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III 2019 11
 
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Entscheid vom 24. Oktober 2019
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________, 
 
gegen
 
Einbürgerungsbehörde E________,
\n Vorinstanz,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
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Gegenstand
Einbürgerungen (ordentliche Einbürgerung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. nn, Staatsangehöriger der Republik F.________, Niederlassungsbewilligung C) zog am 10. Februar 1990 in die Schweiz und begründete Wohnsitz in G.________. Am 1. September 1998 verlegte er seinen Wohnsitz nach E.________, wo er noch heute angemeldet ist.
\n B. Am 18. August 2015 (Posteingang) ersuchte A.________ bei der Gemeinde E.________ um ordentliche Einbürgerung im Kanton Schwyz und in der Gemeinde E.________. Die Gemeinde trat auf das Gesuch ein. Nachdem A.________ am 20. Januar 2016 den schriftlichen Test \"Gesellschaft und Politik\" absolviert und bestanden hat, wurde sein Einbürgerungsgesuch im Amtsblatt Nr. H.________ publiziert. Innert Frist ging bei der Einbürgerungsbehörde eine Bemerkung aus der Bevölkerung ein, wonach A.________ gar nicht in E.________ wohne, sondern in K.________, am Orte seines Gastgewerbes. In der Folge nahm die Einwohnerbehörde E.________ vertiefte Abklärungen vor. Am 28. November 2016 erfolgte eine Befragung von A.________, zu dessen Protokoll er am 17. Februar 2017 schriftlich Stellung nahm und Ergänzungen anfügte.
\n C. Mit Zwischenentscheid vom 14. September 2017 beschloss die Einbürgerungsbehörde, das Gesuch von A.________ negativ zu beurteilen und ihm zu empfehlen, das Gesuch zurückzuziehen. Sie teilte ihm den Beschluss inklusive der Begründung am 21. September 2017 mit. Seine finanziellen Verhältnisse seien nicht geordnet und er habe wohl den offiziellen Wohnsitz in der Gemeinde E.________, der tatsächliche Lebensmittelpunkt befinde sich indes in der Gemeinde K.________. Am 19. Oktober 2017 zeigte RA B.________ der Einbürgerungsbehörde E.________ an, dass er die Interessen von A.________ vertrete. Gleichzeitig ersuchte er um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme zum Zwischenentscheid. Nach diversen weiteren Fristerstreckungsgesuchen beschloss die Einbürgerungsbehörde E.________ am 21. Februar 2018, keine weitere Fristerstreckung mehr zu gewähren und A.________ aufzufordern, aktualisierte Unterlagen einzureichen. Entsprechend wurde dem Rechtsvertreter auf ein weiteres Fristerstreckungsgesuch vom 28. Februar 2018 am 5. März 2018 mitgeteilt, das Verfahren werde nicht weiter sistiert; die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung finde im Spätfrühling/Sommer 2018 statt. Mit der Einladung werde mitgeteilt, welche Unterlagen zur Vorbereitung der Anhörung einzureichen seien; mit der Einreichung könne auch die noch ausstehende Stellungnahme eingereicht werden. Auf die Aufforderung, bis am 20. März 2018 mitzuteilen, ob er die Steuererklärung 2017 fristgereicht einreichen werde, reagierte weder A.________ noch sein Rechtsvertreter.
\n D. Mit Schreiben vom 23. April 2018 wurde dem Rechtsvertreter der 27. Juni 2018 als Termin der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung angezeigt. Zudem wurde er aufgefordert, bis spätestens 22. Mai 2018 die aufgelisteten Unterlagen einzureichen sowie innert 30 Tagen einen weiteren Kostenvorschuss über Fr. 2'000.-- zu leisten. Am 22. Mai 2018 ersuchte der Rechtsvertreter um eine Fristerstreckung von 10 Tagen für die Akteneinreichung. Am 24. Mai 2018 erging die förmliche Einladung zur Anhörung an A.________ sowie seinen Rechtsvertreter. Gleichzeitig wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass die angeforderten aktualisierten Unterlagen bislang noch nicht eingereicht worden seien. Am 13. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter Unterlagen mit Erläuterungen ein.
\n E. Noch vor der Anhörung beschloss die Einbürgerungsbehörde E.________ am 27. Juni 2018, A.________ könne nicht ins Bürgerrecht der Gemeinde aufgenommen werden, die angekündigte Anhörung werde nicht durchgeführt. Anstelle der Anhörung wurde A.________ erklärt, man habe ihn um Zustellung aktualisierter Unterlagen ersucht. Diese seien innert erstreckter Frist nicht eingereicht worden und auch nicht bis zum Versand der Traktandenliste der Anhörung am 13. Juni 2018. Auch der Kostenvorschuss sei erst vor wenigen Tagen bezahlt worden. Ihn treffe eine Mitwirkungspflicht. Aufgrund der fehlenden/nicht rechtzeitig eingereichten Unterlagen sei eine Beurteilung der finanziellen Verhältnisse an der anberaumten Sitzung nicht möglich, was automatisch zur Ablehnung des Gesuches führe. Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, man könne A.________ das Bürgerrecht der Gemeinde E.________ momentan nicht erteilen, er erhalte die Möglichkeit, das Gesuch bis spätestens 31. August 2018 zurückzuziehen. Am 11. September 2018 wurde dem Rechtsvertreter das Protokoll des Gesprächs vom 27. Juni 2018 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innert nicht erstreckbarer Frist bis 12. Oktober 2018 zugestellt. Der Rechtsvertreter ersuchte die Einbürgerungsbehörde E.________ am 12. Oktober 2018, auf den Entscheid zurückzukommen und A.________ - soweit notwendig - anzuhören. Das Einbürgerungsgesuch sei eingehend zu prüfen.
\n F. Anlässlich der Sitzung vom 17. Oktober 2018 stellte die Einbürgerungsbehörde E.________ fest, eine zusätzliche Anhörung würde an der Entscheidung nichts ändern. Sie beschloss am 28. November 2018:
\n 1. Das Einbürgerungsgesuch von A.________, von F.________, mit Wohnsitz in E.________, wird im Sinne der Erwägungen abgelehnt.
\n 2. Die Kosten für die Beurteilung des Gesuchs betragen Fr. 3'600.00. Die Kostenvorschüsse im Betrag von Fr. 2'800.00 werden von diesem Betrag abgezogen. Der Gesuchsteller hat noch Fr. 800.00 zu bezahlen.
\n [3./4. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung]
\n G. Gegen den Beschluss vom 28. November 2018 (Versand am 4.12.2018) lässt A.________ am 15. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
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  1. Der Beschluss der Einbürgerungsbehörde E.________ vom 28. November 2018 sei aufzuheben.
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  3. Das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen.
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  5. Eventualiter sei das Gesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
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  9. Es sei eine mündliche, öffentliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Schwyz durchzuführen.
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\n H. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2019 lässt die Einbürgerungsbehörde E.________ beantragen:
\n 1. Die Anträge des Beschwerdeführers seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
\n 2. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf eine mündliche öffentliche Verhandlung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n I. Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2019 hält A.________ an seinen Beschwerdeanträgen fest und ersucht um Abweisung der Anträge der Einbürgerungsbehörde E.________. Mit Eingabe vom 23. August 2019 hält die Einbürgerungsbehörde E.________ an ihren Anträgen fest.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Der Beschwerdeführer beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine mündliche und öffentliche Verhandlung vor dem angerufenen Gericht (Ingress Bst. G Ziff. 5). Er wolle vor einem unabhängigen Gremium und unter Beizug von Zeugen darlegen können, dass die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt seien und die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe.
\n 1.1 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 statuiert in