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\n \n \n III 2019 114
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| \n Entscheid vom 29. August 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, , \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb.1994) war seit Mai 2015 im Besitze des Führerausweises auf Probe, als sie am 30. Dezember 2017 in E.________ einen Personenwagen lenkte und von der Polizei kontrolliert wurde, welche 47.4 Gramm Amphetamin im Handschuhfach feststellte. Der durchgeführte Drogenschnelltest fiel in Bezug auf Kokain positiv aus. Der Führerausweis auf Probe wurde von der Polizei abgenommen. Dieser Führerausweis wurde am 11. Januar 2018 wieder ausgehändigt, nachdem ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 9. Januar 2018 keine Hinweise für eine Verminderung der Fahrfähigkeit im Ereigniszeitpunkt durch Alkohol oder Drogen ergeben hatte.
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B. Nachdem das Verkehrsamt am 12. Januar 2018 den Polizeirapport zum Vorfall vom 30. Dezember 2017 erhalten hatte, ordnete es gleichentags einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises auf Probe an; die Wieder-erteilung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht. A.________ deponierte den Führer-ausweis am 19. Januar 2018.
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C. Die von A.________ gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2018 31 vom 25. April 2018 abgewiesen. In der Folge beschwerte sich A.________ erfolglos beim Bundesgericht (Urteil
1C_285/2018 vom 12.10.2018).
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D. Am 11. April 2019 ging beim Verkehrsamt ein verkehrsmedizinisches Gutachten ein, in welchem die Fahreignung von A.________ im aktuellen Zeitpunkt negativ beurteilt wurde. In der Folge gewährte das Verkehrsamt mit Schreiben vom 16. April 2019 A.________ das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Massnahme (Vi-act. 5). Davon machte sie innert erstreckter Frist in einer Eingabe vom 14. Mai 2019 Gebrauch (Vi-act. 12).
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E. Am 17. Mai 2019 ordnete das Verkehrsamt einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf Probe für unbestimmte Zeit an. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Entzugs wurde die Erfüllung von folgenden Auflagen gefordert:
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Alkoholproblematik\n
- Nachweis einer mindestens 6-monatigen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
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- Regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Alkohol und Drogenprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psychiater oder Psychologen), welche über den Mindestzeitraum bis zur Neubegutachtung fortzusetzen sind;
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Drogenproblematik\n
- Nachweis einer mindestens 6-monatigen Drogenabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
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Psychische Erkrankung\n
- Regelmässige Behandlung der psychischen Erkrankung nach Ermessen der behandelnden Ärztin;
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Weiteres Vorgehen\n
- Neubegutachtung inklusive Haaranalyse auf Alkohol und Drogen beim Institut für Rechtsmedizin Zürich, frühestens im September 2019;
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- Die Überprüfung der Abstinenz erfolgt mittels Haaranalyse. (...)
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F. Gegen diese am 20. Mai 2019 eingegangene Verfügung liess A.________ fristgerecht am 11. Juni 2019 (= 1. Werktag nach Pfingsten) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Es sei der Beschwerdeführerin das Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie B sowie von Motorfahrzeugen, für welche kein Führerausweis erforderlich ist, wieder zu erlauben und es sei ihr umgehend der Führerausweis der Kategorie B wieder auszuhändigen.
\n - Es sei von der Anordnung jeglicher Auflagen abzusehen;
\n - Eventualiter sei die Verfügung des Verkehrsamtes Schwyz vom 17. Mai 2019 aufzugeben (recte wohl: aufzuheben) und die Sache zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen;
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\n unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Staates.
\n Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
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G. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2019 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Nach