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III 2019 107
 
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Entscheid vom 25. September 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Generalsekretariat VBS,
\n Raum und Umwelt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
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    \n
  1. Amt für Umweltschutz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2162, 6431 Schwyz,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanzen,
  4. \n
  5. Gemeinderat B.________,
    \n Beschwerdegegner,
  6. \n
  7. Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern,
    \n Beigeladenes Amt,
  8. \n
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Gegenstand
Umweltschutzrecht (Kostenverteilung Altlastensanierung Schiessanlage)
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Sachverhalt:
\n A. Im Südostbereich des Grundstückes KTN 001.________ B.________ (76 ha 63 a 56 m2, im Eigentum der Genossame B.________), befindet bzw. befand sich die 300 m-Schiessanlage C.________ und die Schiessanlage Gedenkschiessen B.________. Die Schiessanlage C.________ besteht aus einem Schützenhaus (auf dem Grundstück KTN 002.________, 362 m2, im Gesamteigentum der Feldschützenvereine B.________ und D.________) und einem Scheibenstand auf der Parzelle KTN 003.________ B.________ (294 m2; im Eigentum des Feldschützenvereins B.________); der Kugelfang befindet sich auf KTN 001.________. Diese Schiessanlage existiert seit ca. 1900 und wird weiterhin betrieben. In den Jahren 1965 bis 1985 wurde es vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS; vormals Eidgenössisches Militärdepartement EMD) regelmässig für die Rekrutenschule (RS), Wiederholungskurse (WK) und die Offiziersschule (OS) benutzt. 2002 wurden künstliche Kugelfangkästen eingebaut.
\n Das historische Gedenkschiessen B.________ nutzte als natürlichen Kugelfang den Hang nordöstlich des Scheibenstandes/Kugelfanges der Schiessanlage C.________. Die Schützen waren auf einer Hügelkante in nördlicher Verlängerung des Schützenhauses positioniert. Das Gedenkschiessen wurde von 1981 bis 2011 jährlich durch den Verein Historisches Gedenkschiessen B.________ durchgeführt. Ab 2012 fand es nicht mehr statt. Bereits vor 1981 wurde das Gelände vom Militär als Zielhang benutzt. Beide Zielgebiete befinden sich innerhalb des militärischen Schiessplatzes C.________, der bis ca. 1991 betrieben wurde.
\n B. In den Jahren 2014/2015 wurden die Kugelfänge von der E.________GmbH, auf ihre Umweltbelastung untersucht. Mit dem Bericht \"Altlastenuntersuchung\" (Untersuchungsbericht) vom 4. April 2016 (S. 12) wurde für den Schiessstand C.________ eine Bleifracht von insgesamt 14'542 kg ermittelt. Hiervon entfallen 71 % (10'331 kg) auf den Feldschützenverein und das Obligatorische Schiessen sowie 29 % (4'211 kg) auf das VBS/Militär. Für das Gedenkschiessen ergab sich eine Bleifracht von insgesamt 3'084 kg; hiervon entfallen 56 % (1'739 kg) auf das Militär/VBS und 44 % (1'345 kg) auf den Verein Historisches Gedenkschiessen. Des Weiteren wurden eine Bleifracht von 2'786 kg für den VBS-Gefechtsschiessplatz ermittelt (S. 12).
\n C. Auf Verlangen des VBS vom 13. April 2015 erstellte das Amt für Umweltschutz (AFU) am 5. August 2016 einen Entwurf der Kostenverteilungsverfügung, womit dem VBS 29 % der noch nicht bekannten Kosten auferlegt wurden. Die restlichen 71 % (nach Abzug der noch unbekannten Bundes- und Kantonsabgeltungen) wurden der Gemeinde B.________ auferlegt (RR-act. III/02/6.2). Mit Stellungnahme vom 9. September 2016 brachte VBS vor, der Feldschützenverein B.________ und die Genossame gehörten als Standortinhaber auch zu den zahlungspflichtigen Parteien (Bf-act. 3). Der Gemeinderat B.________ erklärte sich am 15. September 2016 einverstanden mit dem Entwurf der Kostenverteilung.
\n D. Mit dem Schlussbericht \"Teilsanierungen\" vom 19. Juni 2017 (rev. 12.12.2017) reichte die E.________GmbH auch eine Kostenübersicht ein (RR-act. III/02/10 und 12; in: RR-act. II/01/Ordner). Bei gesamten Sanierungskosten von Fr. 837'596.-- (Planung, Analysen, Entsorgung, fachliche Begleitung und Berichterstattung) beliefen sich die anrechenbaren Kosten auf Fr. 805'419.--, wovon Fr. 555'096.-- auf die Schiessanlage C.________ und Fr. 250'323.-- auf die Schiessanlage Gedenkschiessen entfielen. Sämtliche Kosten wurden von der Gemeinde vorfinanziert.
\n Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bezahlte für die anrechenbaren Untersuchungs- und Sanierungskosten der Schiessanlage C.________ einen Abgeltungsbetrag von Fr. 80'000.-- und für die Schiessanlage Gedenkschiessen Fr. 250'323.--, womit diese Kosten voll gedeckt wurden.
\n Der Kanton Schwyz bezahlte einen Abgeltungsbetrag von 30 % entsprechend Fr. 166'529.-- der anrechenbaren Kosten für die Schiessanlage C.________. Es verbleiben somit Restkosten von Fr. 308'567.-- (Fr. 555'096.-- minus Fr. 166'529.-- minus Fr. 80'000.--).
\n E. Mit Verfügung vom 21. November 2018 verlegte das AFU die Restkosten von Fr. 308'567.-- wie folgt:
\n 1. Die Kosten für Untersuchung und Sanierung der belasteten Kugelfänge der 300m-Schiessanlage C.________ und des 300m-Gedenkschiessens in B.________ werden, unter Berücksichtigung der Bundes- und Kantonsabgeltungen bei der Gemeinde, wie folgt aufgeteilt [Fr.]:
\n Kostenträger 300 m C.________ 300 m Gedenkschiessen
\n VBS  112 684 0
\n Gemeinde, einschliesslich
\n Feldschützenverein und Grundeigentümer 195 883 0
\n 2. Die Bundes- und Kantonsabgeltungen wurden bereits im Januar 2018 an die Gemeinde ausbezahlt.
\n 3. (Zahlungsfrist VBS)
\n 4. Das VBS hat einen Gebührenanteil von Fr. 1500.-- und die Gemeinde B.________ von Fr. 3000.-- zu entrichten.
\n 5./6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n Diese Abgeltung wurde wie folgt ermittelt (Erw. 2.10; in Fr.):
\n Pos. Kostenträger 300 m C.________
\n 1 Anrechenbare Kosten nach VASA* 555'096
\n 2 Kantonsabgeltungen (30 % von Pos. 1) 166'529
\n 3 Zwischentotal 388'567
\n 4 Anteil VBS (29 % von Pos. 3) 112'684
\n 5 Bundesabgeltungen (VASA) zugunsten Gemeinde 80'000
\n 6 Gemeinde, einschliesslich Feldschützenverein 195'883
\n *Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (SR 814.681) vom 26. September 2008
\n F. Gegen diese Verfügung erhob VBS mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die Verfügung vom 21. November 2018 des Amts für Umweltschutz sei aufzuheben.
\n 2. Die Genossame B.________ und der Feldschützenverein B.________ seien als Zustandsstörer in der Kostenverteilungsverfügung aufzuführen und deren Zustandsstöreranteil auf mindestens 10 % von CHF 388'567 festzusetzen.
\n 3. Die Gebühren seien kostendeckend festzulegen.
\n  Unter den gesetzlichen Kostenfolgen.
\n G. Mit Beschluss (RRB) Nr. 279/2019 vom 16. April 2019 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (…).
\n 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n H. Gegen diesen RRB (Versand am 23.4.2019) erhebt VBS mit Eingabe vom 16. Mai 2019 (Postaufgabe am 17.5.2019) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 16. April 2019 und die Kostenverteilungsverfügung des Amts für Umweltschutz vom 21. November 2018 seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das AfU zurückzuweisen.
\n 2. Die Genossame B.________ und der Feldschützenverein B.________ seien als Zustandsstörer in die Pflicht zu nehmen und deren Zustandsstöreranteil zwischen 10 % und 30 % von CHF 388'567 festzusetzen.
\n 3. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sei als Fachbehörde des Bundes zur Vernehmlassung zu begrüssen.
\n  Unter den gesetzlichen Kostenfolgen.
\n I. Mit Vernehmlassungsverfügung vom 20. Mai 2019 wurde das BAFU ins Verfahren beigeladen.
\n J. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 5. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Das BAFU erachtet mit Schreiben vom 6. Juni 2019 eine völlige Befreiung der Zustandsstörer (Genossame und Feldschützenverein) als unzulässig.
\n Der Gemeinderat B.________ beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2019 die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin, und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung aufzuerlegen. Das AFU beantragt am 13. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Frist zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beträgt 20 Tage, sofern nicht ein anderer Erlass eine abweichende Frist vorschreibt (§ 56 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974). § 30 des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG; SRSZ 711.110) vom 24. Mai 2000 verweist für das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden auf das VRP. Für den Bereich des Umweltschutzes ist keine andere Frist vorgesehen. Gesetzliche und richterlich bestimmte Fristen stehen unter anderem still vom 7. Tage vor Ostern bis und mit dem 7. Tage nach Ostern (