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\n \n \n III 2019 166
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| \n Entscheid vom 21. November 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenverkehrsrecht (Sicherungsaberkennung eines ausländischen Führerausweises)
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Sachverhalt:\n
A. Am 7. Mai 2019 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ eine vorsorgliche Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises angeordnet und die Aufhebung des für ihn in der Schweiz geltenden Fahrverbotes vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht. Diese Massnahme wurde damit begründet, dass der Betroffene am 18. März 2019 auf der Autobahn A4 in E.________ einen Personenwagen in fahrunfähigem Zustand (Amphetamine/ MDMA positiv) gelenkt habe, was durch ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten vom 3. April 2019 des F.________ bestätigt worden sei (vgl. Vi-act. 5).
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B. Im Anschluss an diese vorsorgliche Verfügung des Verkehrsamts liess A.________ seine Fahreignung am 18. Juni 2019 beim F.________ abklären. Das unter Mitwirkung von Dr.med. C.________ (Assistenzarzt) und Dr.med. D.________ (Oberärztin/ Verkehrsmedizinerin SGRM, F.________) am 3. Juli 2019 erstattete verkehrsmedizinische Gutachten ging am 5. Juli 2019 beim Verkehrsamt ein (Vi-act. 8). Gestützt auf das Ergebnis dieses Gutachtens gewährte das Verkehrsamt A.________ das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises für unbestimmte Zeit (Vi-act. 9).
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C. Nachdem keine Reaktion eingegangen war, verfügte das Verkehrsamt am 14. August 2019 eine Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises für unbestimmte Zeit, womit dem Verfügungsadressaten das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien (inkl. Unter- und Spezialkategorien) in der Schweiz untersagt wurde. Als Voraussetzungen für die Aufhebung der Aberkennung legte das Verkehrsamt die Erfüllung von folgenden Auflagen fest:
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Drogenproblematik\n
- Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Drogenabstinenz inkl. Cannabis gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
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- Monatliche Urinprobenkontrollen auf Cannabis gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
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- Auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten.
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Weiteres Vorgehen\n
- Erneuter verkehrsmedizinischer Untersuch (inkl. Haaranalyse) bei einem Verkehrsmediziner SGRM frühestens im Dezember 2019;
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- Die Abstinenz ist über den Mindestzeitraum bis zur Neubegutachtung fortzusetzen;
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- Die Überprüfung der Abstinenz (exklusive Cannabis) erfolgt mittels Haaranalyse. Für die Haaranalyse werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt. (..)
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- Die Ergebnisse der Urinproben auf Cannabis (Fahreignung und Cannabis) sind zur Untersuchung mitzunehmen;
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- Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.
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D. Gegen diese am 28. August 2019 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 11. September 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Es sei die Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz vom 14. August 2019 aufzuheben.
\n - Es sei dem Beschwerdeführer der ausländische Führerausweis im Sinne eines Warnungsentzugs für maximal 3 Monate ab 18. März 2019 abzuerkennen.
\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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E. Am 18. September 2019 ging beim Verkehrsamt der rechtskräftige Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G.________ ein. Darnach wurde A.________ für den Vorfall vom 18. März 2019 des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von