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III 2019 144
 
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Entscheid vom 29. August 2019
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
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  1. A.________,
  2. \n
  3. B.________,
    \n Beschwerdeführer,
    \n beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________,
  4. \n
 
gegen
 
Einbürgerungsbehörde Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen,
\n Vorinstanz,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
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Gegenstand
Einbürgerungen (2. Rechtsgang VGE III 2017 194)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geboren 1962, irakischer Staatsangehöriger, Niederlassungsbewilligung C) und seine Ehefrau B.________ (geboren 1969, irakische Staatsangehörige, Niederlassungsbewilligung C) sind die Eltern von E.________ (geboren am 1993, Erteilung des Kantonsbürgerrechts mit RRB Nr. 923/2011 vom 20.9.2011) und F.________ (geboren 1996, Erteilung des Kantonsbürgerrechts mit RRB Nr. 330/2012 vom 21.3.2012). Im Jahr 1998 reiste die Familie A./B.________ in die Schweiz ein. Seit April 1999 haben sie ihren Wohnsitz in der Gemeinde Ingenbohl (mit Unterbruch vom 31.7.2005 bis 16.5.2006, Wohnsitznahme in der Gemeinde Arth).
\n B. Am 10. August 2015 stellten die Eheleute A./B.________ bei der Einbürgerungsbehörde der Gemeinde Ingenbohl gemeinsam ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung, welches im Amtsblatt des Kantons Schwyz publiziert wurde (Abl 2016). Mit Beschluss vom 25. Mai 2016 lehnte die Einbürgerungsbehörde Ingenbohl das Gesuch von A.________ und B.________ ab. Gegen diesen Beschluss der Einbürgerungsbehörde Ingenbohl erhoben A.________ und B.________ am 8. Juli 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, das die Beschwerde mit VGE III 2016 140 vom 31. Januar 2017 guthiess und den Beschluss der Einbürgerungsbehörde Ingenbohl vom 25. Mai 2016 aufhob und die Sache zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Verfahrensschritte und Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid an die Einbürgerungsbehörde Ingenbohl zurückwies.
\n C. Nach weiteren Abklärungen und einer weiteren Anhörung der Gesuchsteller am 23. August 2017 hielt die Einbürgerungsbehörde Ingenbohl mit Beschluss vom 23. August 2017 was folgt fest:
\n 1. A.________, wird das Gemeindebürgerrecht der Gemeinde Ingenbohl-Brunnen erteilt.
\n 2. Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts wird rechtskräftig, wenn der Gesuchsteller nach Eintrag im Personenstandsregister \"Infostar\" die notwendigen Personenstandsdokumente eingereicht hat.
\n 3. B.________ wird gemäss Ziff. 4. der Erwägungen das Gemeindebürgerrecht der Gemeinde Ingenbohl-Brunnen nicht erteilt.
\n 4. Für die Erstellung dieses Entscheids wird eine Gebühr von Fr. 60.00 erhoben.
\n (5.-6. Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).
\n D. Gegen den am 29. September 2017 zugestellten Beschluss liessen A.________ und B.________ mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Dispositiv Ziff. 2-4 des Beschlusses der Einbürgerungsbehörde Ingenbohl v. 23. August 2017 seien aufzuheben.
\n 2. Es sei festzustellen, dass die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an den Beschwerdeführer 1 dann rechtskräftig wird, wenn die notwendigen Eintragungen im Personenstandsregister \"Infostar\" gemacht werden konnten.
\n 3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 2 die Einbürgerungsvor-aussetzungen erfüllt. Eventualiter sei die Einbürgerungsbehörde zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung zu verpflichten.
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
\n E. Mit VGE III 2017 194 vom 24. April 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, die Verknüpfung der Einbürgerung von A.________ mit einer Suspensivbedingung sei nicht zu beanstanden. Die Aufnahme des Gesprächs vom 23. August 2017 auf Tonträger sei ebenfalls nicht rechtswidrig. Sodann sei die Einbürgerungsbehörde trotz bestandener Sprachstandanalyse vom 22. Juni 2013 ermächtigt gewesen, die mündlichen Sprachkenntnisse von B.________ zu prüfen und über die Einhaltung des erforderlichen Sprachniveaus zu befinden. Aufgrund des Gesprächprotokolls und der Tonbandaufnahme erweise sich die Einschätzung der Einbürgerungsbehörde, die Gesuchstellerin verfüge über massgebliche Defizite bei den mündlichen Sprachkenntnissen als nachvollziehbar. Die Einbürgerungsbehörde habe weder willkürlich noch in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung entschieden.
\n F. Gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid erhob B.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte, der Verwaltungsgerichtsentscheid sei aufzuheben, soweit er sich auf sie beziehe. Mit Urteil 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut. Der Verwaltungsgerichtsentscheid VGE III 2017 194 vom 24. April 2018 wird aufgehoben und die Streitsache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Einbürgerungsbehörde Ingenbohl zurückgewiesen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Die Gemeinde Ingenbohl wurde verpflichtet, die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wurde angehalten, über die Verlegung der Kosten und Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren neu zu entscheiden.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Vor Bundesgericht beantragte die Beschwerdeführerin Ziff. 2, der Verwaltungsgerichtsentscheid VGE III 2017 194 vom 24. April 2018 sei aufzuheben, soweit er sich auf sie beziehe (vgl. Urteil BGer 1D_4/2018 vom 11.7.2019 Ingress Bst. C). Mit Urteil BGer 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 hat das Bundesgericht den Verwaltungsgerichtsentscheid aufgehoben und die Streitsache zu neuem Entscheid an die Einbürgerungsbehörde Ingenbohl zurückgewiesen. Diese wird dabei entweder das Gemeindebürgerrecht ohne weitere Verfahrensschritte erteilen oder, unter Vorbehalt und im Rahmen der bundesgerichtlichen Erwägungen zu den rechtlichen Vorgaben, weitere sprachliche Abklärungen unter Gewährleistung der entsprechenden Fachkenntnisse vornehmen, falls sie weiterhin auf einer eigenen Sprachanalyse bestehen sollte (wobei diesfalls insbesondere darzutun wäre, weshalb