\n
\n
\n
\n
\n \n \n III 2019 170
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 23. September 2020
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n E._______ und F.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n Einbürgerungsbehörde C.________, \n Vorinstanz, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Einbürgerungen (ordentliche Einbürgerung)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. E.________ (geb. 1982; nordmazedonischer Staatsangehöriger; 2005 in die Schweiz gezogen; Niederlassungsbewilligung Ausweis C) und F.________ (geb. 1987; nordmazedonische Staatsangehörige; 1990 in die Schweiz gezogen; Niederlassungsbewilligung Ausweis C) wohnten seit 2007 bzw. 2000 in der Gemeinde C.________. Sie haben drei Söhne G.________ (geb. 2011), H.________ (geb. 2013) und I.________ (geb. 2019), die in der Schweiz geboren sind und ebenfalls über die Niederlassungsbewilligung C verfügen. Die Familie E./F.________ hatte bis 30. Januar 2019 Wohnsitz in einer Mietwohnung an der ________ in ________; per 31. Januar 2019 haben sie ihren Wohnsitz nach ________ verlegt.
\n
B. Mit Eingabe vom 28. September 2015 reichte die Familie E./F.________ bei der Gemeinde C.________ ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein. Die Gemeinde trat auf das Gesuch ein.
\n
C. Nachdem E.________ und F.________ am 20. Januar 2016 den schriftlichen Test \"Gesellschaft und Politik\" absolviert und bestanden hatten, wurde ihr Einbürgerungsgesuch im Amtsblatt Nr. ________ publiziert. Innert Frist gingen bei der Einbürgerungsbehörde C.________ drei schriftliche Bemerkungen aus der Bevölkerung ein. Daraufhin forderte die Einbürgerungsbehörde die Gesuchsteller mit Schreiben vom 24. März 2016 auf, sich hierzu zu äussern sowie weitere, aktualisierte Unterlagen nachzureichen. Zu den eingegangenen Bemerkungen aus der Bevölkerung nahmen die Gesuchsteller mit Schreiben vom
\n 30. März 2016 Stellung. Alsdann lud die Einbürgerungsbehörde C.________ die Gesuchsteller mit Schreiben vom 25. Juli 2016 zur Klärung noch offener Fragen für den 8. September 2016 zu einem persönlichen Gespräch ein; gleichzeitig holte die Einbürgerungsbehörde C.________ Unterlagen anderweitiger Behörden (u.a. Betreibungsamt, Kantonspolizei, Steuerbehörde) sowie Auskünfte der angegebenen Referenzpersonen ein.
\n
D. Am 8. September 2016 erfolgte durch eine Delegation der Einbürgerungsbehörde C.________ eine persönliche Befragung von E.________ und F.________ bezüglich der finanziellen Verhältnisse der Familie E./F.________ sowie des Lebenslaufes von E.________; das entsprechende Protokoll haben die Gesuchsteller am 14. Oktober 2016 gegengezeichnet. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 sowie 25. Oktober 2016 hat die Einbürgerungsbehörde die Gesuchsteller aufgefordert, die Aktenlage zu vervollständigen bzw. weitere Unterlagen nachzureichen. Mit Posteingang vom 31. Oktober 2016 erachteten es die Beschwerdeführer als nicht erforderlich, ihre Kontobelege zu Handen der Mitglieder der Einbürgerungsbehörde zu kopieren und einzureichen; der Präsident könne diese mit ihnen gemeinsam persönlich nachprüfen. Die Einbürgerungsbehörde C.________ hielt mit Schreiben vom 14. November 2016 fest, es sei nicht möglich, dass der Präsident rasch die Belege durchsehen und ihnen alsdann wieder zurückgeben könne, da ein Satz Kopien im Dossier bleiben müsse; sinngemäss hielt die Einbürgerungsbehörde an der Einreichung der einverlangten Bankauszüge fest. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 bestätigte die Einbürgerungsbehörde C.________ den Eingang zusätzlicher Bankunterlagen; wies darauf hin, dass die nächste Sitzung der Einbürgerungsbehörde C.________ Ende Februar 2017 stattfinden würde, an welcher sie anhand der vorhandenen Akten die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller beurteilen würde; die Einbürgerungsbehörde werde im März 2017 wieder Kontakt zu den Gesuchstellern aufnehmen.
\n
E. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 informierte die Einbürgerungsbehörde C.________ E.________ und F.________, ihr Gesuch sei an der Sitzung vom Februar 2017 nicht auf die Traktandenliste genommen worden; es werde an der nächsten Sitzung Mitte September 2017 über die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller befunden; über allfällige zwischenzeitliche Änderungen sei die Vorinstanz zu informieren.
\n
F. Mit Zwischenentscheid vom 14. September 2017 beschloss die Einbürgerungsbehörde, das Gesuch von E.________ und F.________ negativ zu beurteilen, und räumte ihnen die Möglichkeit zum Gesuchsrückzug ein; den Entscheid begründete sie damit, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller seien nicht geordnet.
\n
G. Am 10. Oktober 2017 bezahlten E.________ und F.________ die mit Schreiben vom 21. September 2017 erhobenen Kosten für diverse Verfahrensschritte anlässlich des von ihnen eingeleiteten Einbürgerungsverfahrens. Da die Gesuchsteller einen Rückzug ablehnten, zeigte die Einbürgerungsbehörde C.________ mit Schreiben vom 21. September 2017 den 21. Februar 2018 als Termin der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung an; gleichzeitig wies sie die Gesuchsteller darauf hin, dass vor der Anhörung diverse Unterlagen zu aktualisieren seien.
\n
H. In Vorbereitung der Anhörung stellte die Einbürgerungsbehörde C.________ mit Schreiben vom 27. November 2017 fest, dass die von E.________ und F.________ genannten Referenzpersonen kein eindeutiges Bild über ihre Kontakte zu Schweizer Bürgern ergeben hätten und forderte die Gesuchsteller auf, weitere Referenzkontakte bekannt zu geben. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 nannten die Gesuchsteller weitere Referenzpersonen, welche die Einbürgerungsbehörde am 3. Januar 2018 schriftlich kontaktierte.
\n
I. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 bestätigte die Einbürgerungsbehörde die Anhörung von E.________ und F.________ vom 21. Februar 2018. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, bis spätestens 31. Januar 2018 die aufgelisteten, aktualisierten Unterlagen nachzureichen.
\n
J. Angesichts der unvollständigen Aktenlage sowie sich neu stellenden Fragen, erkannte die Einbürgerungsbehörde C.________ am 8. Februar 2018 die Notwendigkeit weiterer Abklärungen sowie in der Folge die Verschiebung der auf den 21. Februar 2018 anberaumten persönlichen Anhörung; gleichzeitig wurden E.________ und F.________ aufgefordert, weitere Unterlagen nachzureichen. In der Folge nahm die Einbürgerungsbehörde C.________ weitere Abklärungen vor und holte aktuelle Unterlagen der Schulbehörde sowie des ehemaligen Arbeitgebers ein.
\n
K. Anlässlich ihrer Sitzung vom 11. April 2018 beschloss die Einbürgerungsbehörde, die Anhörung der Gesuchsteller auf den Spätsommer 2018 zu verschieben. In der Folge setzte die Einbürgerungsbehörde C.________ E.________ und F.________ mit Schreiben vom 16. April 2018 davon in Kenntnis, dass ihre finanzielle Situation - angesichts der während der Kündigungsfrist aufgetretenen Krankheit des Beschwerdeführers sowie der erst im Sommer möglichen Aufnahme seiner Tätigkeit für die neu gegründete Firma - an der Sitzung vom 21. Februar 2018 nicht beurteilt werden konnte und die Anhörung daher erst im Spätsommer (August/September 2018) stattfinden werde. Gleichzeitig ersuchte sie die Gesuchsteller um Zustellung aktualisierter Unterlagen.
\n
L. Am 30. Juli 2018 informierte F.________ die Einbürgerungsbehörde C.________ über ihren Stellenwechsel per 1. Oktober 2018.
\n
M. Mit Schreiben vom 29. August 2018 wurde E.________ und F.________ mitgeteilt, die Einbürgerungsbehörde C.________ habe an ihrer Sitzung vom 22. August 2018 festgestellt, dass eine Befürwortung ihres Gesuches - infolge der nicht geordneten finanziellen Verhältnisse, der mangelnden Mitwirkungspflicht sowie der mangelnden Integration der Kinder - selbst nach Durchführung einer Anhörung nicht möglich sei; sie empfahl den Gesuchstellern, ihr Gesuch zurückzuziehen.
\n
N. Am 19. September 2018 forderte der - zwischenzeitlich mit der Wahrung der Interessen von E.________ und F.________ beauftragte - Rechtsvertreter die Einbürgerungsbehörde C.________ auf, die Gesuchsteller anzuhören und das Einbürgerungsgesuch eingehend zu beurteilen.
\n
O. In der Folge zeigte die Einbürgerungsbehörde C.________ mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 den 16. Januar 2019 als Termin der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung an; gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens 20. Dezember 2018 die aufgelisteten Unterlagen nachzureichen.
\n
P. Am 16. Januar 2019 fand das Einbürgerungsgespräch von E.________ und F.________ sowie der beiden Kinder statt.
\n
Q. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 teilte die Einbürgerungsbehörde C.________ den Gesuchstellern mit, dass sie die Gesuche infolge ungenügender Integration negativ beurteilen müsse; die Einbürgerungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt.
\n
R. Am 1. April 2019 wurde dem Rechtsvertreter das Protokoll des Gesprächs vom 16. Januar 2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis 2. Mai 2019 zugestellt. Der Rechtsvertreter ersuchte mit Schreiben vom 29. April 2018 um Fristerstreckung bis 16. Mai 2019 und um Zustellung der Testergebnisse vom
\n 20. Januar 2016 beider Gesuchsteller. Die Einbürgerungsbehörde C.________ stellte diese dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. Mai 2019 zu. Am 16. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter der Einbürgerungsbehörde C.________ eine Stellungnahme ein, wonach die Gesuchsteller sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen würden und ihre Gesuche daher gutzuheissen seien. Die Einbürgerungsbehörde C.________ nahm am 6. Juni 2019 hierzu Stellung und wies darauf hin, dass in der Angelegenheit ein Beschluss Ende August/Anfang September 2019 erlassen werde. Gestützt auf die persönliche Anhörung vom 16. Januar 2019 sowie die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 16. Mai 2019 folgten seitens der Einbürgerungsbehörde im Juli 2019 weitere Abklärungen.
\n
S. Anlässlich der Sitzung vom 21. August 2019 (Versand: 26.8.2019) beschloss die Einbürgerungsbehörde C.________ was folgt (Beschluss Nr. 125):
\n 1.
Das Einbürgerungsgesuch von E.________ und F.________ mit den Kindern
G.________ und H.________, Staatsangehörige von Mazedonien, wohnhaft in ________, wird im Sinne der Erwägungen abgelehnt.
\n 2.
Die Kosten für die Beurteilung des Gesuchs betragen Fr. 5’050.00. Die Kostenvorschüsse im Betrag von Fr. 3’500.00 werden von diesem Betrag abgezogen. Der Gesuchsteller hat noch Fr. 1’550.00 zu bezahlen.
\n (3./4. Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung)
\n
T. Gegen den Beschluss vom 21. August 2019 liessen E.________ und F.________ mit Eingabe vom 16. September 2019 (Eingang: 17.9.2019) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wie folgt erheben:
\n
Anträge\n 1.
Es sei in vollumfänglicher Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 21. August 2019 das Einbürgerungsgesuch der Ehefrau, des Ehemannes und der beiden Söhne G.________ und H.________ gutzuheissen.
\n 2.
Eventualiter sei der vorinstanzliche Beschluss vom 21. August 2019 vollumfänglich aufzuheben und es seien die Einbürgerungsgesuche der Ehefrau, des Ehemannes und der beiden Söhne G.________ und H.________ zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
\n
Verfahrensantrag\n
\n - Es sei eine mündliche, öffentliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Schwyz durchzuführen.
\n
\n
U. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2019 lässt die Vorinstanz die Abweisung beantragen, soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Mit Replik vom 23. Dezember 2019 halten die Beschwerdeführer vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 28. Februar 2020 hält die Vorinstanz ebenfalls an ihren Anträgen fest.
\n
V. Der mit der Verfahrensinstruktion betraute Vizepräsident des Verwaltungsgerichts ersuchte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2020 um Nachreichung von Versicherungsunterlagen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 liessen die Beschwerdeführer diese nachreichen, wozu sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 19. Juli 2020 äusserte. Weitere Schriften gingen keine ein.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die Beschwerdeführer beantragen in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine mündliche und öffentliche Verhandlung (vgl. Ingress lit. T). Sie wollen vor einem unabhängigen Gremium darlegen können, dass die Vorinstanz von den Beschwerdeführern ein völlig falsches Bild gezeichnet habe; das Gericht könne sich selbst überzeugen, dass die Beschwerdeführer sehr anständige, freundliche, korrekte und bestens integrierte Personen seien und sämtliche Einbürgerungs-voraussetzungen erfüllen würden (vgl. Beschwerde vom 16.9.2019 S. 3 Ziff. 9.1).
\n
1.1.1 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 statuiert in