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\n \n \n III 2018 96
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| \n Entscheid vom 28. November 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________,
\n - B.________,
\n - C.________,
\n Beschwerdeführer, \n Ziff. 1 vertreten durch Ziff. 2; Ziff. 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Arth, Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen, \n \n - E.________ AG,
\n Beschwerdegegnerin, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung)
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Sachverhalt:\n
A. Die E.________ AG ist Mieterin eines Teiles (u.a. Park- und Lagerplatz) des (in der Gewerbezone gelegenen) Baurechts-Grundstücks KTN 001 (auf der Liegenschaft KTN 002]). Bei einer Kontrolle hat die Gemeinde Arth festgestellt, dass auf dem südlichen Grundstücksteil von KTN 001 ein Park- und Lagerplatz ohne Bewilligung erstellt wurde, woraufhin die Baukommission der Gemeinde Arth mit Schreiben vom 30. Juni 2016 die Baurechtsnehmerin (F.________ AG) aufgefordert hat, ein Baugesuch einzureichen zur Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Am 21. Juli 2016 reichte die E.________ AG (als Gesuchstellerin) bzw. die G.________ GmbH (als Projektverfasserin) das Baugesuch für den bereits vorhandenen Park- und Lagerplatz auf KTN 001 ein und ersuchte gleichzeitig um Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes. Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt Nr. xy (Abl ________) publiziert und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhoben A.________ und B.________, C.________ und H.________ sowie weitere am 17. August 2016 öffentlich-rechtliche Einsprache beim Gemeinderat Arth.
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B. Am 25. August 2016 (durch das Amt für Raumentwicklung [ARE], sowie am 31. August 2016 durch das Bausekretariat der Gemeinde Arth) wurde der Bauherrschaft mitgeteilt, dass aufgrund der Stellungnahmen des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN), des Amtes für Umweltschutz (AFU) sowie des Amtes für Wasserbau (AWB) und unter Berücksichtigung von Wald- und Gewässerabstand keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne. Daraufhin reichte die Bauherrschaft am 30. August 2016 ein überarbeitetes und ergänztes Projekt ein und nahm am 12. September 2016 Stellung. Am 7. Oktober 2016 reichten die Einsprecher eine Stellungnahme ein, woraufhin sich die Bauherrschaft mit Schreiben vom 3. November 2016 äusserte.
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C. Das ARE erteilte mit Gesamtentscheid vom 14. November 2016 die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und unter den Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. II Ziffern 1ff. (Ziff. 1). Die Einsprache wurde abgewiesen, soweit kantonale Belange betroffen sind (Ziff. 2). Die Zustimmung der I.________ vom 29. Juli 2016 bilde einen integrierenden Bestandteil des kantonalen Gesamtentscheides. Die darin aufgeführten Auflagen und Bedingungen seien zwingend einzuhalten (Ziff. 3). Vorbehalten blieben der Einspracheentscheid und die Baubewilligung der Gemeinde Arth (Ziff. 4). Der bereits erstellte Teil des Park- und Lagerplatzes, der den Mindestabstand von 4m ab Waldgrenze unterschreite, ist innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung zurückzubauen. Die Gemeinde werde ersucht, die Rückführung zu kontrollieren (und mit Fotos zu dokumentieren) und der Baugesuchszentrale zu melden (Ziff. 5; Ziff. 6.-9.: Verzeigung, Gebühr, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).
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D. Mit Beschluss (GRB) vom 5. Dezember 2016 hat der Gemeinderat Arth die Baubewilligung wie folgt erteilt:
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\n - Dem rektifizierten Baugesuch der E.________ AG, für die Erstellung eines Park- und Lagerplatzes in J.________, wird entsprochen und die Baubewilligung erteilt.
\n - Die Einsprache wird im Sinne der Erwägungen abgelehnt.
\n - Für die Unterschreitung des Waldabstandes wird im Sinne der Erwägungen eine Ausnahmebewilligung erteilt.
\n - Der Park- und Lagerplatz hat einen Abstand von 4 m zur Waldgrenze einzuhalten. Dieser Freihaltestreifen entlang der Waldgrenze ist innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieser Baubewilligung zu rekultivieren. Der Übergang zwischen Platzfläche und Freihaltestreifen ist geeignet abzugrenzen (z.B. mit Lattenhag oder Blocksteinen).
\n - Die kantonale Baubewilligung (Gesamtentscheid) des Amtes für Raumentwicklung vom 14. November 2016 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung.
\n - Die Stellungnahme der I.________ vom 29. Juli 2016 wird der Bauherrschaft eröffnet.
\n - Massgebend für die Beurteilung des Baugesuches sind die von der Baukommission visierten und im Gesamtentscheid unter Kap. I, Ziffer 2, aufgeführten Projektpläne.
\n - Die Fertigstellung der Rückbauarbeiten ist dem Bausekretariat frühzeitig zu melden.
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\n (9.-14.: Verzeigung, Private Rechte, Bauausführung/Baustellebetrieb, Kosten und Gebühren, Rechtsmittelbelehrung).
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E. Gegen diesen GRB vom 5. Dezember 2016 reichten A.________ (vertreten durch B.________) und C.________ (vertreten durch H.________) am 3. Januar 2017 beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde ein mit folgenden Anträgen:
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\n - Es sei der baurechtliche Entscheid des Gemeinderats vom 5. Dezember 2016 bezüglich Baugesuch 2016-0091 aufzuheben.
\n - Es sei der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) des Kantons Schwyz vom 14. November 2016 mit Baugesuch-Nr. 82016-1069 aufzuheben.
\n - Die Bewilligung sei zu verweigern und die Gesuchstellerin sei anzuweisen, den Park- und Lagerplatz mindestens im Bereich des Wald- und Gewässerabstands zurückzubauen und den rechtmässigen ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bewilligungsbehörden und Beschwerdegegnerschaft.
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F. Mit Beschluss (RRB) Nr. 242/2018 vom 10. April 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (inkl. Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'500.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1'500.--) verrechnet (Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Ziff. 3; Ziff. 4.-6.: Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).
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G. Gegen diesen Beschluss vom 10. April 2018 (Versand am 17.4.2018, abgeholt am 23.4.2018) lassen A.________ (vertreten durch B.________), B.________ und C.________ am 14. Mai 2018 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit folgenden Anträgen:
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\n - Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Beschluss Nr. 242/2018 des Regierungsrates vom 10. April 2018 aufzuheben.
\n - Die nachträgliche Baubewilligung sei zu verweigern.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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H. Der Regierungsrat beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2018, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2018 hält der Gemeinderat Arth am erlassenen Beschluss vom 5. Dezember 2016 fest. Das ARE beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2018, die Verwaltungsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat keine Stellungnahme eingereicht. Am 24. August 2018 reichen die Beschwerdeführer die Replik ein.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Rechtsmittelbefugnis (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist diese nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (