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III 2019 16
 
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Entscheid vom 25. März 2019
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
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  1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
    Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon,
    \n Vorinstanz,
  2. \n
  3. B.________,
    \n Beigeladene,
  4. \n
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Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Fristwiederherstellung /
\n begleitetes Besuchsrecht)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. ______) und B.________ (geb. ______) sind die seit April 2013 getrennt lebenden Eltern von D.________ (geb. ______). Die gemeinsame Tochter lebt unter der Obhut der Kindsmutter, wobei eine gemeinsame elterliche Sorge besteht. Die Kindsmutter hatte sich nach ihren Angaben vom Kindsvater aufgrund seines Alkohol- und Marihuanaabusus getrennt. Nachdem zu Beginn das väterliche Besuchsrecht gut funktionierte, traten ab Herbst 2013 Schwierigkeiten auf. Am 11. April 2014 reichte B.________ der KESB Ausserschwyz eine Gefährdungsmeldung ein mit der sinngemässen Begründung, dass der Kindsvater bei Besuchszeiten mehrfach alkoholisiert war und verbal aggressiv auftrat (vgl. Vi-act. 1.4 i.V.m. Vi-act. 1.20).
\n B. Mit Beschluss vom 2. Juli 2014 ordnete die KESB Ausserschwyz für den Kindsvater vorläufig ein begleitetes Besuchsrecht (Begleitete Besuchstage E.________, nachfolgend BBT E.________) an und wies ihn an, während den Besuchszeiten mit seiner Tochter nüchtern zu sein. Zudem wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und F.________ als Beistand eingesetzt (mit einem detaillierten Aufgabenkatalog, vgl. Vi-act. 1.21).
\n C. Mit Beschluss vom 1. April 2015 hat die KESB Ausserschwyz einen Antrag des Kindsvaters auf Einsetzung eines anderen Beistands abgewiesen, hingegen sein Begehren um Aufhebung der begleiteten Besuchstage gutgeheissen. Zudem wurde der Kindsvater erneut angewiesen, während der Besuchszeiten nüchtern zu bleiben. Ausserdem wurde der Aufgabenkatalog des Beistands angepasst (Vi-act. 2.17).
\n D. Mit Beschluss vom 11. Januar 2017 legte die KESB Ausserschwyz u.a. eine neue Besuchs- und Ferienregelung fest, nachdem sich die Kindseltern nicht einigen konnten. Zudem wurde der Bericht des Beistands genehmigt (Vi-act. 3.15).
\n Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 hat die KESB Ausserschwyz die Begehren des Kindsvaters um einen Mandatsträgerwechsel sowie um Aufhebung der den Alkoholkonsum betreffenden Weisung abgewiesen (Vi-act. 4.5).
\n E. In der Nacht vom 8. Juli 2017 missachtete A.________ als Fahrzeuglenker die Haltezeichen einer Polizeipatrouille, worauf er dennoch in Polizeigewahrsam genommen werden konnte. Die Auswertung der Blut- und Urinprobe ergab einen Alkoholwert von 2.64‰, THC-Konsum sowie eine erhebliche Medikamentenüberdosis (vgl. Vi-act. 4.8). In der Folge wurde das Besuchsrecht des Kindsvaters sistiert (Vi-act. 5.3 i.V.m. 5.1).
\n Nach diversen Besprechungen unterzeichneten A.________ und B.________ am 25. bzw. 29. November 2017 zusammen mit dem Grossvater väterlicherseits (G.________) und der Schwester des Kindsvaters (H.________ = Tante von D.________) eine Vereinbarung, wonach D.________ ab dem 2. Dezember 2017 jeweils den ersten und dritten Samstag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr beim Kindsvater verbringen dürfe, wobei während den Besuchszeiten jeweils der Grossvater väterlicherseits oder die erwähnte Tante anwesend seien. Des Weiteren verpflichtete sich A.________, regelmässig bei einem Arzt Alkohol- und Cannabistests durchführen zu lassen sowie die Ergebnisse der KESB mitzuteilen (vgl. Vi-act. 5.26). Der Inhalt dieser Vereinbarung wurde im KESB-Beschluss vom 20. Dezember 2017 übernommen (Vi-act. 5.28). Am 27. bzw. 28. April 2018 unterzeichneten die Kindseltern eine neue Regelung des Unterhaltsvertrages, welche von der KESB Ausserschwyz am 9. Mai 2018 genehmigt wurde (Vi-act. 6.21).
\n F. Am 28. Juni 2018 berichtete der Grossvater väterlicherseits dem Beistand, dass er zwischenzeitlich 14-mal und seine Tochter einmal D.________ bei den Besuchstagen bei ihrem Vater A.________ begleitet habe und dass diese Besuche jeweils problemlos verlaufen seien (Vi-act. 7.1/ Anhang 5). Am 14. Juli 2018 informierte der Grossvater väterlicherseits den Beistand sinngemäss, dass eine Begleitung während den Besuchstagen weder nötig, noch länger angeboten werde (Vi-act. 7/ Anhang 4). Diese Informationen gingen zusammen mit einem Bericht des Beistands am 16. Juli 2018 bei der KESB Ausserschwyz ein (Vi-act. 7.1). Nach Besprechungen vom 7. September 2018 mit der Kindsmutter (Vi-act. 7.5) und vom 5. Oktober 2018 mit dem Kindsvater (Vi-act. 7.9) sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs zum geplanten Beschluss (vgl. Vi-act. 7.11.1 und 7.11.2) hielt die KESB Ausserschwyz im Dispositiv des Beschlusses Nr. IIA/007/48/2018 vom 5. Dezember 2018 was folgt fest (Vi-act. 7.14):
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  1. Der von Beistand F.________ eingereichte Bericht vom 13. Juli 2018 für die Periode vom 01. Juli 2016 bis 30. Juni 2018 für D.________ (…) wird im Sinne von