichts der Länge und der damit verbundenen körperlichen Beanspruchung wie auch bei einer Erreichbarkeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in rund 40 Minuten höchst fraglich (Erw. 2.2.4). Im Gegensatz dazu sei der Schulweg nach H.________ (LU) für die beiden Kinder bereits ab dem Kindergartenalter zumutbar. Die Bushaltestelle K.________ befinde sich nur rund fünf Gehminuten von der Liegenschaft der Beschwerdeführer entfernt und der Kindergarten L.________ nur 1.1 km bzw. rund 15 Gehminuten (Erw. 2.3). Die räumliche Situation wie auch die persönlichen Umstände sprächen dafür, dass die beiden Kinder mindestens bis zur 4. Klasse, wohl aber auch darüber hinaus die Schule in H.________ (LU) besuchten. Ein Schulbesuch in Küssnacht könne höchstens dann in Betracht gezogen werden, wenn der Bezirksschulrat einen entsprechenden Schultransport organisiere, wobei diesfalls immer noch die soziale Ausrichtung der Beschwerdeführer bzw. ihrer Kinder übergangen werden müsste (Erw. 2.4). Vorbehalten bleibe die Zustimmung der Gemeinde H.________ (LU) (Erw. 4).
\n 2.4 Der Beschwerdeführer äussert sich nach der Darstellung des Sachverhaltes (Beschwerde S. 3 ff. Ziff. 6 bis 11) zu rechtlichen Aspekten (Legalitätsprinzip und Verwaltungspraxis, Territorialitätsprinzip, Rechtsgleichheit, Begründungspflicht, Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Unterricht, Zuteilung zu den Schulen und Klassen, zumutbarer Schulweg, Schülertransport; Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 12 bis 31) und nimmt anschliessend die \"Subsumtion\" vor (Beschwerde S. 24 ff. Ziff. 32 ff.). Von den Rechtsfolgen her sei die Situation des Besuches einer ausserkantonalen öffentlichen Schule mit dem Besuch einer Privatschule vergleichbar. Sowohl die Aufsicht wie auch die Einhaltung des Schwyzer Lehrplanes seien gelockert (Privatschule) bzw. vollständig obsolet (ausserkantonale öffentliche Schule). In beiden Fällen müssten Schulgelder bezahlt werden. Eine Schulung ausserhalb des Schulträgers sei nur im Rahmen der Sonderschulung vorgesehen (