\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n III 2019 205
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 20. März 2020
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n Amt für Vermessung und Geoinformation, \n Bahnhofstrasse 16, Postfach 1213, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Öffentliches Beschaffungsrecht (GWR Erweiterung AV, Phase 1)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. Im Amtsblatt Nr. C.________ 2019 und gleichentags auf www.simap.ch hat der Kanton Schwyz, Umweltdepartement, Amt für Vermessung und Geoinformation im offenen Verfahren unter dem Projekttitel \"E.________\" einen Dienstleistungsauftrag öffentlich ausgeschrieben mit dem Aufgabenbeschrieb \"Bereinigung der Gebäudedaten für alle in der AV erfassten Gebäude der Informationsebenen 'Bodenbeeckung', 'Einzelobjekte' und 'Gebäudeadressen', welche bereits im GWR erfasst sind\".
\n
B. Anlässlich der Offertöffnung vom 15. Oktober 2019, 13.30 Uhr, im Sitzungszimmer des Amtes für Vermessung und Geoinformation konnten die zwei fristgerecht (Eingabefrist 11.10.2019) eingereichten Angebote der Offerenten A.________ AG und D.________ AG registriert werden (Vi-act. 1-2). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 wurde beiden Anbietern die Arbeitsvergabe wie folgt eröffnet (Vi-act. 1-12):
\n (…) Aufgrund des durchgeführten Verfahrens werden die Arbeiten wie folgt vergeben:
\n
Anbieter: Patentierter Ingenieur-Geometer F.________, unter Einbindung der Firma D.________ AG, 8808 Pfäffikon SZ\n
Angebot: Offerte vom 9. Oktober 2019 Kostendach bei Fr. 247 710.00, inklusive 7.7% MWST\n Diese Arbeitsvergabe geschieht unter dem Vorbehalt der definitiven Bereinigung sämtlicher Werkvertragsunterlagen.
\n
Begründung\n Die Bewertung erfolgte gemäss den in den Submissionspapieren publizierten Kriterien und Gewichtungen: Preis 39%, Qualifikation Projektteam 25%, Qualifikation Anbieter (Firma) 19% und Technische Lösung 17%.
\n Das Angebot der D.________ AG bildet unter Berücksichtigung dieser Kriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot. Der Vergleich der Bewertungspunkte zeigt, dass beide Offerten gut sind. Beim erstrangierten Anbieter Pat. Ing.-Geom. F.________, mit der Firma D.________ AG, ist für die Schlussbewertung hauptsächlich die bessere Qualifikation des Projektteams und des Anbieters und die etwas bessere technische Lösung ausschlaggebend. Trotz höherem offerierten Preis gegenüber der A.________ AG.
\n
C. Gegen die Arbeitsvergabe vom 29. Oktober 2019 erhebt die A.________ AG, G.________ & H.________, am 7. November 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen:
\n 1.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei dem Beschwerdegegner zu untersagen, mit dem Mitbeteiligten einen Vertrag abzuschliessen;
\n 2.
Es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, die vollständigen Akten einzureichen und es sei dem Beschwerdeführer vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren;
\n 3.
Es sei die Vergabeverfügung des Beschwerdegegners vom 29. Oktober 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer den Zuschlag zu erteilen;
\n 4.
Eventualiter sei der Beschwerdegegner anzuweisen, die Leistungen aufgrund einer erneuten korrekten Bewertung der Angebote, unter Einbezug des Angebots des Beschwerdeführers mit der in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Gewichtung der Zuschlagskriterien Preis, Qualifikation Projektteam, Qualifikation Anbieter (Firma) und Technische Lösung zu vergeben; subeventualiter sei das Vergabeverfahren neu durchzuführen; subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Vergabe festzustellen;
\n 5.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zur Beschwerdeantwort sowie zu den Akten des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen;
\n 6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
\n
D. Mit Verfügung vom 12. November 2019 wurde der Zuschlagsempfängerin Frist angesetzt, um dem Verfahren durch Einreichung einer Vernehmlassung als Beigeladene beizutreten und sich zur Akteneinsicht zu äussern. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 verzichtet die Zuschlagsempfängerin auf den Verfahrensbeitritt als Beigeladene; gleichzeitig macht sie Mitteilung betreffend Umfang der Akteneinsicht.
\n
E. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 beantragt die Vorinstanz:
\n 1.
Der Beschwerde vom 7. November 2019 sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen.
\n 2.
Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
\n 3.
Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
\n Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 äussert sich auch die Beschwerdeführerin zur Akteneinsicht. Gleichzeitig ergänzt sie die Beschwerde vom 7. November 2019 unter Aufrechterhaltung der gestellten Anträge. Namentlich sei die aufschiebende Wirkung aufrecht zu erhalten und ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
\n
F. Am 4. Dezember 2019 wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet mit der Ankündigung, über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde separat entschieden. Dies erfolgte mit Zwischenbescheid III 2019 225 vom 5. Dezember 2019, wobei die der Beschwerde vom 7. November 2019 mit Verfügung vom 12. November 2019 einstweilen bis auf Widerruf erteilte aufschiebende Wirkung nicht widerrufen wurde.
\n
G. Am 12. Dezember 2019 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht, welche am 13. Dezember 2019 gewährt wurde.
\n
H. Mit Replik vom 9. Januar 2020 beantragt die Beschwerdeführerin:
\n 1.
Der Beschwerde sei weiterhin die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vorinstanz weiterhin zu untersagen, mit der Zuschlagsempfängerin einen Vertrag abzuschliessen.
\n 2.
Es sei die Vergabeverfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2019 aufzuheben und der Beschwerdeführerin den Zuschlag zu erteilen.
\n 3.
Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Leistungen aufgrund einer erneuten korrekten Bewertung der Angebote, unter Einbezug des Angebots der Beschwerdeführerin, und unter Bezugnahme zu der in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Gewichtung der Zuschlagskriterien Preis, Qualifikation Projektteam, Qualifikation Anbieter und Technische Lösung zu vergeben; subeventualiter sei das Vergabeverfahren neu durchzuführen; subsubeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Vergabe festzustellen.
\n 4.
Es seien das Angebot und alle sich darauf beziehenden Dokumente, Informationen und Ausführungen sowie alle weiteren als vertraulich bezeichneten Unterlagen und Informationen gegenüber der Zuschlagsempfängerin als vertraulich zu behandeln.
\n 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n
I. Mit Duplik vom 5. Februar 2020 hält die Vorinstanz an den Anträgen und Ausführungen in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 vollumfänglich fest. Am 10. Februar 2020 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Duplik.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Mit dem Zwischenbescheid III 2019 225 vom 5. Dezember 2019 wurden die frist- und formgerechte Einreichung der Beschwerde, die Beschwerdelegitimation sowie die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes geprüft, wobei die Sachurteilsvoraussetzungen als gegeben beurteilt wurden. Es kann darauf verwiesen werden. Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten.
\n
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es seien ihr durch die Vorinstanz nach dem Eingang der angefochtenen Zuschlagsverfügung weitergehende Informationen zu dieser Vergabe verweigert worden. Der für sie negative Entscheid sei überhaupt nicht nachvollziehbar gewesen und aufgrund der Auskunftsverweigerung könne auch die Beschwerdeführung nur knapp begründet werden, resp. basiere diese notgedrungen auf Annahmen.
\n
2.2 Die Vorinstanz bestreitet diesen Sachverhalt nicht. Sie lieferte der Beschwerdeführerin nach Beschwerdeeingang verschiedene Unterlagen und reichte die Verfahrensakten mit der Vernehmlassung ein. Nachdem die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht ersucht hat, wurden ihr die aus Sicht des Gerichtes nicht vertraulichen Verfahrensakten zugestellt (vgl. Ingress Bst. G).
\n
2.3.1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch Zustellung (§ 36 Abs. 1 der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [VIVöB; SRSZ 430.130] vom 15.12.2004). Die Verfügungen werden summarisch begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (§ 36 Abs. 2 VIVöB). Gemäss den allgemeinen Grundsätzen zur Begründungspflicht einer Verfügung muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.
BGE 136 I 229 Erw. 5.2; Urteile BGer
9C_101/2011 vom 21.7.2011 Erw. 6.1;
9C_257/2011 vom 25.8.2011 Erw. 5.1). Diese Pflicht zur Begründung eines Entscheides bzw. einer Verfügung gründet im verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (