\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n III 2019 209
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 19. Februar 2020
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
| \n
\n \n
| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. Mit Verfügung vom 30. November 2009 hat das kantonale Verkehrsamt A.________ (geb. ________1967) den Führerausweis für drei Monate entzogen mit der sinngemässen Begründung, dass er am 31. August 2006 auf der C.________-strasse in D.________ einen Lieferwagen nach Konsum von Alkohol gelenkt habe. Dabei sei er auf die Gegenfahrbahn geraten, worauf es zu einer Streifkollision mit einer korrekt entgegenkommenden Fahrzeuglenkerin gekommen sei. Ungeachtet dieser Streifkollision habe A.________ die Fahrt fortgesetzt und dadurch eine Blutprobe vereitelt (vgl. Vi-act. 1 = Bf-act. 5).
\n
B. Mit Verfügung vom 5. August 2011 hat das Verkehrsamt A.________ den Führerausweis für 21 Monate entzogen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass er am 28. Mai 2011 auf der C.________-strasse in E.________ einen Lieferwagen in stark angetrunkenem Zustand (mind. 1.75 ‰) gelenkt habe. Bei der Einmündung der F.________-strasse sei er im Rahmen eines Fahrmanövers in die seitlich ausgefahrenen Stützen eines Lastwagens des mit Bergungsarbeiten beschäftigten Abschleppdienstes G.________ gerollt (vgl. Vi-act. 2 = Bf-act. 6). Nach Einreichung der Kursbestätigung \"Fahren oder Trinken\" händigte das Verkehrsamt am 26. November 2012 A.________ vorzeitig den Führerausweis aus (Vi-act. 3).
\n
C. Am 27. März 2013 ordnete das Verkehrsamt für A.________ einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises an. Diese Massnahme wurde wie folgt begründet (vgl. Vi-act. 4 = Bf-act. 7):
\n Am 9. Dezember 2012, um 23.56 Uhr, lenkten Sie auf der Liegenschaft H.________ 2 in E.________ einen Motorkarren in angetrunkenem Zustand (mind. 1.42 ‰). (…)
\n Am 5. Januar 2013 lenkten Sie auf der I.________-strasse in E.________ einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (mind. 1.12 ‰). Das Fahrzeug lenkten Sie, obwohl Ihnen bereits am 10. Dezember 2012 der Führerausweis von der Polizei abgenommen worden war, weil der Verdacht des Fahrens in angetrunkenem Zustand bestand.
\n
D. Nach einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich (mit Bericht vom 20.11.2017) wurde die Fahreignung von A.________ bejaht unter Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise sowie der Durchführung einer ersten Abstinenzkontrolle inkl. Haaranalyse im April 2018, was in einer entsprechenden Verfügung vom 22. November 2017 umgesetzt wurde (vgl. Vi-act. 5 = Bf-act. 8). Ebenfalls am 22. November 2017 verfügte das Verkehrsamt für die erwähnten Vorfälle vom 9. Dezember 2012 sowie vom 5. Januar 2013 einen Führerausweisentzug für 24 Monate mit dem Hinweis, dass diese Massnahme bereits vollzogen sei (Vi-act. 6 = Bf-act. 9).
\n
E. Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 befürwortete das Verkehrsamt unter Hinweis auf einen Bericht des IRM vom 14. Mai 2018 weiterhin die Fahreignung unter Beibehaltung der bisherigen Auflagen (Alkoholtotalabstinenz/ neuer Kontrolluntersuchung im November 2018, vgl. Vi-act. 7 = Bf-act. 10).
\n
F. Nach Kenntnisnahme des IRM-Berichts vom 16. November 2018 lockerte das Verkehrsamt mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 die Auflagen dahingehend, dass A.________ eine Alkoholfahrabstinenz (Fahren mit 0.00 ‰) und ansonsten ein \"soziales Alkoholtrinkverhalten\" (maximal 2 Standardgläser pro Tag) einzuhalten hatte; zudem wurde eine Verlaufskontrolle im Mai 2019 gefordert (vgl. Vi-act. 8 = Bf-act. 11).
\n Eine vergleichbare Verfügung (mit analogen Vorgaben hinsichtlich des Alkoholkonsums und einer Verlaufskontrolle im November 2019) erfolgte am 26. Juni 2019 (vgl. Vi-act. 9 = Bf-act. 12).
\n Nach einem weiteren IRM-Bericht vom 21. November 2019 hat das Verkehrsamt mit Verfügung vom 29. November 2019 festgehalten, dass die Fahreignung nunmehr ohne Auflagen bejaht und A.________ aus der Kontrolle entlassen werde (Vi-act. 10).
\n
G. In der Zwischenzeit war A.________ am 16. Juli 2019 (um 00.57 Uhr) mit einem Lieferwagen auf der J.________-strasse in K.________ (nach Abzug der Toleranz) mit 72 km/h statt der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Für diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde er vom kantonalen Untersuchungsamt L.________ mit Strafbefehl vom 15. August 2019 mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft (vgl. Bf-act. 13 = Vi-act. 15).
\n Das Verkehrsamt hatte nach Kenntnisnahme des Anzeigerapports der Kantonspolizei L.________ (= Vi-act. 11) mit Schreiben vom 28. August 2019 A.________ das rechtliche Gehör zur geplanten Massnahme eingeräumt (Vi-act. 12), worauf der Rechtsvertreter von A.________ am 6. September 2019 die Akten anforderte (Vi-act. 13). Innert erstreckter Frist äusserte sich der Rechtsvertreter in einer Stellungnahme vom 8. Oktober 2019 (Vi-act. 17 = Bf-act. 15).
\n
H. Am 15. Oktober 2019 hat das Verkehrsamt gegenüber A.________ einen dauernden Führerausweisentzug verfügt und die Voraussetzungen für die Aufhebung des Entzuges mit der Erfüllung folgender Auflagen umschrieben (vgl. Vi-act. 18 = Bf-act. 2):
\n
- 5-jähriges klagloses Verhalten;
\n
- Verkehrspsychologischer Untersuch mit einem positiven Ergebnis;
\n
- Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.
\n
I. Gegen diese am 23. Oktober 2019 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 12. November 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
\n
\n - Die Verfügung vom 15. Oktober 2019 sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei eine Verwarnung, subeventualiter ein einmonatiger Führerausweisentzug auszusprechen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Ausweis-Nr. ________ auszuhändigen und das Führen von Motorfahrzeugen wieder zu erlauben.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
\n
\n Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Diesem Begehren wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 13. November 2019 stattgegeben.
\n Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 11. Februar 2020.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen einer leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (