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III 2018 93
 
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Entscheid vom 12. Februar 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
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    \n
  1. A.________,
  2. \n
  3. B.________,
  4. \n
  5. C.________,
  6. \n
  7. D.________,
  8. \n
  9. E.________,
  10. \n
  11. F.________,
  12. \n
  13. G.________,
  14. \n
  15. H.________
  16. \n
  17. I.________,
  18. \n
  19. J.________,
  20. \n
Beschwerdeführer,
\n alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. K.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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    \n
  1. L.________,
  2. \n
  3. M.________,
  4. \n
Beschwerdegegner,
\n Ziff. 4 und 5 vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. N.________,
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  1. O.________ AG,
    \n Beigeladene,
  2. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:
\n A. Am ________ reichten L.________ sowie M.________ (Bauherrschaft) das Baugesuch ________ für die Erstellung eines Doppeleinfamilienhauses auf dem Grundstück KTN 001 (1'251 m2; Eigentümerin: O.________ AG), ________ ein. Dieses Grundstück war im Rahmen der Revision der Ortsplanung im Jahr 2010 neu eingezont worden zwecks Arrondierung der Bauzone. Es befindet sich in der Wohnzone W1, zudem in einem Bereich mittlerer Gefährdung (blaue Gefahrenstufe) infolge möglicher Hangmuren/flachgründiger Rutschungen sowie im empfind­lichen Gebiet. Mitenthalten im Baugesuch war ein Gesuch zur Errichtung einer provisorischen Baupiste auf der nördlich ans Baugrundstück anschliessenden Parzelle KTN 002 (8'172 m2; Eigentümerin: P.________ AG), welche in der Landwirtschaftszone liegt. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. xy wie folgt publiziert und öffentlich aufgelegt:
\n Bauherrschaft: M.________; Projekt: Q.________ Bauobjekt: Doppeleinfamilienhaus, ________, KTN 001, Koordinaten ________.
\n Innert der Auflagefrist gingen vier Einsprachen ein, darunter diejenige der
\n Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) R.________ (A.________ und mitbeteiligte Parteien). Die Bauherrschaft reichte am ________ und am ________ Projektänderungen ein.
\n Mit Gesamtentscheid vom 20. Januar 2017 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Neben­bestimmungen.
\n Mit Beschluss (GRB) Nr. 2017.91 vom 3. April 2017 erteilte der Gemeinderat Wollerau die Baubewilligung mit Auflagen unter Abweisung der Einsprachen und unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE. Der einsprechenden STWEG wurden Gebühren und Kanzleikosten für die Behandlung der Einsprache von Fr. 700.-- auferlegt.
\n B. Gegen den GRB Nr. 2017.91 vom 3. April 2017 erhoben neben Dritten (Verfahren VB 116/2017 [Verfahren I]) auch A.________ sowie die neun
\n weiteren mitbeteiligten Parteien mit Eingabe vom 1. Mai 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem folgenden Antrag (Verfahren VB 117/2017 [Verfahren II]):
\n Die Baubewilligung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
\n C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 278/2018 vom 17. April 2018 vereinigte der Regierungsrat die Verfahren VB 116/2017 und VB 117/2017 und entschied wie folgt:
\n 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 13 aus VB 116/2017 wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde VB 116/2017 abgewiesen. Die Beschwerde VB 117/2017 wird abgewiesen.
\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von gesamthaft Fr. 2400.-- werden den Beschwerdeführern aus VB 116/2017 sowie den Beschwerdeführern aus VB 117/2017 je zur Hälfte auferlegt (je Fr. 1200.--) (…).
\n 3. Die Beschwerdeführer aus VB 116/2017 sowie die Beschwerdeführer aus VB 117/2017 haben den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von jeweils Fr. 1600.-- (inklusive MWST) zu bezahlen (insgesamt Fr. 3200.--). Der Gemeinde Wollerau wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
\n (4.-6.  Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n D. Gegen diesen RRB Nr. 278/2018 vom 17. April 2018 (Versand am 24.4.2018) erheben (neben Dritten [Verfahren III 2018 95]) A.________ sowie die neun weiteren mitbeteiligten Parteien mit Eingabe vom 14. Mai 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem folgenden Antrag:
\n Beschluss Nr. 278/2018 vom 17. April 2018 des Regierungsrates sei mit Bezug auf das Verfahren II (VB 117/2017) aufzuheben. Stattdessen sei in Gutheissung der Beschwerde die Baubewilligung zu verweigern. Eventualiter sei die Baubewilligung unter Auflagen zu bewilligen. Subeventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für sämtliche Instanzen.
\n In der Begründung (S. 10) wird ein Augenschein beantragt.
\n E. Mit einer für die beiden Verfahren III 2018 93 und 95 gemeinsamen Vernehmlassung vom 23. Mai 2018 beantragt das Sicherheitsdepartement die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren sowie die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer, soweit darauf eingetreten werden könne. Ebenso beantragt das ARE mit einer für beide Verfahren gemeinsamen Vernehmlassung vom 15. Juni 2018 die Vereinigung der beiden Verfahren und die kostenfällige Abweisung der Beschwerden.
\n Der Gemeinderat beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
\n Die Beschwerdegegner stellen mit Vernehmlassung vom 6. August 2018 folgende Anträge:
\n 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdeführer.
\n F. Mit Schreiben vom 28. August 2018 ersuchen die Beschwerdeführer um \"Einblick in die Verfahrensakten III 2018 95, insbesondere zur Frage der beantragten Zusammenlegung\". Hierauf stellte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern am 29. August 2018 das Verzeichnis zu den im Parallelverfahren eingereichten Akten zu verbunden mit dem Hinweis, dass das Verwaltungsgericht keinen Anlass sehe, den Beschwerdeführern neben den Unterlagen/ Eingaben, welche für beide Verfahren gemeinsam eingereicht worden seien, weitere Verfahrensakten des Parallelverfahrens zur Einsichtnahme zuzustellen.
\n G. Am 18. Oktober 2018 (8.00 Uhr) führte das Verwaltungsgericht den Augenschein durch. Dabei liessen die Beschwerdeführer (des Parallelverfahrens III 2018 95) zwecks Nachweises der Machbarkeit einer alternativen Baustellenerschliessung über die S.________(Strasse) einen fünfachsigen Kipplaster auffahren.
\n H. Mit Replik vom 29. Oktober 2018 halten die Beschwerdeführer an ihrem Antrag fest (vorstehend lit. D). Mit Eingabe vom 12. November 2018 nehmen sie Stellung zum Augenscheinprotokoll.
\n I. Mit Stellungnahme vom 15. November 2018 hält das Sicherheitsdepartement unter Beilage seiner Duplik vom 25. Oktober 2018 im Parallelverfahren III 2018 95 vollumfänglich an den mit der Vernehmlassung vom 23. Mai 2018 gestellten Anträgen fest. Mit Stellungnahme vom 21. November 2018 hält auch das ARE am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. In der Stellungnahme werden unter anderem die im Parallelverfahren III 2018 95 bei anderen kantonalen Fachstellen (Amt für Wald und Naturgefahren; Amt für Landwirtschaft; kantonales Tiefbauamt; ARE, Abteilung Ortsplanungen) eingeholten Mitberichte widerge­geben.
\n J. Am 19. November 2018 informiert der Rechtsvertreter der Beschwerde­führer das Verwaltungsgericht über das Dahinscheiden des Beschwerdeführers Ziff. 8 (H.________) am 13. November 2018.
\n K. Die Beschwerdegegner halten duplizierend am 26. November 2018 am
\n Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer fest. Am 3. Dezember 2018 nehmen sie Stellung zu den vom ARE im Nachgang zum Augenschein bei weiteren kantonalen Ämtern eingeholten Mitberichten. Hierzu nehmen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 Stellung. Die Beschwerdegegner
\n teilen am 14. Januar 2019 ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. statt vieler VGE III 2011 151 + 155 vom 18.1.2012 Erw. 1; VGE 603 + 606/92 vom 23.9.1992 Erw. 1).
\n Von einer Verfahrensvereinigung ist vorliegend trotz grundsätzlich gegebener Voraussetzungen abzusehen. Zum einen sind die Rügen und Interessenlagen der beiden Beschwerde führenden Parteien nicht deckungsgleich (zur unterschiedlichen Interessenlage vgl. Replik der Beschwerdeführer vom 29.10.2018 S. 3 Ziff. 1). Bereits im angefochtenen RRB wurde trotz der Vereinigung der Verfahren bei der Behandlung zwischen den beiden Verwaltungsbeschwerden klar differenziert (Erw. 4 ff. \"Zur Beschwerde VB 116/2017\"; Erw. 15 ff. \"Zur Beschwerde VB 117/2017\"). Zum andern unterscheiden sich die beiden Verfahren dadurch, dass nur im einen Fall (Verfahren III 2018 95) eine öffentliche Verhandlung beantragt und durchgeführt wurde, während das vorliegende Verfahren schriftlich abgewickelt wurde. Die Koordination der beiden Verfahren wird durch die Beratung und Beurteilung an der gleichen Kammersitzung sowie die gleichzeitige Eröffnung der Entscheide sichergestellt.
\n 1.2 Während des Beschwerdeverfahrens ist einer der Beschwerdeführer verstorben.
\n 1.2.1 Nach