\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n III 2019 142
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 23. Januar 2020
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
| \n
\n \n
| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n \n \n - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________,
\n Vorinstanz, \n - D.________,
\n Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw E.________, \n | \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Betreuungsregelung für \n F.________ / Wohnsitz)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. A.________ (________, nachfolgend Kindsmutter) und D.________ (________, nachfolgend Kindsvater) sind die Eltern von F.________ (geb. ________2013, nachfolgend Sohn genannt). Den Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge zu. Der gemeinsame Sohn wurde bislang alternierend von den getrennt lebenden Eltern betreut, wobei sich die Eltern uneinig sind, wie hoch der jeweilige Anteil des andern Elternteils (in der Vergangenheit und aktuell) zu veranschlagen ist. Seit dem 1. Dezember 2017 ist die Kindsmutter in der Gemeinde G.________ angemeldet (Zuzug von H.________).
\n Die Kindsmutter heiratete am 15. Januar 2018 I.________ (nachfolgend Stiefvater von F.________). Mit ihm hat die Kindsmutter eine Tochter (J.________, geb. ________2019).
\n
B. Am 16. November 2018 und am 12. Dezember 2018 meldete sich der Kindsvater bei der KESB C.________ und verwies auf eine schwierige Situation, wobei damals der Einbezug einer Familienberatungsstelle abgesprochen wurde (vgl. Vi-act. 001, 002).
\n Am 10. Januar 2019 meldete sich der Stiefvater von F.________ bei der KESB C.________ und machte u.a. geltend, dass er sich grosse Sorgen um seine Ehefrau und das noch ungeborene Kind mache (Krise in der Paarbeziehung, Vi-act. 005). Analog meldete sich auch der Kindsvater und machte u.a. sinngemäss geltend, dass die Kindsmutter Unterstützung benötige (Vi-act. 008). In der Folge führte die zuständige Person der KESB C.________ Gespräche mit dem Kindsvater (Vi-act. 029, 047ff., 084, 106-108, 110), mit dem Stiefvater (Vi-act. 036, 043, 068, 075), mit der Kindsmutter (Vi-act. 041-043, 109), mit involvierten Arztpersonen (Vi-act. 065, 067), mit dem Sohn (Vi-act. 069, 070 Hausbesuch bei der Kindsmutter/ Vi-act. 072, 073 Hausbesuch beim Kindsvater), mit den Fachpersonen der Paar- und Familienberatungsstelle (Vi-act. 071, 072), mit der Verantwortlichen der Kindertagesstätte (Vi-act. 076), mit der früher involvierten heilpädagogischen Früherzieherin des Sohnes (Vi-act. 077), mit der Therapeutin des Kindsvaters (Vi-act. 080), mit der Patin des Sohnes (Vi-act. 081, 105) und mit dem Bruder des Kindsvaters (Vi-act. 112).
\n Mit einer Eingabe vom 22. April 2019 äusserten sich Angehörige des Kindsvaters aus ihrer Sicht zur Situation mit F.________ (Vi-act. 082f.).
\n
C. Am 30. April 2019 fand bei der KESB eine Unterredung mit den Kindseltern, dem Stiefvater von F.________ sowie einem Bruder des Kindsvaters statt (Vi-act. 100-103). Eine weitere Besprechung mit der Kindsmutter und ihrem Ehemann (Stiefvater von F.________) zur Wahrung des rechtlichen Gehörs folgte am 27. Mai 2019 (Vi-act. 116). Bei der Besprechung vom 28. Mai 2019 wurde der Kindsvater über die vorgesehenen Massnahmen informiert (Vi-act. 121). Am 29. Mai 2019 wurde noch der Sohn F.________ von einer Delegation der KESB C.________ angehört (vgl. Vi-act. 130f.).
\n
D. Mit Beschluss Nr. IIA/004/22/2019 vom 25. Juni 2019 hat die KESB C.________ im Dispositiv was folgt festgehalten:
\n
\n - Die Obhut über F.________ obliegt beiden Eltern. Für die Betreuung gelten folgende Minimalregelungen:\n
\n - Die Dauer der Betreuung von F.________ durch den Vater wird ab Beginn des obligatorischen Kindergartens im August 2019 wie folgt geregelt: Alternierend von Freitag, 18.00 Uhr bzw. von Sonntag, 18.00 Uhr, bis jeweils Mittwoch, 08.00 Uhr (Schulunterrichtsbeginn);
\n - Ferienregelung: Zwei Wochen während den Sommerferien und je eine Woche während den Frühlings- und Herbstferien.
\n
\n
\n Die Ferienwünsche sind drei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen, die Ferienwünsche des Vaters haben bei rechtzeitiger Ankündigung Vorrang;
\n
\n - Feiertagsregelung:
\n
\n Weihnachten: vom 25. Dezember, 11.00 Uhr, bis 26. oder 27. Dezember 15.00 Uhr (nach Absprache)
\n Silvester: in geraden Kalenderjahren jeweils vom 31. Dezember, 09.00 Uhr bis 01. Januar, 18.00 Uhr;
\n Geburtstag von F.________ in geraden Kalenderjahren;
\n Ostern: in ungeraden Kalenderjahren von Donnerstag bis Montag, jeweils 18.00 Uhr
\n Pfingsten: in geraden Kalenderjahren von Freitag bis Montag, jeweils 18.00 Uhr;
\n
\n - D.________ und A.________ werden angewiesen, eine Mediation bei der K.________ (Institution), zu besuchen. Die Mediation beinhaltet maximal sechs Mediationssitzungen. Dabei sollen u.a. folgende Themen besprochen werden:\n
\n - Umsetzung des festgelegten Betreuungsplanes;
\n - Klärung des Wohnsitzes von F.________;
\n - Stärkung in ihrer Rolle als Eltern;
\n - Anpassung Kindesunterhalt und Erziehungsgutschriften;
\n - Festlegen wie gegenseitiger und rechtzeitiger Informationsaustausch zwischen den Eltern (bei besonderen Ereignissen im Leben von F.________, Einbezug vor zentralen Entscheidungen) stattfinden soll.
\n
\n - K.________ (Institution) wird ersucht:\n
\n - Mit D.________ und A.________ eine angeordnete Mediation durchzuführen;
\n - Der Beiständin Information über getroffene Vereinbarungen zu geben;
\n - Der Beiständin Mitteilung über einen allfälligen vorzeitigen Abbruch der Mediation und die Umstände des Abbruchs zu machen.
\n
\n - Den Eltern wird empfohlen, für F.________ eine nonverbale Verarbeitungsmöglichkeit bei einer neutralen Fachperson zu suchen.
\n - Für F.________ wird eine Beistandschaft nach