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III 2018 99
 
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Entscheid vom 21. September 2018
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
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    \n
  1. A.________,
  2. \n
  3. B.________,
  4. \n
  5. C.________,
  6. \n
  7. D.________,
  8. \n
Beschwerdeführer,
\n alle vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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    \n
  1. F.________AG,
    \n Beschwerdegegnerin,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
  2. \n
  3. N.________AG,
    \n Beigeladene,
  4. \n
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:
\n A. Am 21. Oktober 2015 reichte die O.________GmbH (heute F.________AG; nachstehend Bauherrschaft) dem Gemeinderat Wollerau das Baugesuch für den Neubau des Schulhauses \"P.________\" mit Photovoltaikanlage auf dem in der Gewerbezone G1 gelegenen Grundstück KTN H.________ in Wollerau ein. Gegen dieses im Amtsblatt publizierte und öffentlich aufgelegte Baugesuch erhoben neben anderen auch A.________ und Mitbeteiligte öffentlich-rechtliche Einsprache. Die Bauherrschaft nahm hierauf verschiedene Projekt-anpassungen vor. Die Projektänderungen wurden im Amtsblatt publiziert und öffentlich aufgelegt. Wiederum erhoben A.________ und Mitbeteiligte öffentlich-rechtliche Einsprache beim Gemeinderat.
\n Gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 20. Juli 2016 erteilte der Gemeinderat mit Beschluss (GRB) Nr. 2016.275 vom 31. Oktober 2016 die Baubewilligung unter Auflagen. Die beantragte Ausnahme zur Unterschreitung des ordentlichen Abstandes entlang der Q.________strasse durch die beiden unterirdischen Tiefgaragengeschosse wurde gewährt. Die Photovoltaikanlage wurde mit Auflagen bewilligt.
\n Gegen diese Baubewilligung erhoben neben anderen (Verfahren VB 277/2016 und VB 208/2016) A.________ und Mitbeteiligte am 17. November 2016 Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung und Rückweisung zur Neubeurteilung durch den Gemeinderat und dem Eventualantrag auf Verweigerung der Baubewilligung (Verfahren VB 271/2016). Mit Beschluss (RRB) Nr. 413/2017 vom 30. Mai 2017 hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut und hob die gemeinderätliche Baubewilligung vom 31. Oktober 2016 und den Gesamtentscheid des ARE vom 20. Juli 2016 auf.
\n B. Am 12. Juni 2017 reichte die Bauherrschaft dem Gemeinderat Wollerau ein neues Baugesuch für das Bauobjekt Schulhaus P.________ (BSP) ein, welches im Amtsblatt publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Hiergegen erhoben neben Dritten auch A.________ und Mitbeteiligte wiederum Einsprache beim Gemeinderat Wollerau.
\n Mit Gesamtentscheid vom 1. September 2017 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Die Einsprachen wurden aus kantonaler Sicht abgewiesen. Am 16. Oktober 2017 reichte die Bauherrschaft auf Ersuchen des Gemeinderates nochmals geänderte Projektpläne ein, welche die Aufhebung von vier Busparkplätzen entlang der Q.________strasse beinhalteten.
\n Mit GRB Nr. 2017.314 vom 27. November 2017 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung mit Auflagen. Die Bauherrschaft wurde verpflichtet, sich an die genehmigten Projektpläne zu halten (Disp.-Ziff. 1). Der Gesamtentscheid des ARE bilde integrierenden Bestandteil der Baubewilligung; dessen Bedingungen und Auflagen seien zu beachten (Disp.-Ziff. 2). Die Photovoltaikanlage wurde ebenfalls mit Auflagen bewilligt (Disp.-Ziff. 3). Die Einsprache von A.________ und Mitbeteiligten wurde - wie die Dritteinsprache - unter Kostenfolge (Fr. 360.--) abgewiesen (Disp.-Ziff. 4 f.).
\n C. Gegen diesen GRB Nr. 2017.134 vom 27. November 2017 erhoben A.________ und Mitbeteiligte mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der Beschluss-Nr. 2017.134 des Gemeinderates Wollerau vom 27. November 2017 und der kant. Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 1. September 2017 im Verfahren B2017-0750 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Durchführung eines gehörigen Verfahrens an die Vi zurückzuweisen, evtl. sei die Baubewilligung zu verweigern.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Bg/Vi.
\n D. Mit RRB Nr. 298/2018 vom 24. April 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- wurden zu zwei Dritteln (Fr. 1'000.--) den Beschwerdeführern und zu einem Drittel (Fr. 500.--) der Gemeinde Wollerau auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Der Beschwerdegegnerin (Bauherrschaft) wurde eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.-- zu Lasten der hierfür solidarisch haftenden Beschwerdeführer zugesprochen (Disp.-Ziff. 3).
\n E. Gegen diesen RRB Nr. 298/2018 vom 24. April 2018 (Versand am 25.4.2018; Zustellung am 3.5.2018) erheben A.________ und Mitbeteiligte mit Eingabe vom 23. Mai 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 298/2018 vom 24. April 2018, der Gemeinderatsbeschluss Wollerau Nr. 2017.134 vom 27. November 2017 und der kantonale Gesamtentscheid B2017-0750 vom 1. September 2017 seien aufzuheben, evtl. sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 298/2018 vom 24. April 2018 aufzuheben und an die Vi3 zur Neubeurteilung und gehöriger Begründung zurück zu weisen.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor der Vi3 und für dieses Verfahren zu Lasten der Bg.
\n F. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2018, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Das ARE beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2018, unter anderem unter Bezugnahme auf einen Mitbericht des Amtes für Umweltschutz (AfU) vom 1. Juni 2018, aus kantonaler Sicht die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Beschwerdegegner beantragen vernehmlassend am 14. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Ebenso beantragt der Gemeinderat mit Stellungnahme vom 27. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Beigeladene hat sich nicht vernehmen lassen.
\n G. Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 äussern sich die Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Bauherrschaft beabsichtigt gemäss ihrer Absichtserklärung vom 13. Juni 2017 (RR-act. III/03/B6) die Realisierung einer Schule für die gesamte obligatorische Schulzeit vom Vorkindergarten bis zur Oberstufe. Das Einzugsgebiet erstreckt sich über die Regionen Zimmerberg, Höfe und March sowie - zum geringeren Teil - ins Ägerital, den Raum Sihlsee, entlang des linken Zürichseeufers und in die Region Rapperswil. Insgesamt sollen rund 600 Kinder unterrichtet werden. Bestandteil des Verkehrskonzeptes ist daher ein Schulbuskonzept.
\n Das Bauprojekt nimmt in seinen Grundrissen die Grundstücksform auf und hat eine im Wesentlichen rechteckige Form mit Seitenlängen von rund 50 m ([Süd-] West-[Nord-]Ost-Richtung) und rund 60 m (Süd[-Ost]-Nord[-West]-Richtung) (vgl. Katasterplan 100_C im Massstab 1:500 vom 12.6.2017). Im Innern befindet sich ein offener Innenhof von rund 18 m auf 20 m (354 m2).
\n Das Bauprojekt umfasst zwei Untergeschosse (UG), welche als Tiefgarage genutzt werden mit 105 Parkplätzen (2. UG) und 59 Parkplätzen (1. UG). Die Untergeschosse weisen grössere Grundrisse von rund 73 m (West-Ost-Richtung) auf 70 m (Süd-Nord-Richtung) auf. Der Strassenabstand zur Q.________strasse im südlichen Bereich beträgt 4 m. Geplant sind im UG entlang der Südostseite zusätzlich fünf Parkplätze für Schulbusse und sechs Parkstellen als Drop-Off (vgl. zu den Parkplätzen Lärmschutznachweis der R.________AG vom 13.6.2017 [aktualisierte Version] S. 7 Ziff. 4.1; 89 Parkplätze im 2. UG gemäss dem Plan 101_C Untergeschoss 2 im Massstab 1:200 vom 12.6.2017; 16 Drop-Off Parkplätze und 26 Drop-Off Parkplätze mit Standzeit und 25 Parkplätze sowie fünf Parkplätze für Schulbusse gemäss dem Plan 102_C Untergeschoss 2 im Massstab 1:200 vom 5.10.2017).
\n Im Erdgeschoss (EG) befinden sich insbesondere Räume für Kinder im Vorschul-alter/Kindergarten, Büros sowie eine Mensa für maximal 250 Personen. Das erste und zweite Obergeschoss (1. OG und 2. OG) umfassen namentlich \"Learning Studios\