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III 2019 122
 
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Entscheid vom 24. Oktober 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Galgenen, Büelstrasse 15, 8854 Siebnen,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
     
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
     
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanzen,
  6. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung für ein Energieholzlager)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ ist Eigentümer des ausserhalb der Bauzone und teils im Waldareal gelegenen Grundstücks KTN D.________ (im Halte von 8 ha 57 a 41 m2; davon geschlossene Waldfläche von 5 ha 29 a 69 m2), E.________ (Strasse) ___, Gebiet F.________, in G.________. Auf diesem Grundstück stellte das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit eine ohne Baubewilligung erstellte Remise im Bereich der E.________ (Strasse) im Waldgebiet (Koordinate ________/________, vgl. RR-act. II/03/Beilage 18=21) fest (vgl. RR-act. II/03/Beilage 20). Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 setzte das kommunale Bauamt Galgenen A.________ Frist zur Einreichung eines Baugesuchs für die Remise an (vgl. RR-act. II/03/Beilage 17). Am 22. Dezember 2017 reichte A.________ (Bauherr) ein nachträgliches Baugesuch für den Neubau eines Unterstandes ein. Auf Aufforderung der Bauverwaltung reichte A.________ am 11. Januar 2018 ergänzende Unterlagen ein (RR-act. II/03/Beilage 16). Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. ________ vom ________ 2018 (S. ________) publiziert und öffentlich aufgelegt. Es wurden keine Einsprachen erhoben.
\n B. Mit Schreiben vom 9. März 2018 teilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) dem Bauherrn mit, der bereits erstellte Unterstand könne nicht nachträglich bewilligt werden, und forderte ihn auf, einen Rückführungsvorschlag einzureichen. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör hierzu gewährt (RR-act. II/03/Beilage 13). Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2018 liess der nunmehr beanwaltete Bauherr ausführen, die kantonalen Ämter seien angesichts der bis anhin in der Remise untergestellten landwirtschaftlichen Fahrzeuge in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, das Baugesuch betreffe eine landwirtschaftliche Baute. Indes sei die Remise als Unterstand für die Lagerung von Brennholz vorgesehen; die Bewilligung betreffe also eine forstwirtschaftliche Baute (RR-act. II/03/Beilage 11 S. 1 f.).
\n Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 informierte das ARE den Bauherrn darüber, dass der aktuelle Ausbaustandard der Remise nach der Beurteilung des AWN das bewilligungsfähige Mass überschreite. Als Holzlager sei der Unterstand im Wald zwar zonenkonform. Zur optimalen Trocknung des gelagerten Holzes und zu dessen Schutz vor Witterungseinflüssen wie Regen und Schnee genüge jedoch eine Überdachung und bedürfe es keiner Seitenwände. Dem Bauherrn wurde bei gleichzeitiger Gewährung des rechtlichen Gehörs empfohlen, ein überarbeitetes Projekt einzureichen (RR-act. II/03/Beilage 10). Am 19. Juli 2018 reichte der Bauherr eine Projektänderung ein. Er hielt dabei an geschlossenen Seitenwänden fest.
\n Hierauf informierte das ARE den Bauherrn am 14. September 2018 über die nach wie vor fehlende Bewilligungsfähigkeit, weil eine einfache Deckkonstruktion für die Lagerung der anfallenden Holzmengen aus forstlicher Sicht vollkommen ausreichend sei, und gewährte ihm wiederum das rechtliche Gehör (RR-act. II/03/Beilage 8). Am 5. Oktober 2018 liess der Bauherr dem ARE sein Festhalten am Bauvorhaben gemäss der Projektänderung vom 19. Juli 2018 mitteilen (RR-act. II/03/Beilage 7).
\n C. Mit Gesamtentscheid vom 25. Oktober 2018 beschloss das ARE was folgt:
\n 1. Die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2018-0119 von A.________, G.________, wird im Sinne der Erwägungen und unter den Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. II, Ziffer 3 erteilt:
\n a) Die bereits erstellte Wandverkleidung ist innert zwei Monaten nach Rechtskraft dieser Bewilligung zu entfernen.
\n b) Die Zweckentfremdung der Baute zu nichtforstlichen Zwecken ist ausgeschlossen.
\n c) Fällt die forstliche Notwendigkeit der Baute dahin, ist diese zurückzubauen und die Fläche wieder zu bestocken.
\n 2.-5. (Vorbehalt der kommunalen Baubewilligung; Gebühr; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n Der Gemeinderat Galgenen erteilte mit Beschluss (GRB) vom 19. November 2018 unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE die Baubewilligung wie folgt:
\n 1. Die Baubewilligung für den bereits erstellten Unterstand als gedecktes Energieholzlager wird im Sinne der Erwägungen und unter den nachstehenden Bedingungen und Auflagen erteilt.
\n 2. Von der Bewilligung ausgenommen ist die bereits erstellte Wandverkleidung. Sie muss innert zwei Monaten nach Rechtskraft dieser Bewilligung vollständig  entfernt sein.
\n 3. Das Notariat March wird eingeladen, im Sinne von § 4 Verordnung über die Anmerkung von Sondernutzungsrechten und von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch (SRSZ  213.421) folgende Nutzungsbeschränkung im Grundbuch anzumerken:
\n  Der Unterstand für Brennholz innerhalb des Waldareals darf nur zu forstlichen Zwecken genutzt werden.
\n 4. (Integrierende Bestandteile der Baubewilligung).
\n 5. Kommt die Bauherrschaft der Aufforderung gemäss Ziffer 2 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach,
\n -          wird diese nach Art. 292 Strafgesetzbuch beim Bezirksstaatsanwalt verzeigt. Danach wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet;
\n -          wird dieser für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- angedroht; die definitive Bussenfestsetzung erfolgt nach Massgabe von