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III 2019 149
 
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Entscheid vom 21. November 2019
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug / Anordnung von Verkehrsunterricht)
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Sachverhalt:
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  1.          Mit Verfügung vom 9. März 2017 wurde A.________ (geb. A.________1963) aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen (mit Ablauf der Massnahme am 6.5.2017, vgl. Vi-act. 15, S. 2 i.V.m. dem Auszug aus dem Massnahmenregister).
  2. \n
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  1.          Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 ordnete das Verkehrsamt gegenüber A.________ einen Führerausweisentzug für 4 Monate an. Zudem wurde der betroffene Fahrzeuglenker angewiesen, Verkehrsunterricht gemäss Kursprogramm zu absolvieren. Diese Massnahmen wurden zusammengefasst damit begründet (vgl. Vi-act. 15):
  2. \n
\n -         dass der Verfügungsadressat am 4. Februar 2019 auf der Überlandstrasse in Dübendorf einen Personenwagen gelenkt und von Wallisellen herkommend es verpasst habe, in das Zwicky-Areal abzubiegen, worauf er sich entschlossen habe, an der Verzweigung zur Ringstrasse zu wenden. Dabei sei er links in den Gegenverkehr gefahren, indem er das Signal \"Hindernis rechts umfahren\" missachtet und links an der dortigen Verkehrsinsel vorbeigefahren sei;
\n -         und dass er am 7. April 2019 auf der Rütistrasse in Jona einen Personenwagen gelenkt und auf der Höhe der Einmündung zur Lenggiserstrasse im Kolonnenverkehr den Gegenverkehr beobachtet und dabei nicht bemerkt habe, dass er zu weit nach rechts kam, worauf er in einer Linkskurve über den rechten Fahrbahnrand hinausgeriet sowie mit dem dortigen Randstein und der Leitplanke kollidierte.
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  1.          Gegen diese Verfügung liess A.________ fristgerecht am 14. August 2019 beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
  2. \n
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  1. Es sei die Verfügung vom 26. Juli 2019 des Verkehrsamts des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, aufzuheben.
  2. \n
  3. Es sei stattdessen ein Führerausweisentzug von einem Monat anzuordnen und auf die Anordnung des Verkehrsunterrichts sei zu verzichten.
  4. \n
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
  6. \n
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  1.          Mit Vernehmlassung vom 4. September 2019 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
  2. \n
  3.          Am 27. September 2019 äussert sich der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz.
  4. \n
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (