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\n \n \n III 2019 183
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| \n Entscheid vom 20. März 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________,
\n - B.________,
\n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Steinerberg, Sattelstrasse 12, 6416 Steinerberg,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - D.________,
\n Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt E.________, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Stützmauer)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ sind Eigentümer des Grundstücks KTN 001.________, in 6416 Steinerberg. B.________ ist Eigentümer des unmittelbar östlich daran anschliessenden Grundstücks KTN 002.________ in 6416 Steinerberg. Südlich (talwärts) an diese beiden Grundstücke angrenzend befindet sich das Grundstück KTN 003.________ in 6416 Steinerberg, im Eigentum von D.________.
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B. Mit Urteil ZEV 2015 26 vom 19. Juli 2017 verpflichtete das Bezirksgericht Schwyz A.________ sowie B.________ die Aufschüttung auf den Grundstücken KTN 001.________ und KTN 002.________ entlang der südlichen Grundstückgrenze um mindestens einen halben Meter von der Grundstücksgrenze zurückzuversetzen (Beilage in Vi-act. II- 02).
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C. A.________ sowie B.________ teilten der Baukommission der Gemeinde Steinerberg am 28. September 2017 mit, dass ab 23. Oktober 2017 auf ihren Grundstücken KTN 001.________ und KTN 002.________ entlang der südlichen Grundstückgrenze zu KTN 003.________ eine Stützmauer gebaut werde. Der Präsident der Baukommission bestätigte gleichentags, er habe die Baumeldung ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen (Beilage in Vi-act. II- 02).
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D. D.________ reichte am 11. November 2017 gegen die zwischenzeitlich bereits teilweise fertiggestellte Stützmauer eine Einsprache/Anzeige beim Gemeinderat Steinerberg ein (Beilage in Vi-act. II- 02).
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E. Die Gemeinde Steinerberg beantragte am 13. Dezember 2017 die F.________AG mit der Begutachtung der Stabilität der bereits errichteten Stützmauer. Diese reichte am 29. Januar 2018 ihren Bericht ein, welche den Verfahrensbeteiligten zugestellt wurde (Beilagen in Vi-act. II- 02).
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F. Nach einer von den Verfahrensbeteiligten beantragten Verfahrenssistierung und anschliessend erfolgten Stellungnahmen stellte der Gemeinderat Steinerberg mit Beschluss (GRB) Nr. 19/01 vom 14. Januar 2019 (Vi-act. I.-01 Bel. 2) u.a. fest, die Grundeigentümer der Parzellen KTN 001.________ und KTN 002.________ würden für die auf ihren Liegenschaften erstellte Stützmauer im Grenzbereich zur Parzelle KTN 003.________ über eine am 28. September 2017 rechtskräftig erteilte Baubewilligung verfügen. Diese Baubewilligung vom 28. September 2017 werde nicht widerrufen. Sie werde mit der nachträglichen Auflage ergänzt, dass die Grundeigentümer der Parzelle KTN 001.________ verpflichtet würden, innert 90 Tagen seit Rechtskraft dieses Beschlusses zur Entwässerung des Grabens vor der Blocksteinmauer auf KTN 001.________ daselbst eine Sickerleitung einzubauen, mit Anschluss an den bestehenden, für die Meteorwasserleitung bestimmen Kontrollschacht Nr. 60801M.
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G. Dagegen erhob D.________ am 11. Februar 2019 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz und beantragte der GRB Nr. 19/01 vom 14. Januar 2019 sei aufzuheben, und die Baubewilligung sei nicht zu erteilen. Eventuell sei die erteilte Baubewilligung zu widerrufen und das Baugesuch abzuweisen, eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner ev. der Vorinstanz.
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H. Mit RRB Nr. 620/2019 vom 10. September 2019 (versandt am 17.9.2019 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss Nr. 19/01 der Vorinstanz 1 vom 14. Januar 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens unter Anwendung der richtigen Verfahrensart im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden zu je einem Drittel den Beschwerdegegnern 1 (Fr. 500.-- unter solidarischer Haftung), dem Beschwerdegegner 2 (Fr. 500.--) und der Gemeinde Steinerberg (Fr. 500.--) auferlegt. (…)
\n 3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1800.-- zugesprochen, welche zu je einem Drittel von den Beschwerdeführern [recte: Beschwerdegegnern] 1 (Fr. 600.--; unter solidarischer Haftung), dem Beschwerdeführer [recte: Beschwerdegegner] 2 (Fr. 600.--) und der Gemeinde Steinerberg (Fr. 600.--) zu tragen ist.
\n (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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I. Gegen diesen RRB Nr. 620/2019 lassen B.________ sowie A.________ mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es sei der Beschluss der Regierung vom 10. September 2019 (RRB 620/2019) in Bezug auf die Feststellung, dass die Stützmauer in der vorliegenden Ausführung nicht bewilligungsfähig sei (E 5.4.4) inkl. den darauf gestützten Weisungen (E 6.), aufzuheben.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt in Bezug auf das Regierungsratsverfahren und das vorliegenden Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegner.
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J. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2019, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Das Amt für Raumplanung (AfU) verzichtet mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 auf die Einreichung einer Stellungnahme, ebenso der Gemeinderat Steinerberg mit Eingabe vom 14. November 2019. Die Beschwerdegegnerin lässt am 9. Dezember 2019 vernehmlassend beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer lassen am 23. Dezember 2019 an ihren Beschwerdeanträgen festhalten. Die Beschwerdegegnerin lässt am 14. Januar 2020 dazu Stellung nehmen. Die Beschwerdeführer lassen sich hierzu am 10. Februar 2020 äussern.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Die Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden wird aufgrund der Vielfalt möglicher Fallkonstellationen differenziert beurteilt. Sofern der Vorinstanz bei der Umsetzung des Rückweisungsentscheides einer Beschwerdeinstanz ein erheblicher Entscheidungsspielraum verbleibt, handelt es sich grundsätzlich um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid (vgl. Kiener/Rütsch/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 452). Rückweisungsentscheide, mit denen die Rechtsmittelbehörde die Angelegenheit zur weiteren Behandlung bestimmter Fragen im Sinne ihrer Erwägungen an die Vorinstanz zurückweist, sind insoweit wie Endentscheide mit dem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar, als mit ihnen für die Vorinstanz verbindlich über den Streitgegenstand oder zumindest einen Teilaspekt entschieden wird und der unteren Instanz kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 49 Rz. 15). Mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist die Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen für den Rechtssuchenden im Allgemeinen nicht selbständig anfechtbar (vgl. Turnheer, in Griffel et. al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 8.125;
BGE 139 I 143 Erw. 1.2;
133 V 477 Erw. 4.2;
134 II 142 Erw. 1; VGE III 2017 8 vom 28.4.2017 Erw. 1.2.2).
\n Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gilt ein Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz, welcher hinsichtlich des im Streit stehenden Anspruches eine verbindliche Anordnung an die Vorinstanz enthält, in der Regel nicht als Zwischenverfügung, sondern als instanzabschliessender, anfechtbarer Endentscheid (
EGV-SZ 2016 B1.6, mit weiteren Hinweisen, u.a. auf VGE 1004/02 vom 28.6.2002 Erw. 1d mit weiteren Hinweisen u.a. auf Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, 2. Aufl. 1993, Rz. 895; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 84 Rz. 4; Urteil des EVGer
U 91/01 Erw. 1;
BGE 120 V 237 Erw. 1a).
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1.2 Anfechtungsgegenstand bzw. Streitgegenstand ist das Dispositiv, nicht jedoch einzelne Elemente der Begründung (Müller, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG,