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\n \n \n III 2019 172
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| \n Entscheid vom 18. Juni 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________,
\n vertreten durch B.________ \n - B.________,
\n - C.________,
\n vertreten durch D.________ \n - D.________,
\n - E.________,
\n Beschwerdeführer, \n alle vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. F.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1,
\n Postfach 253, 6440 Brunnen, \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n - G.________,
\n Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. H.________
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Erneuerung Campingplatz)
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Sachverhalt:\n
A. G.________ ist Eigentümer der Liegenschaft KTN 001 (36'314 m2). Gemäss Teilzonenplan J.________ (welcher von der Gemeindeversammlung am 14.4.2014 beschlossen, an der Urnenabstimmung vom 18.5.2014 angenommen und vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1100/2014 vom 21.10.2014 genehmigt wurde) liegt der grössere nordöstliche Teil des Grundstücks in der Bauzone CH Zone 1 (Campingplatz J.________, ES III; 15'744 m2 [vgl. Nutzungs- und Betriebsreglement Camping J.________ eingereicht mit dem Baugesuch]). Im südöstlichen Teil der Liegenschaft befindet sich die Bauzone NU Zone 2 (Nauenhafen und Umschlagplatz, ES III; 4'056 m2). Der südwestliche Teil der Liegenschaft bildet die Nichtbauzone 3 (Erholungszone, ES III; 5'037 m2), der nordwestliche Teil ist übriges Gemeindegebiet (bzw. vielmehr Umgebungszone gemäss kantonalem Nutzungsplan, welcher am 23.1.2015 vom Umweltdepartement des Kantons Schwyz erlassen und am 1.5.2016 in Kraft gesetzt wurde; 4'709 m2) und der See liegt in der Wasserzone (6'767 m2).
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B. Am 12. Mai 2015 bzw. 8. Juni 2015 reichte der G.________ das Baugesuch für die Erneuerung des Camping J.________ bzw. den Neubau des Verwaltungsgebäudes zur Vorprüfung ein. Am 1. Dezember 2015 reichte der G.________ das definitive Baugesuch für die Erneuerung des Campings inklusive Neubau Betriebs- und Nebengebäude J.________ ein, welches im Amtsblatt I.________ publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Dagegen liessen K.________, L.________, A.________ und B.________, E.________, M.________, C.________ und D.________ sowie eine Drittperson am 24. Dezember 2015 Einsprache erheben.
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C. Nach Einreichung ergänzender Unterlagen, Anpassung des Baugesuchs betreffend Strasse im Gewässerraum sowie nach Abschluss des Schriftenwechsels im Einspracheverfahren erteilte der Gemeinderat Ingenbohl mit Beschluss Nr. 128 vom 28. März 2017 die Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Gebäude und die Erneuerung des Campingplatzes J.________ inkl. Neubau eines Betriebs- und Nebengebäudes unter gleichzeitiger Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheides des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 3. März 2017. Die Einsprachen wurden abgewiesen.
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D. Gegen die Baubewilligung Nr. 128 vom 28. März 2017 liessen K.________, L.________, A.________ und B.________, E.________, C.________ und D.________ am 5. Mai 2017 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erheben, welcher mit Beschluss (RRB) Nr. 634/2018 vom 4. September 2018 wie folgt entschieden hat:
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\n - Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Vorinstanz 1 vom 11. April 2017 und der Gesamtentscheid der Vorinstanz 2 vom 3. März 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückgewiesen.
\n - Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1600.-- werden zu einem Viertel (Fr. 400.--) der Gemeinde Ingenbohl auferlegt. Zu einem Viertel (Fr. 400.--) werden sie auf die Staatskasse genommen. Zur Hälfte (Fr. 800.--) werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Gemeinde Ingenbohl und der Beschwerdegegner haben ihre Kostenanteile innert 30 Tagen an die Staatskanzlei zu überweisen. Die Staatskanzlei wird angewiesen, den Beschwerdeführern ihren Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) zurückzubezahlen.
\n - Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
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\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).
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E. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 an die Gemeinde Ingenbohl hat die Drittperson ihre Einsprache gegen das Bauvorhaben zurückgezogen.
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F. Am 15. Februar 2019 reichte G.________ bei der Gemeinde Ingenbohl ein weiteres Baugesuch bzw. eine Projektänderung zur Erneuerung des Campings inklusive Neubau Betriebs- und Nebengebäude J.________ ein, welches im Amtsblatt Nr. xy mit der Anmerkung \"Neubeurteilung Hochwasserschutz infolge Beschwerdeverfahren, Erstausschreibung siehe Abl I.________\" publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Dagegen liessen K.________, L.________, A.________ und B.________, E.________, C.________ und D.________ am 14. März 2019 erneut Einsprache erheben. Mit Beschluss vom 15. März 2019 hat der Bezirksrat Schwyz, welcher als Hoheitsträger über die fliessenden Gewässer zur Erteilung von Bewilligungen an Fliessgewässern zuständig ist, dem Bauvorhaben unter Auflagen zugestimmt. Der Gesamtentscheid des ARE erfolgte am 25. Juli 2019.
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G. Mit Beschluss Nr. 979 vom 12. August 2019 entschied der Gemeinderat Ingenbohl wie folgt:
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\n - Im Sinne der Erwägungen und in Anwendung von