\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n III 2019 188
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 18. Dezember 2019
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
| \n
\n \n
| \n MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________, \n B.________, ,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. Am 6. Juli 2009 hat das kantonale Verkehrsamt A.________ (geb. A.________1964) den Führerausweis entzogen u.a. mit der Begründung, dass er am 9. Februar 2006 in J.________ einen Personenwagen nach Alkoholkonsum gelenkt und dabei rückwärts in einen parkierten Wagen gefahren sei. Anschliessend habe er beim Wegfahren eine Steinmauer gerammt und die Fahrt fortgesetzt, so dass dadurch eine Blutprobe vereitelt worden sei (Vi-act. 1).
\n
B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 hat das Verkehrsamt A.________ den Führerausweis für einen Monat entzogen mit der Begründung, dass er am 16. November 2015 in K.________ einen Personenwagen in leicht angetrunkenem Zustand (Atemalkohol mind. 0.78 ‰) gelenkt und dabei einen Gartenzaun gestreift sowie im Wiesland einen Eisenpfosten umgefahren habe (Vi-act. 2).
\n
C. Mit Verfügung vom 15. März 2016 hat das Verkehrsamt A.________ den Führerausweis für drei Monate entzogen, weil er am 30. Januar 2016 auf der …strasse in K.________ einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (mind. 0.94 ‰) gelenkt hatte (Vi-act. 3).
\n
D. Mit Verfügung vom 10. November 2016 hat das Verkehrsamt A.________ den Führerausweis für 20 Monate entzogen mit der Begründung, dass er am 22. August 2016 in L.________ einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (mind. 0.82 ‰) gelenkt habe und dabei mit einem vortrittsberechtigten Fahrradfahrer kollidierte, so dass letzterer zu Fall kam (Vi-act. 4).
\n
E. Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 ordnete das Verkehrsamt für A.________ einen vorsorglichen Sicherungsentzug an mit der Begründung, wonach er gemäss einem Arztzeugnis vom 15. Februar 2018 an Epilepsie und einem chronischen Alkoholüberkonsum leide. Im Dezember 2017 und Januar 2018 sei es wiederholt zu epileptischen Anfällen gekommen, weshalb eine Hospitalisation im Spital … erfolgte. Aus neurologischer Sicht bestehe bis auf weiteres eine Einschränkung der Fahreignung für alle Kategorien. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde in dieser Verfügung vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht (Vi-act. 5).
\n
F. Am 22. Juli 2019 ging beim Verkehrsamt ein per 9. Juli 2019 datiertes verkehrsmedizinisches Gutachten von Dr.med. C.________ ein mit dem Hauptergebnis, wonach die Fahreignung zum aktuellen Zeitpunkt nicht befürwortet werden könne (Vi-act. 10).
\n
G. Daraufhin gewährte das Verkehrsamt das rechtliche Gehör zum geplanten Sicherungsentzug (Vi-act. 11), wovon A.________ in einer Eingabe vom 22. August 2019 Gebrauch machte (Vi-act. 15). Zudem äusserte er sich bei einer Vorsprache vom 27. August 2019 mündlich zur Sache (Vi-act. 16).
\n
H. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 ordnete das Verkehrsamt für A.________ einen Sicherungsentzug für unbestimmte Zeit an (mit dem Hinweis, wonach der Führerausweisentzug mit dem vorsorglichen Sicherungsentzug am 20. April 2018 begonnen habe). Als Voraussetzung für die Aufhebung des Entzugs wurde die Erfüllung von folgenden Auflagen festgelegt:
\n
Alkoholproblematik\n
- Nachweis einer mindestens 6-monatigen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise.
\n
Gesundheitliche Problematik\n
- Regelmässige ärztliche Kontrolle und allfällige Behandlung der epileptischen Erkrankung;
\n
- Eine Anfallsfreiheit ist Voraussetzung für eine positive Beurteilung;
\n
- Kontrolle und Behandlung nach Ermessen des Facharztes;
\n
- Die ärztlichen Weisungen sind strikte einzuhalten;
\n
- Beim Auftreten eines Anfalles ist sofort auf das Führen eines Fahrzeuges zu verzichten und ein Arzt aufzusuchen;
\n
- Eine allfällige vom Arzt ausgesprochene Fahrkarenz ist einzuhalten;
\n
- Nach Möglichkeit Verzicht auf die Einnahme von zentral wirksamen Medikamenten wie Benzodiazepine und Z-Hypnotika (Zolpidem), um eine Suchtmittelverlagerung auszuschliessen.
\n
Weiteres Vorgehen\n
- Erneute verkehrsmedizinische Untersuchung inkl. Haaranalyse auf das Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid und Medikamente (Zu beachten: Die Haaranalyse hat in nicht gefärbten, nicht getönten und nicht gebleichten mind. 5 cm langen Kopfhaaren zu erfolgen);
\n
- Zur Untersuchung muss ein Bericht eines Neurologen mitgebracht werden, in welchem eine weitere Anfallsfreiheit bestätigt und die Fahreignung aus neurologischer Sicht befürwortet wird;
\n
- Evtl. Lernfahrausweise, theoretische und praktische Führerprüfung.
\n
I. Gegen diese am 5. Oktober 2019 eingegangene Verfügung reichte A.________ rechtzeitig am 16. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
\n
\n - Die Verfügung des Verkehrsamtes sei zu überprüfen.
\n - Ein neues Gutachten von einem anderen verkehrsmedizinischen Institut sei auf Kosten des Verkehrsamtes oder des verkehrsmedizinischen Instituts zu veranlassen.
\n
\n
J. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2019 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dazu äusserte sich der zwischenzeitlich beanwaltete Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 9. Dezember 2019 und stellte folgende Anträge:
\n
\n - Die Verfügung des Verkehrsamts des Kantons Schwyz vom 3. Oktober 2019 sei aufzuheben.
\n - Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis wieder auszuhändigen, gegebenenfalls unter Auflagen.
\n - Eventualiter sei eine neue verkehrsmedizinische Untersuchung durchzuführen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
\n
\n Zudem sei RA B.________, MLaw, als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Nach