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III 2019 174
III 2019 175
 
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Urteil vom 26. März 2020
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Kläger,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinde C.________, handelnd durch den Gemeinderat,
    \n , C.________,
  2. \n
  3. Bezirk D.________, handelnd durch den Bezirksrat,
    \n D.________,
  4. \n
Beklagte,
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Gegenstand
Personalrecht (Beendigung Arbeitsvertrag/ Lohnforderung/
\n Arbeitszeugnis)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. A.________1976) hat eine Ausbildung zum Elektromonteur und die Hochschule für Kunst und Gestaltung in Luzern abgeschlossen. Ab Sommer 2014 hat er während 10 Semestern im Teilzeitstudium den Bachelor-Lehrgang für soziale Arbeit der Hochschule Luzern absolviert (BB 1 Verfahren 174). Mit Beschluss vom 19. Juni 2018 hat der Gemeinderat C.________ A.________ zu einem Pensum von 40% als Schulsozialarbeiter der Primarschule C.________ angestellt (BB 3 Verfahren 174). Mit Vertrag vom 7. August 2018 wurde A.________ zudem vom Bezirk D.________ zu einem Pensum von 20% als Schulsozialarbeiter an den Bezirksschulen D.________ in der Mittelpunktschule C.________ angestellt (KB 5 Verfahren 175).
\n Anlässlich eines Gesprächs vom 14. Dezember 2018 zwischen A.________ einerseits und … (Rektorat/ Schulleitung) (D.________ D.________) andererseits wurde eine Vereinbarung verabschiedet, wonach sich A.________ künftig an verschiedene, konkret formulierte Punkte zu halten habe. Es wurde eine Bewährungsfrist von drei Monaten festgelegt (KB 6).
\n Am 28. Januar 2019 fand ein zweites Gespräch zwischen den erwähnten Parteien statt, wobei sinngemäss festgehalten wurde, dass die vereinbarten Ziele nicht erreicht wurden und eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei (KB 7). Mit Arztzeugnis vom 29. Januar 2019 wurde A.________ ab 29. Januar 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (BB 4 Verfahren 174). Ab 16. März 2019 wurde eine reduzierte Arbeitsunfähigkeit (40 - 50%) attestiert (BB 9, 12, 13). Ab 27. Mai 2019 bestand gemäss ärztlichem Zeugnis eine volle Arbeitsunfähigkeit (BB 18).
\n B. Mit Schreiben vom 7. März 2019 räumte der Gemeinderat C.________ A.________ das rechtliche Gehör zur in Aussicht gestellten Kündigung des Arbeits­verhältnisses ein (KB 8 Verfahren 174). Ebenfalls am 7. März 2019 räumte auch der Bezirksrat D.________ A.________ das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Kündigung ein (KB 9 Verfahren 175). A.________ machte von diesem Recht mit Eingabe vom 18. März 2019 Gebrauch (KB 9 Verfahren 174, KB 10 Verfahren 175).
\n Der Gemeinderat C.________ kündigte das Arbeitsverhältnis mit A.________ mit Beschluss vom 8. April 2019 per Ende Mai 2019 (KB 10 Verfahren 174). Mit Beschluss vom 12. April 2019 kündigte auch der Bezirksrat D.________ das An­stellungsverhältnis mit A.________ (BB 11 Verfahren 175).
\n C. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 liess A.________ beim Gemeinderat C.________ die Ausrichtung einer Entschädigung sowie gewisse Anpassungen des Arbeitszeugnisses beantragen (BB 19 Verfahren 174). Eine ergänzende Eingabe erfolgte am 2. Juli 2019 (BB 22 Verfahren 174). Der Gemeinderat C.________ nahm dazu mit Schreiben vom 8. August 2019 Stellung, wobei er die finanziellen Forderungen abwies und der Ergänzung des Arbeitszeugnisses in gewissen Punkten zustimmte (BB 24 Verfahren 174).
\n Mit Schreiben gleichen Datums (19.6.2019 und 2.7.2019, KB 2 und 3 Verfahren 175) liess A.________ auch beim Bezirksrat D.________ die Ausrichtung einer Entschädigung sowie gewisse Anpassungen des Arbeitszeugnisses beantragen.  Der Bezirksrat D.________ nahm dazu mit Schreiben vom 15. Juli 2019 Stellung, wobei er übereinstimmend mit dem Gemeinderat C.________ die finanziellen Forderungen abwies und der Ergänzung des Arbeitszeugnisses punktuell zustimmte (KB 4 Verfahren 175).
\n D. Am 27. September 2019 liess A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die Gemeinde C.________ einreichen mit folgenden Rechtsbegehren (Verfahren III 2019 174):
\n 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 2'876.50 brutto zzgl. Zins zu 5% seit 1. Juli 2019 zu bezahlen.
\n 2. Der Beklagte sei zu verpflichten CHF 7'965.75 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Juli 2019 zu bezahlen.
\n 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, das Arbeitszeugnis des Klägers dahingehend anzupassen, dass das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2019 geendet hat. Dieses Datum ist auch als Ausstellungsdatum anzugeben.
\n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
\n 5. Prozessual: Das Verfahren sei mit dem ebenfalls mit heutiger Eingabe eingereichte Klageverfahren gegen den Bezirk D.________ zu vereinigen.
\n Gleichentags liess A.________ auch Klage gegen den Bezirk D.________ einreichen mit folgenden Anträgen (Verfahren III 2019 175):
\n 1.  Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 1'366.95 brutto zzgl. Zins zu 5% seit 1. Juli 2019 zu bezahlen.
\n 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 3'785.40 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Juli 2019 zu bezahlen.
\n 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, das Arbeitszeugnis des Klägers dahingehend anzupassen, dass das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2019 geendet hat. Dieses Datum ist auch als Ausstellungsdatum anzugeben.
\n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
\n 5. Prozessual: Das Verfahren sei mit dem ebenfalls mit heutiger Eingabe eingereichten Klageverfahren gegen die Gemeinde C.________ zu vereinigen.
\n E. Der Gemeinderat C.________ beantragt mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 die Abweisung der Klage unter Verzicht auf eine Begründung und unter Verweis auf seine im Schreiben vom 8. August 2019 und im Kündigungsbeschluss enthaltenen Ausführungen.
\n Der Bezirksrat D.________ beantragt mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 die Ab­weisung der Klage unter Kostenfolgen zu Lasten des Klägers.
\n Mit Replik vom 12. November 2019 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest. Die Beklagten haben konkludent darauf verzichtet, eine Duplik einzureichen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss § 67 Abs. 1 lit. d Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) als einzige Instanz Streitigkeiten über Ansprüche aus einem dem öffentlichen Recht unterstellten Arbeitsverhältnis. Eine analoge Regel für Arbeitsverhältnisse zwischen dem Kanton und seinen Mitarbeitern enthält § 62 Abs. 1 des Personal- und Besoldungsgesetzes (PG; SRSZ 145.110, vom 26.6.1991). Im vorliegenden Fall geht es um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Gemeinde C.________ bzw. dem Bezirk D.________, wobei in den beiden Arbeitsverträgen das PG sowie die kantonale Personal- und Besoldungsverordnung (PV; SRSZ 145.111, vom 4.12.2007) als anwendbar erklärt werden (vgl. BB 2 Verfahren 174, KB 5 Verfahren 175).
\n 1.2 Bevor die Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht wird, hat der Kläger dem Beklagten seine Forderung schriftlich anzumelden. Der Beklagte nimmt dazu innert angemessener Frist Stellung (