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\n \n \n III 2019 112
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| \n Entscheid vom 28. Oktober 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Bezirksrat C.________,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Niederlassung / Einwohnerkontrolle
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ________1948) ist am 1. Februar 2015 von der Gemeinde D.________ in den Bezirk C.________ umgezogen, zunächst in eine Wohnung an der E.________ (Strasse) in C.________, welche damals auch von ihrem Sohn F.________ und dessen Lebenspartnerin G.________ (mit dem gemeinsamen Kind H.________, geb. ________2009) bewohnt wurde. Am 19. Februar 2015 hat sich A.________ beim Einwohneramt C.________ angemeldet.
\n Nach der Geburt eines weiteren Kindes (I.________, geb. ________2017) ist F.________ per 1. Dezember 2017 mit seiner Partnerin und den Kindern in eine andere Wohnung (an der J.________ [Strasse]) umgezogen. Bei der Mitteilung der Adressänderung teilte die Partnerin von F.________ der Mitarbeiterin des kommunalen Einwohneramtes nach der Aktenlage sinngemäss mit, dass A.________ nicht an die J.________ umziehe, keine eigene Wohnung in der Schweiz habe und mehrheitlich in Italien lebe. Daraufhin forderte das kommunale Einwohneramt mit Schreiben vom 9. Februar 2018 A.________ auf, sich bis 28. Februar 2018 abzumelden und den Heimatschein abzuholen.
\n Am 22. Februar 2018 erschien A.________ am Schalter des Einwohneramtes und erklärte sinngemäss, sie sei zwar oft in Italien, beabsichtige aber nicht, sich abzumelden, zumal sie ausschliesslich von Ärzten in der Schweiz betreut bzw. behandelt werde. Sodann liess sie bei der Schweizerischen Post mit Wirkung ab 24. Februar 2018 einen Nachsendeauftrag an folgende neue Adresse einrichten: \"A.________, c/o K.________, L.________ (Strasse), C.________\").
\n Mit Schreiben vom 7. März 2018 (adressiert an die Wohnadresse des Sohnes) forderte das Einwohneramt A.________ erneut auf, bis zum 23. März 2018 die Abmeldung vorzunehmen sowie den Heimatschein abzuholen.
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B. Mit Eingabe vom 11. April 2018 an den Bezirksrat C.________ beantragte A.________, das Einwohneramt sei anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
\n Der Bezirksrat C.________ forderte A.________ mit verfahrensleitendem Beschluss vom 22. August 2018 auf, Unterlagen und Belege zum Nachweis der Niederlassung an der angeführten Adresse an der L.________ einzureichen.
\n Daraufhin reichte A.________ am 28. September 2018 diverse Unterlagen ein, unter anderem eine von K.________ am 26. September 2018 unterzeichnete Erklärung, wonach A.________ bei ihr an der L.________ in Untermiete wohne.
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C. Mit Beschluss vom 28. November 2018 stellte der Bezirksrat C.________ im Dispositiv fest, dass A.________ ihren Wohnsitz in C.________ aufgegeben habe und dass sie nach Rechtskraft dieses Beschlusses aus dem Einwohnerregister des Bezirks C.________ zu streichen sowie nach \"unbekannt\" abzumelden sei. Zudem wurden A.________ Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.-- auferlegt.
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D. Eine gegen diesen Bezirksratsbeschluss am 16. Januar 2019 von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 334/2019 vom 14. Mai 2019 abgewiesen, wobei die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt wurden (= Dispositiv-Ziffer 2). In Dispositiv-Ziffer 3 lehnte es der Regierungsrat ab, eine Parteientschädigung zuzusprechen.
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E. Gegen diesen am 22. Mai 2019 eingegangenen RRB liess A.________ rechtzeitig am 11. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Regierungsratsentscheides vom 14. Mai 2019 seien aufzuheben.
\n - Es sei festzustellen, dass A.________ ihren Wohnsitz in C.________ hat.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen.
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\n Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2019 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Einen gleichlautenden Antrag stellte der Bezirksrat in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2019.
\n Zu diesen Vernehmlassungen äusserte sich die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 4. September 2019, mit welcher Belege für Bargeldbezüge von ihrer Hausbank im Jahre 2018 nachgereicht wurden.
\n Weitere Eingaben folgten am 11. September 2019 vom Sicherheitsdepartement sowie von der Beschwerdeführerin am 20. und am 25. September 2019.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Wie der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ist zwischen den Parteien streitig, ob die Beschwerdeführerin im Einwohnerregister des Bezirkes C.________ weiterhin noch als niedergelassen eingetragen sein kann (oder nicht). Die Gesetzmässigkeit der zugrundeliegenden Verfügung (hier des Beschlusses des Bezirksrates vom 28.11.2018) beurteilt sich nach langjähriger Praxis regelmässig nach dem Sachverhalt, wie er sich zur Zeit des Verfügungserlasses verwirklicht hat. Später aufgetretene Tatsachen sind grundsätzlich insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (siehe statt vieler bereits VGE 28/97 vom 1.10.1997 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen, Prot. S. 1664; VGE 47/96 vom 25.9.1996 Erw. 3a, Prot. S. 875; siehe auch