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III 2018 90
 
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Entscheid vom 22. Juni 2018
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 hat das Verkehrsamt A.________ (geb. am ________1968) den Führerausweis für 5 Monate entzogen, weil sie am 23. Oktober 2008 in Luzern einen Personenwagen in stark angetrunkenem Zustand (mind. 1.96 ‰) gelenkt hatte (Dossier-act. 1). Nachdem A.________ den Kurs „Nie mehr FiaZ“ besucht hatte, wurde ihr am 20. Februar 2009 der Führerausweis wieder ausgehändigt (Dossier-act. 2).
\n B. Am 9. Oktober 2009 hat das Verkehrsamt gegenüber A.________ einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet, weil sie am 17. August 2009 auf der Gegenfahrbahn (Geisterfahrt) auf der Autobahn A4 von Küssnacht nach Brunnen einen Personenwagen in stark angetrunkenem Zustand gelenkt hatte (mind 2.44 ‰; vgl. Dossier-act. 3). Gestützt auf einen Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM Zürich) vom 13. Januar 2010, welcher die Fahreignung verneinte, hat das Verkehrsamt mit Verfügung vom 26. Februar 2010 einen definitiven Sicherungsentzug angeordnet. Die Auflagen für die Aufhebung des Sicherungsentzuges umfassten u.a. den Nachweis einer Alkoholtotalabstinenz für mindestens 1 Jahr sowie die Vornahme von Blut- und Laboruntersuchungen. Zudem wurde eine psychotherapeutische Behandlung (mind. 12 Stunden) ge­fordert (vgl. Dossier-act. 4).
\n C. Mit Schreiben vom 1. März 2011 verneinte das Verkehrsamt die Fahreignung trotz einer längeren nachgewiesenen Alkoholabstinenz. Dies wurde damit begründet, dass gemäss dem eingeholten verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Gutachten sich der psychische Zustand der Explorandin zwischenzeitlich im Sinne eines maniformen psychotischen Verhaltens verschlechtert habe, weswegen sie mit einem Psychopharmakon (Neuroleptikum) behandelt werde. Die Medikamenteneinnahme sei anlässlich des gutachterlichen Gesprächs verneint worden. Bei der verkehrspsychologischen Testung habe sich keine Verbesserung gegenüber der Vorbegutachtung gezeigt, wobei zusätzlich v.a. die kognitiven Leistungen schlechter ausgefallen seien, was auf eine beeinträchtigte Konzentrations- und Steuerungsfähigkeit zurückzuführen sei. Somit sei aktuell trotz der nachgewiesenen Alkoholabstinenz aufgrund der psychiatrischen Problematik nicht von einer stabilen Situation auszugehen, weshalb die Fahreignung verneint werden müsse (vgl. Dossier-act. 5).
\n D. Gestützt auf einen neuen Bericht des IRM vom 16. Januar 2012 hat das Verkehrsamt mit Verfügung vom 31. Januar 2012 die Fahreignung unter bestimmten Auflagen bejaht (u.a. Nachweis einer Alkoholtotalabstinenz, Bestimmung der Laborwerte, regelmässige Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung etc., vgl. Dossier-act. 6). Am 23. Juli 2012 hat A.________ die praktische Führerprüfung bestanden und den Führerausweis wieder erhalten. Mit Verfügung vom 28. September 2012 bejahte das Verkehrsamt gestützt auf einen neuen IRM-Bericht vom 24. August 2012 erneut die Fahreignung unter bestimmten Auflagen (vgl. Dossier-act. 7).
\n E. Am 7. März 2013 erliess das Verkehrsamt einen Sicherungsentzug, weil A.________ gemäss IRM-Untersuchungsbericht vom 4. März 2013 die Auflage der Alkoholabstinenz missachtet hatte. Für die Aufhebung des Sicherungsentzugs wurde u.a. der Nachweis einer 6-monatigen Alkoholtotalabstinenz gefordert (vgl. Dossier-act. 8). Nachdem dieser Nachweis erbracht worden war, erteilte das Verkehrsamt gestützt auf einen Bericht des IRM vom 10. September 2013 den Führerausweis mit bestimmten Auflagen (vgl. Dossier-act. 9). Mit Verfügungen vom 18. Juni 2014 und 16. Januar 2015 befürwortete das Verkehrsamt die Fahreignung unter Beibehaltung bestimmter Auflagen (u.a. Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz, vgl. Dossier-act. 10 und 11). Gestützt auf einen IRM-Bericht vom 1. Juni 2015 bejahte das Verkehrsamt am 17. Juni 2015 die Fahreignung ohne Verlängerung der bisherigen Auflagen, d.h. A.________ wurde aus der regelmässigen Kontrolle entlassen (vgl. Dossier-act. 12).
\n F. Am Samstag, 28. Oktober 2017 (07.30 Uhr), kollidierte A.________ in Oberarth bei der Autogarage Inderbitzin AG mit dem Heck eines vorausfahrenden Personenwagens, welcher die Fahrt verlangsamt und den Richtungsblinker eingeschaltet hatte. Gemäss Polizeibericht wurden bei A.________ folgende Symptome festgestellt: „lallende Aussprache, Atemalkohol, schwankender Gang, Verwirrtheit“ (vgl. Vi-act. 2), weshalb im Spital Schwyz eine Blutprobe entnommen wurde. Die Auswertung am IRM ergab gemäss Bericht vom 2. November 2017 eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1.87 ‰ und maximal 2.48 ‰, bzw. einen Mittelwert von 1.97 ‰ per Zeitpunkt der Blutentnahme (vgl. Vi-act. 1). Der Führerausweis wurde A.________ von der Polizei nach der Befragung vorläufig abgenommen (vgl. Vi-act. 2 in fine).
\n G. Am 4. Januar 2018 hat das Verkehrsamt für A.________ einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Untersuchs bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht (Vi-act. 3). In einem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 4. April 2018 führte Dr.med. C.________ (Fachärztin für Rechtsmedizin/ Verkehrsmedizinerin SGRM) u.a. sinngemäss aus, dass in Anbetracht der konkreten Vorgeschichte für eine positive Beurteilung der Fahreignung vorerst die Einhaltung einer einjährigen Abstinenz notwendig sei (Vi-act. 6). Gestützt darauf gewährte das Verkehrsamt mit Schreiben vom 11. April 2018 das rechtliche Gehör zum vorgesehenen Erlass eines Sicherungsentzugs (Vi-act. 7). Dazu nahm A.________ am 19. April 2018 mündlich Stellung (Vi-act. 9). In der Folge ordnete das Verkehrsamt am gleichen Tag einen Sicherungsentzug an. Gemäss Dispositiv-Ziffer 5 setzt die Aufhebung des Sicherungsentzugs die Erfüllung von folgenden Auflagen voraus:
\n \uF02D      Einhaltung einer mind. 1-jährigen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
\n \uF02D      Erneuter verkehrsmedizinischer Untersuch mittels Haaranalyse auf Alkohol (erforderliche Haarlänge 5 cm, kosmetisch unbehandelte Kopfhaare, d.h. nicht gefärbt, nicht getönt oder gebleicht) im Sinne einer Chancengewährung bereits im September 2018;
\n \uF02D      Durchführung einer Therapie bei einer Fachstelle für Suchtprobleme. Sie müssen sich in einen Therapieprozess einlassen mit dem Ziel, den Rückfall aufzuarbeiten, eine stabile intrinsisch motivierte Abstinenz zu erreichen und Copingstrategien zur Rückfallprophylaxe anzugehen;
\n \uF02D      Ein entsprechender fachtherapeutischer oder psychotherapeutischer Verlaufsbericht muss zum gegebenen Zeitpunkt zur Untersuchung mitgebracht werden;
\n \uF02D      Evtl. verkehrspsychologischer Untersuch (dies wird zum gegebenen Zeitpunkt entschieden und hängt stark von den bei der Therapie erreichten Zielen ab);
\n \uF02D      Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.
\n Gemäss Dispositiv-Ziffer 7 wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
\n H. Gegen diese am 20. April 2018 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 11. Mai 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben (der letzte Tag der 20-tägigen Rechtsmittelfrist fiel auf den 10. Mai 2018, einem Feiertag, weshalb die Frist nach