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III 2019 143
 
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Entscheid vom 25. September 2019
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
\n Domizil: Nüschelerstrasse 49, 8001 Zürich,
\n B.________, 8021 Zürich,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geboren am C.________, italienischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C) lenkte am 7. April 2019 um zirka 8:42 Uhr seinen Personenwagen auf der Autobahn A3 (Fahrtrichtung Zürich) in Oberrieden mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h. Dabei fiel er einer zivilen Polizeipatrouille aufgrund seiner unsicheren Fahrweise auf. Bei der anschliessenden Kontrolle erklärte A.________ seine Fahrweise damit, dass er seine Haare gekämmt und dabei in den Rückspiegel geschaut habe. Er wurde dazu auf dem Verkehrsstützpunkt Neubüel (Wädenswil) einvernommen (Vi-act. 1).
\n B. Am 9. Mai 2019 erliess das Statthalteramt des Bezirks Horgen einen Strafbefehl gegen A.________, verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.-- (zuzüglich Verfahrenskosten) und umschrieb darin den Sachverhalt wie folgt (Bf-act. 4):
\n - Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt
\n A.________ fährt mit seinem Fahrzeug Schlangenlinien, sodass er mit seiner linken Fahrzeugseite etwas mehr als eine Reifenbreite über die Mittellinie hinaus auf den Überholstreifen sowie mit seiner rechten Fahrzeugseite rund eine halbe Reifenbreite auf den Pannenstreifen schwenkt. Nachdem er vom Überholstreifen auf den Normalstreifen wechselt, fährt er erneut Schlangenlinien, wobei er mit den Rädern der linken Fahrzeugseite auf die Mittellinie gerät. Eigenen Aussagen zufolge soll er sich während des Autofahrens die Haare gekämmt und hierfür in den Rückspiegel geschaut haben.
\n - Unterlassen der Richtungsanzeige beim Wechsel vom Überhol- auf den Normalstreifen.
\n C. Dagegen setzte sich A.________ (vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________) mit einer Stellungnahme vom 14. Juni 2019 (Bf-act. 5) zur Wehr, woraufhin das Statthalteramt des Bezirkes Horgen ihn mit neuem Strafbefehl vom 25. Juni 2019 zu einer Busse von Fr. 300.-- (zuzüglich Verfahrenskosten) verurteilte, ausgehend von folgendem Sachverhalt (Bf-act. 6):
\n - Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt, indem A.________ während der Fahrt mit der Hand die Haare kämmt. Das Fahrzeug fährt dabei Schlangenlinie.
\n - Unterlassen der Richtungsanzeige beim Wechsel vom Überhol- auf den rechten Fahrstreifen.
\n Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n D. Bereits zuvor hatte das Verkehrsamt des Kantons Schwyz die Durchführung eines Administrativ-Verfahrens angekündigt. Am 6. Mai 2019 nahm A.________ telefonisch gegenüber dem Verkehrsamt Stellung und verwies auf das laufende Strafverfahren. Gleichentags erklärte das Verkehrsamt, das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege.
\n E. Nachdem das Verkehrsamt angekündigt hatte, den Führerausweise für einen Monat zu entziehen und dazu das rechtliche Gehör einräumte, liess A.________ mit Eingabe vom 2. Juli 2019 folgende Anträge stellen (Bf-act. 7; Vi-act. 6):
\n 1. Auf eine Administrativmassnahme sei aufgrund des Bagatellcharakters der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu verzichten.
\n 2. Eventualiter sei dem Gesuchsteller für die begangene Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Verwarnung als Administrativmassnahme auszusprechen.
\n F. Am 9. Juli 2019 verfügte das Verkehrsamt gegenüber A.________, dass ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen werde. Diese Verfügung wurde u.a. mit den folgenden Ausführungen begründet (Bf-act. 1; Vi-act. 7):
\n Am 07.04.2019 lenkten Sie auf der Normalspur der Autobahn A3 in Oberrieden einen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h. Dabei fielen Sie der Polizei durch Ihre unsichere Fahrweise auf. Sie fuhren in Schlangenlinien, sodass Sie mit Ihrer linken Fahrzeugseite etwas mehr als eine Reifenbreite über die Mittellinie hinaus auf den Überholstreifen sowie mit der rechten Fahrzeugseite rund eine halbe Reifenbreite auf den Pannenstreifen schwenkten. Bei der anschliessenden Kontrolle gaben Sie zu, dass Sie sich die Haare mit der Hand während ca. 10 Sekunden gekämmt haben und dazu in den Rückspiegel geschaut haben. Demzufolge war Ihre Aufmerksamkeit ungenügend auf den Verkehr gerichtet.
\n G.  Gegen diese am 10. Juli 2019 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 30. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die Verfügung vom 9. Juli 2019 sei aufzuheben und auf eine Administrativmassnahme sei aufgrund des Bagatellcharakters der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu verzichten.
\n 2. Eventualiter sei dem Gesuchsteller für die begangene Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Verwarnung als Administrativmassnahme auszusprechen.
\n  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Beschwerdegegners.
\n H. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2019 ersuchte die Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Mit Schreiben vom 3. September 2019 hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Beizug der polizeilichen Videoaufnahmen des Vorfalls angezeigt.
\n In einer Eingabe vom 6. September 2019 liess der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung zu den Vorbringen der Vorinstanz nehmen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (