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III 2018 91
 
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Entscheid vom 29. Juni 2018
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug des
\n Führerausweises auf Probe)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Verfügung vom 26. April 2018 hat das kantonale Verkehrsamt Schwyz gegenüber A.________ (geb. am ________1989, Bürgerin von Rumänien) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises auf Probe ange­ordnet und die Wiedererlangung des Führerausweises vom Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Untersuchs bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. Dieser vorsorgliche Sicherungsentzug wurde mit folgenden Ausführungen begründet:
\n Am 17.04.2018 stellte die Polizei anlässlich einer Ausrückung in Ihrem Zimmer
\n ca. 6 Gramm Marihuana sicher. Sie gaben an, dass das Marihuana Ihnen und Ihrem Freund gehört. Bei der weiteren Befragung sagten Sie aus, dass Sie seit ca. 10 Jahren regelmässig, d.h. täglich Marihuana konsumieren. Es bestehen somit Zweifel an Ihrer Fahreignung (Art. 15df Abs. 1). Sie haben sich einem verkehrs­medizinischen Untersuch bei einem Verkehrsmediziner SGRM zu unterziehen.
\n B. Gegen diese Verfügung reichte A.________ rechtzeitig am 11. Mai 2018 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Begehren, die vorsorgliche Sicherungsentzugsverfügung sei zu annullieren.
\n C. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2018 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz ver-fügen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958). Über Fahreignung verfügt, wer nach