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\n \n \n III 2019 18
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| \n Entscheid vom 25. März 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, z.Zt. JVA B.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Amt für Justizvollzug, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 73, 8836 Bennau, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Strafvollzug (Vollzugsauftrag für Strafen)
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Sachverhalt:\n
A. Die Vorgeschichte ist in den Verwaltungsgerichtsentscheiden III 2017 223 vom 23. Januar 2018 und III 2018 65 vom 17. April 2018 im Einzelnen aufgeführt. Es wird darauf verwiesen (siehe auch Archiv-Dossier 149/18). Zusammengefasst geht es darum, dass A.________ (geb. ________1985) sich seit dem 31. Dezember 2016 in Untersuchungshaft und seit dem 8. Februar 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Das Strafgericht Schwyz verurteilte ihn am 24. August 2017 (wegen gewerbsmässigem Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch etc.) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Von anderen Kantonen (BS, AG, ZH, BE) gingen 5 Verfügungen ein, welche den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen betreffen. Das kantonale Amt für Justizvollzug erteilte am 22. November 2017 einen Vollzugsauftrag für insgesamt 36 Monate und 331 Tage (im C.________ [Strafvollzugsanstalt]), welcher am 28. November 2017 durch einen neuen, inhaltlich unveränderten Vollzugsauftrag an die Haftanstalt B.________ ersetzt wurde. Dagegen beschwerte sich A.________ erfolglos beim Verwaltungsgericht (VGE III 2017 223), worauf er mit einer Beschwerde ans Bundesgericht gelangte.
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B. Mit Urteil
6B_164/2018 vom 9. April 2018 hat das Bundesgericht den Verwaltungsgerichtsentscheid III 2017 223 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. In den Erwägungen rügte das Bundesgericht u.a. namentlich, es liege kein Nachweis vor, dass die fünf ausserkantonalen Strafbefehle und die in der Folge verfügten Anordnungen zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen dem Betroffenen rechtsgültig zugestellt worden seien.
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C. Mit VGE III 2018 65 vom 17. April 2018 hat das Verwaltungsgericht im Dispositiv u.a. was folgt festgehalten:
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\n - Die Beschwerde vom 29. November 2017 gegen den vorinstanzlichen Vollzugsauftrag vom 22. bzw. 28. November 2017 wird, soweit er über die vom Schwyzer Strafgericht mit Urteil vom 24. August 2017 verhängte Freiheitsstrafe von 36 Monaten hinausgeht und Ersatzfreiheitsstrafen betrifft, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
\n - Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen und nach Massgabe der bundesgerichtlichen Vorgaben gemäss dem Urteil 6B_164/2018 prüfen und neu darüber entscheiden kann, ob und inwiefern die Voraussetzungen erfüllt sind, um (ausserkantonale) Ersatzfreiheitsstrafen (gegebenenfalls in welchem Umfange) zu vollziehen.
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\n In Erwägung 2.3 wies das Verwaltungsgericht die Vorinstanz darauf hin, dass gemäss Erwägung 2.6 des Bundesgerichtsurteils die Vorinstanz für das weitere Verfahren A.________ einen Rechtsvertreter zu bestellen habe.
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D. Der Vorsteher des kantonalen Amtes für Justizvollzug forderte mit Schreiben vom 13. April 2018 die betreffenden ausserkantonalen Amtsstellen auf, die vom Bundesgericht verlangten Nachweise zu erbringen (vgl. Vi-act. 4-6 bis 4-9). Am 20. und 23. April 2018 gingen Antworten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sowie des Justizdepartements des Kantons Basel-Stadt ein (Vi-act. 4-10,
4-11). Mit Schreiben vom 20. April 2018 nahm die Vorinstanz mit Rechtsanwalt D.________ Kontakt auf, welcher A.________ im Verfahren vor dem Strafgericht Schwyz vertreten hatte (Vi-act. 4-12). Mit schriftlicher Antwort vom 26. April 2018 erklärte der angefragte Rechtsanwalt die Annahme des Vertretungsmandats und zusätzlich, A.________ habe im Rahmen eines Telefongesprächs dieser rechtlichen Vertretung zugestimmt (Vi-act. 4-13). Weitere Stellungnahmen aus den Kantonen AG, BS und ZG, welche die vom Bundesgericht geforderten Nachweise betrafen, gingen am 30. April 2018 bzw. 2. Mai 2018 und 14. Mai 2018 bei der Vorinstanz ein (Vi-act. 4-14 bis 4-16).
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E. Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 stellte der Vorsteher des Amtes für Justizvollzug dem zwischenzeitlich eingesetzten Rechtsvertreter von A.________ sämtliche Unterlagen aus den betreffenden Kantonen zu (Vi-act. 4-17). Eine telefonische Rückfrage der Vorinstanz vom 18. Juli 2018 ergab, dass der Rechtsvertreter sich am 10. August 2018 mit A.________ im Gefängnis treffen werde (Vi-act. 4-18). Eine weitere telefonische Rückfrage vom 4. September 2018 ergab, dass der angekündigte Termin des Rechtsanwaltes mit dem Klienten vom 10. August 2018 mangels Dolmetscher verschoben wurde (Vi-act. 4-20).
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F. Mit Schreiben vom 22. November 2018 an den Rechtsvertreter von A.________ fasste die neue Vorsteherin des Amtes für Justizvollzug den bisherigen Verlauf zusammen und setzte dem Rechtsvertreter Frist an bis zum 30. November 2018, um schriftlich darzulegen, welche Ersatzfreiheitsstrafen aus Bussen/ Geldstrafen der Kantone BS, BE, AG und ZH akzeptiert bzw. (aus welchen Gründen) nicht akzeptiert würden (vgl. Vi-act. 5-23). Zudem wurde die geplante Fassung des neuen Vollzugsauftrages zugestellt, welcher auch die Ersatzfreiheitsstrafen der erwähnten Kantone beinhaltet (Vi-act. 5-24). Nach einer telefonischen Besprechung vom 26. November 2018 übermittelte die Vorinstanz (in Absprache mit dem Rechtsvertreter) A.________ eine \"Einverständniserklärung betreffend abgetretener Ersatzfreiheitsstrafen der Kantone BS, BE, AG und ZH\