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\n \n \n III 2019 126
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| \n Entscheid vom 10. März 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Feusisberg, Dorfstrasse 38,
\n Postfach 68, 8835 Feusisberg, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n - C.________ AG,
\n Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________, \n - Amt für Umweltschutz, Kollegiumstrasse 28,
\n Postfach 2162, 6431 Schwyz, \n Beigeladenes Amt, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung für Rückkühler)
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Sachverhalt:\n
A. Gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 17. Juli 2013 erteilte der Gemeinderat Feusisberg mit GRB Nr. 3/3-30 die Baubewilligung für drei Mehrfamilienhäuser (Häuser A, B und C) mit Tiefgarage sowie einem Ladenlokal auf den in der Kernzone (Lärmempfindlichkeitsstufe III) gelegenen Grundstücken KTN __01 (4'839 m2) sowie KTN __02 (5'240 m2) Feusisberg (Gestaltungsplan E.________; Überbauung F.________). Die hiergegen erhobene Beschwerde mehrerer Beschwerdeführer wurde vom Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 486/2014 vom 13. Mai 2014 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen RRB mit VGE III 2014 110 vom 29. Oktober 2014. Mittlerweile wurde die in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung konsumiert.
\n Mit GRB Nr. 153-3/3 vom 25. Juni 2015 erteilte der Gemeinderat Feusisberg
\n der G.________ (Genossenschaft) gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 8. Juni 2015 die Baubewilligung für den Innenausbau des Ladenlokals (GA.________) im vereinfachten Verfahren. Die Bauabnahme erfolgte am 16. Januar 2018.
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B. Im Jahr 2016 montierte die C.________ AG einen Rückkühler östlich des Hauses C im Freien. In der Folge wurde dieser Rückkühler wieder entfernt und im dafür vorgesehenen Technikraum der GA.________ im 2. Untergeschoss (2. UG) installiert. Auf Aufforderung des kommunalen Bauamtes reichte die C.________ AG am 6. Dezember 2017 beim Gemeinderat Feusisberg ein nachträgliches Baugesuch für den bereits installierten Rückkühler ein. Dieses Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. ___ vom ______ 2017 (S. ____) publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben neben anderen auch A.________, Eigentümer der westlich an KTN __02 angrenzenden und ebenfalls in der Kernzone gelegenen Liegenschaft KTN __03, am 11. Januar 2018 Einsprache. Mit Beschluss vom 30. Mai 2018 erteilte der Gemeinderat Feusisberg die nachträgliche Baubewilligung wie folgt:
\n 1.
(Abweisung der Einsprachen, soweit darauf eingetreten wurde).
\n 2.
Die Baubewilligung wird im Sinne der Erwägungen und unter nachstehenden Auflagen und Vorbehalten erteilt. Die von der Bauherrschaft eingereichten Unterlagen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung.
\n 3.-4. (Ermahnung; Bauausführung gemäss genehmigten Plänen).
\n 5.
Die Massnahmen zur Dämmung des Schalls im Technikraum (akustische Verkleidungen an Wände und Decken), bei der Tiefgaragenzufahrt (schallabsorbierende Verkleidungen) sowie die Einschränkung der Leistung und Betriebszeiten, wie im Lärmgutachten vom 23.08.2017 durch H.________ AG aufgezeigt, sind mit dem Bauvorhaben umzusetzen (falls nicht bereits erfolgt).
\n 6.-9. (Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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C. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss erhoben A.________ am 25. Juni 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Die Baubewilligung vom 30. Mai 2018 für den bereits ausgeführten Rückkühler sei aufzuheben.
\n 2.
Eventualiter sei die Baubewilligung zu erteilen; unter Nachweis eines Lärmgutachtens im Betrieb des Rückkühlers, worin die Einhaltung der Grenzwerte während den Tages- und Nachtbetriebszeiten belegt sowie die ausgeführten emissionsbeschränkenden Massnahmen in einem Bericht festgehalten werden.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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\n II.
Verfahrensanträge
\n 1.
Zur Sachverhaltsabklärung sei ein Lärmgutachten mit konkreten Messungen vor Ort zu erstellen, wobei die Messungen während des Betriebs des Rückkühlers bei voller Leistungsfähigkeit (Tagesbetrieb, 100%) wie auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Nachtbetrieb, 40%) durchzuführen sind.
\n 2.
Den Parteien sei im Rahmen ihres rechtlichen Gehörsanspruchs nach der Durchführung aller Beweisabnahmen und vor Erlass des regierungsrätlichen Entscheides eine Frist für die Stellungnahme zum Ergebnis anzusetzen.
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D. Im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren reichte die C.________ AG auf Verlangen des Rechts- und Beschwerdedienstes ein neues bzw. überarbeitetes Lärmgutachten vom 17. Januar 2019 ein. Mit RRB Nr. 409/2019 vom 12. Juni 2019 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden zu je einem Drittel (je Fr. 500.--) den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung), der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Feusisberg auferlegt. (…).
\n 3.
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.-- zugesprochen, welche je hälftig von der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Feusisberg zu tragen ist.
\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).
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E. Gegen diesen RRB (Versand am 18.6.2019) lassen A.________ mit Eingabe vom 9. Juli 2019 (sic; Postaufgabe am 8.7.2019) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n Der Entscheid des Regierungsrates, Beschluss Nr. 409/2019 vom 12. Juni 2019, mit Ausnahme von Beschlussziffer 3, sowie die Baubewilligung vom 30. Mai 2018 für den bereits ausgeführten Rückkühler, seien aufzuheben.
\n Eventualantrag: Es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, a) zur Prüfung der Lärmwerte durch einen unabhängigen Experten, b) zur vollständigen Prüfung des Vorsorgeprinzips mit Anordnung von geeigneten Massnahmen.
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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F. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Das Amt für Umweltschutz (AFU) erklärt mit Schreiben vom 12. Juli 2019, ihrer Stellungnahme vom 29. März 2019 an den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements nichts hinzuzufügen zu haben. Die Gemeinde Feusisberg, Bau/Umwelt/Sicherheit, beantragt am 2. August 2019 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin lässt am 9. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der gemeinderätlichen Baubewilligung vom 30. Mai 2018 beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer.
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G. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 unterbreitete das Verwaltungsgericht dem AFU verschiedene Fragen, welche von diesem am 6. November 2019 beantwortet wurden. Innert (erstreckter) Frist nehmen die Beschwerdeführer hierzu am 21. November 2019 und die Beschwerdegegnerin am 19. Dezember 2019 Stellung.
\n Am 24. Januar 2020 äussern sich die Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2019. Hierzu nimmt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 14. Februar 2020 Stellung. Die Beschwerdeführer reichen am 5. März 2020 eine weitere Stellungnahme ein.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, das vorliegend umstrittene Rückkühlsystem sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht Gegenstand der Baubewilligung vom 25. Juni 2015 gewesen (Erw. 2.3). Für die Ermittlung der Aussenlärmimmissionen zuständige Vollzugsbehörde sei vorliegend der Gemeinderat (Erw. 3.3). Die mittels Schalldruckmessungen der H.________ AG vom 15. Januar 2019 und des Berechnungstools von Cercle Bruit berechneten Beurteilungspegel hätten ergeben, dass der verwendete Rückkühler (Modell GHCD089 A2x3; Leistung 92 kW) bei einer Ventilatorenleistung von 100 % und einer Leistung von 40 %, mit welcher der Rückkühler von Montag bis Samstag jeweils zwischen 18.00 Uhr und 08.00 Uhr und den ganzen Sonntag hindurch betrieben werde, die in der Empfindlichkeitsstufe ES III, welcher die Liegenschaft der Beschwerdeführer zugeteilt sei, geltenden Planungswerte von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht mit 49.9 dB(A) beim exponiertesten Fenster auf dem Grundstück der Beschwerdeführer einhalte (Erw. 3.5). Das methodische Vorgehen zur Berechnung der Lärmimmissionen bei den Fenstern auf KTN __03 sei gesetzeskonform und nicht zu beanstanden. Messungen an den Fenstern auf KTN __03 seien nicht erforderlich. Die I.________ AG habe das Lärmgutachten der H.________ AG vom 15. Januar 2019 plausibilisiert, das AFU habe es überprüft und für richtig befunden (Erw. 3.6). Dem umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip werde mit dem Aufstellungsort, den Schallschutzmassnahmen und der Einschränkung der Leistung/ Betriebszeiten gemäss Disp.-Ziff. 5 der Baubewilligung genügend Rechnung getragen (Erw. 4.4). Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, nachdem dem Eventualantrag und den Verfahrensanträgen (teilweise) stattgegeben worden sei (Erw. 5). Die Beschwerdegegnerin habe das Beschwerdeverfahren mitverursacht, da sie den Rückkühler eigenmächtig ohne Baubewilligung erstellt habe. Der Gemeinderat hätte feststellen müssen, dass das Lärmgutachten ergänzungsbedürftig sei. Es rechtfertige sich daher eine Drittelung (Beschwerdeführer, Beschwerdegegnerin, Gemeinde) der Verfahrenskosten und die Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung an die Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde (Erw. 5.1 f.).
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1.2 Die Beschwerdeführer rügen namentlich die Nichteinhaltung des Vorsorgeprinzips (Beschwerde S. 4 Ziff. 1; vgl. auch Eingabe der Beschwerdeführer vom 5.3.2020 S. 2 f.). Es werde an der Notwendigkeit einer Lärmmessung bei den Fenstern auf KTN __03 festgehalten, zumal dies ohne weiteres möglich sei. Es sei eine unabhängige Lärmexpertise zu erstellen. Diesbezüglich sei die Bewilligungsbehörde in der Pflicht, nicht der Bauherr. Die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens der H.________ AG sei mit den aktenkundigen Nachbesserungen und dem Bericht des AFU vom 21. November 2018 erstellt (Beschwerde S. 6 Ziff. 5 f.). Die Einhaltung des Vorsorgeprinzips werde ungenügend begründet. Die I.________ AG habe sich zu dieser Thematik nicht geäussert (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 7). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil BGer
1C_506/2008 Erw. 3.3) habe die Vollzugsbehörde in jedem Fall zu prüfen, ob es nicht noch weitere emissionsbegrenzende Massnahmen gebe, die verhältnismässig seien. Insofern könne auch die Projektvariante (Gerät, Standort, Massnahmen zum Lärmschutz) nicht der Beschwerdegegnerin überlassen werden; vielmehr sei dies Sache der Bewilligungsbehörde (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 8). Das Schlafzimmer der Beschwerdeführer bzw. ihrer Mieter befinde sich in unmittelbarer Nähe des Luftansaugschachts. Bei Nacht ergäben sich berechnete Lärmwerte von 37, 41 und 42 dB(A) bei einem zulässigen Belastungsgrenzwert von jeweils 50 dB(A), womit der Gesundheit geschadet und die Vermietbarkeit der Wohnung erschwert werde. Für die geeigneten Massnahmen werde auf die aktualisierte Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit vom 20. September 2018 verwiesen (Beschwerde S. 8 Ziff. 10). Ihnen, den Beschwerdeführern, sei die Auflage gemacht worden, die Schlafzimmer ostseitig anzubringen, wo sich nun neu der Luftansaugschacht des Rückkühlers befinde. Zu erinnern sei auch daran, dass die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde als Bewilligungsbehörde den Rückkühler \"vergessen\" hätten und es nicht angehen könne, dass die Beschwerdeführer für diese Nachlässigkeit zu büssen hätten (Beschwerde S. 9 Ziff. 11). Der Regierungsrat habe sich ungenügend zum Vorsorgeprinzip geäussert und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 12 f.)
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2.1.1 Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 soll laut dem Zweckartikel (Art. 1 Abs. 1 erster Satzteil) \"Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen\". Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (