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\n \n \n III 2019 121
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| \n Entscheid vom 29. August 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, \n Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, \n Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ausländerrecht (Familiennachzug)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1972, brasilianischer Staatsangehöriger) ist seit dem 23. Dezember 2011 mit der Schweizerbürgerin C.________ verheiratet und hat mit ihr zwei gemeinsame Töchter (Jg. 2010 und 2015). Aus einer früheren Beziehung hat er einen Sohn (geb. 4.12.1999), der brasilianischer Staatsangehöriger ist und in Brasilien lebt. Seit dem 23. Juni 2015 wohnt A.________ mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Töchtern in der Schweiz. Er ist im Besitz einer bis 22. Juni 2020 gültigen Aufenthaltsbewilligung.
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B. Am 9. Juni 2016 ging beim Amt für Migration das am 24. Mai 2016 ausgefertigte Gesuch für ein Visum D (langfristiger Aufenthalt) für den Sohn D.________ ein, um bei seinem Vater in der Schweiz zu leben. Das Gesuch ist unterzeichnet durch den Sohn und seine Mutter. Am 1. Juli 2016 stellte A.________ förmlich das Gesuch um Familiennachzug Drittstaaten (F1) für seinen Sohn; das Gesuch war begleitet von einem bestätigenden Begleitschreiben der Eheleute A.________ / C.________. In der Folge nahm das Amt für Migration die Prüfung des Gesuches vor und lehnte dieses schliesslich mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 ab, da A.________ nicht in der Lage sein werde, den Lebensunterhalt im gewünschten Rahmen zu bestreiten, was unweigerlich zu einer erheblichen Fürsorgeabhängigkeit führen würde; es bestehe daher ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzuges. Dagegen liess A.________ am 16. November 2016 beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde führen (Vi-act. II-01-1). Mit Beschwerdeentscheid Nr. 714/2017 vom 19. September 2017 hat der Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen. Er verneinte zwar eine drohende Fürsorgeabhängigkeit der Familie, befürchtete aber erhebliche Integrationsschwierigkeiten für den Sohn D.________.
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C. Gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 714/2017 vom 19. September 2017 erhob A.________ am 18. Oktober 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses hiess die Beschwerde mit VGE III 2017 191 vom 26. Januar 2018 insoweit gut, als der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur Vornahme einer Integrationsprognose und neuem Entscheid an das Amt für Migration zurückgewiesen wurde.
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D. Am 18. Juli 2018 liess das Amt für Migration D.________ durch das Schweizerische Konsulat in Rio de Janeiro befragen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte das Amt für Migration das Gesuch um Familiennachzug von A.________ mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 ab. Hiergegen erhob A.________ am 28. Januar 2019 Beschwerde beim Regierungsrat, der diese mit RRB Nr. 394/2019 vom 4. Juni 2019 abwies.
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E. Am 2. Juli 2019 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Anträgen:
\n 1.
Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 4. Juni 2019 sei aufzuheben und das Gesuch von A.________ um Bewilligung des Familiennachzuges für D.________, geb. 1999, sei zu bewilligen.
\n 2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
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F. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 verzichtete das Sicherheitsdepartement auf das Einreichen einer Vernehmlassung; an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides RRB Nr. 394/2019 vom 4. Juni 2019 werde festgehalten. Das Amt für Migration teilte am 17. Juli 2019 den Verzicht auf Einreichung einer Stellungnahme mit.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Im ersten Entscheid zum vorliegenden, am 1. Juli 2016 eingereichten Gesuch um Familiennachzug führte der Regierungsrat aus, die Zukunftsaussichten des Sohnes in der Schweiz seien ungewiss. Es sei nicht auszuschliessen, dass mit seinem Nachzug nicht primär die Zusammenführung der Familie erreicht werden solle. Auf jeden Fall vermöge das Interesse des Beschwerdeführers, seinen Sohn kurz vor Erreichen des 18. Altersjahres zu sich in die Schweiz nachzuziehen, das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der Ausländer nicht zu überwiegen. Dies insbesondere deshalb, weil der Sohn sein gesamtes Leben bei der Mutter in Brasilien verbracht habe. Er habe dort die Schulen besucht und sei vollumfänglich in seiner Heimat sozialisiert. Er spreche keine Landessprache der Schweiz und sei auch sonst nicht mit der Schweiz vertraut. Ausser der Beziehung zu seinem Vater bestünden keine Berührungspunkte zur Schweiz. Er habe in der Schweiz auch keine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht. Unter diesen Umständen seien erhebliche Integrationsschwierigkeiten zu befürchten (RRB Nr. 714/2017 vom 19.9.2017 Erw. 3.4).
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1.2 Mit VGE III 2017 191 vom 26. Januar 2018 hob das Verwaltungsgericht den Entscheid des Regierungsrates auf. Es erwog, der Regierungsrat habe die Gründe des Amtes für Migration, die zu dessen Gesuchsablehnung führten, nicht bestätigt, sondern den Familiennachzug wegen einer schlechten Integrationsprognose des Sohnes ermessensweise abgelehnt. Es sei indes nicht nachvollziehbar, wie der Regierungsrat zu diesem Schluss gekommen sei. Zwar sei dem Regierungsrat beizupflichten, wenn er aufgrund der äusseren Umstände Bedenken äussere. Da der Sohn kurz vor der Volljährigkeit gestanden habe, kein Deutsch spreche, seine Schulzeit in Brasilien absolvierte und über keine Berufsausbildung verfüge, könne eine gute Integrationsprognose mit Recht in Frage gestellt werden. Es rechtfertige jedoch nicht, einen Entscheid losgelöst vom Einzelfall zu treffen, ohne dass jegliche Abklärungen erfolgten, ohne dass der Beschwerdeführer resp. sein Sohn nicht mindestens die Möglichkeit erhalten hätten, sich zu den Zweifeln an einer guten Prognose zu äussern, mithin ohne dass eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung erfolgt sei (VGE III 2017 191 vom 26.1.2018 Erw. 3.6).
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1.3 Im vorliegend angefochtenen Beschluss Nr. 394/2019 vom 4. Juni 2019 hält der Regierungsrat fest, der Beschwerdeführer verfüge über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und der Sohn sei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht ganz 18 Jahre alt gewesen, womit die Gesuchsprüfung nach