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\n \n \n III 2019 101
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| \n Entscheid vom 24. Oktober 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Bezirksrat Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,
\n Vorinstanz, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, \n - D.________ AG,
\n Beigeladene und Zuschlagsempfängerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E.________, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Öffentliches Beschaffungsrecht (Zuschlagserteilung; \n Arbeitsvergabe F.________, Los 1, Schulanlage G.________)
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Sachverhalt:\n
A. Der Bezirk Einsiedeln erstellt in G.________ eine neue Schulanlage. In diesem Zusammenhang hat er im Amtsblatt 2019 (S. ...) und gleichentags auf www.simap.ch unter dem Titel \"F.________ / Neubau Schulhaus G.________\" im offenen Verfahren den Montagebau in Holz ausgeschrieben. Frist für die Einreichung eines Angebotes war der 7. März 2019, 17 Uhr; die Offertöffnung wurde auf den 8. März 2019, 8 Uhr, festgesetzt (Vi-act. A-2).
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B. Innert Frist gingen beim Bezirk Einsiedeln zum Los 1 (Wände, Decken, Fassadenbauteile) fünf Angebote ein, so unter anderem von der A.________ AG (Beschwerdeführerin) und der D.________AG (Zuschlagsempfängerin) (Vi-act. A-4).
\n Mit E-Mail vom 25. März 2019 wurden den fünf Offertstellern durch die H.________AG, Holzbauingenieurin des Projektes, unter dem Titel \"Nach-Ausschreibung Schulhaus G.________ Holzbau\" überarbeitete Unterlagen zugestellt, da es im fortlaufenden Planungsprozess gegenüber dem von den Offertstellern ausgefüllten Leistungsverzeichnis nochmals wesentliche Anpassungen betreffend Holzkonstruktion gegeben habe. Die Offertsteller wurden gebeten, das ausgefüllte Bereinigungsdokument bis Freitagabend, 29. März 2019 per E-Mail der H.________AG zuzustellen und anschliessend unterzeichnet per Post an den Bezirk Einsiedeln (Vi-act. A-9-1).
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C. Am 24. April 2019 beschloss der Bezirksrat Einsiedeln mit Beschluss Nr. 2019.94:
\n 1.
Die Arbeiten Los 1, \"Montagebau in Holz\" für den Neubau Schulhaus G.________ werden zum Nettobetrag von Fr. 1'936'595.85 (inkl. MwSt) an die D.________AG erteilt. Begründung: qualitativ-wirtschaftlich bestes Angebot.
\n 2.
Die Kosten werden dem Konto 240.503.17 belastet.
\n 3.
Das Ressort Liegenschaften Sport Freizeit wird beauftragt, die Submittenten mittels Verfügung über die Arbeitsvergabe zu informieren.
\n 4.
Die Baukommission Schulhaus G.________ wird mit dem weiteren Vollzug beauftragt.
\n (5.
Zustellung)
\n Mit Verfügung vom 25. April 2019 wurde den Offertstellern mitgeteilt, dass der Bezirksrat die Arbeiten der D.________ AG, erteilt hat. Die Verfügung enthielt die Kurzbegründung (Bf-act. 1):
\n Wirtschaftlich günstigstes der Ausschreibung entsprechendes Angebot (gemäss § 31 der kantonalen Vollzugsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen) zum Nettopreis von:
\n F.________, Los 1
Fr. 1'936'595.85 (inkl. MwSt)
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D. Mit E-Mail vom 30. April 2019 forderte die A.________ AG beim Bezirk Einsiedeln die schriftliche Beurteilung und Punktevergabe (inkl. Begründung) der fünf Offertsteller an. Am 1. Mai 2019 wurde ihr die Vergabematrix zugestellt (Bf-act. 7).
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E. Am 9. Mai 2019 lässt die A.________ AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen die Vergabeverfügung vom 25. April 2019 fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung des Bezirksrates Einsiedeln vom 25. April 2019 sei aufzuheben.
\n 2.
Der Zuschlag betreffend Arbeitsvergabe F.________, Los 1, Schulanlage G.________ sei der Beschwerdeführerin entsprechend dem eingereichten Angebot zu erteilen.
\n 3.
Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts an den Beschwerdegegner / Auftraggeber zurückzuweisen.
\n 4.
Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdegegner / Auftraggeber sei zu verbieten, den Vertrag gemäss dem erfolgten Zuschlag abzuschliessen.
\n 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners / Auftraggebers.
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F. Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 hat der verfahrensleitende Richter der Beschwerde vom 9. Mai 2019 einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung erteilt. Der Zuschlagsempfängerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, als Beigeladene dem Verfahren beizutreten. Der Vorinstanz und - für den Fall des Verfahrensbeitrittes - der Zuschlagsempfängerin wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt.
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G. Am 3. Juni 2019 äussert sich die Beschwerdeführerin zum Umfang der Akteneinsicht.
\n Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2019 verzichtet die Beigeladene, förmliche Anträge zu stellen, und sie nimmt Stellung zur Beschwerde vom 9. Mai 2019 sowie zum Umfang der Akteneinsicht. Es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
\n Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2019 beantragt der Bezirksrat Einsiedeln, die Beschwerde sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin - vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
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H. Mit Replik vom 9. August 2019 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz bzw. der Beigeladenen. Hierzu äussert sich die Beigeladene mit Duplik vom 26. August 2019 und die Vorinstanz mit Duplik vom 9. September 2019.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der Zuschlagsverfügung vom 25. April 2019 und Erteilung des Zuschlages betreffend Arbeitsvergabe F.________, Los 1, an sie. Dies, weil die angefochtene Verfügung ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör verletze, das Transparenzgebot missachte und ein Ermessensmissbrauch vorliege sowie weil eine unzulässige Abgebotsrunde durchgeführt worden sei. Gemäss Vorinstanz und der Beigeladenen sind sämtliche Rügen unbegründet und teilweise verspätet.
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2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl.