\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
III 2019 214
 
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 18. Juni 2020
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Dr.oec. Andreas Risi, Richteri
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
\n
    \n
  1. A.________,
  2. \n
  3. B.________,
  4. \n
  5. C.________,
  6. \n
  7. D.________,
  8. \n
Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. E.________,
 
gegen
 
\n
    \n
  1. Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
\n
    \n
  1. G.________ AG,
    \n Beschwerdegegnerin,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. H.________,
  2. \n
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
\n
Sachverhalt:
\n A. Mit Beschluss (GRB) Nr. 291 vom 5. Oktober 2012 erteilte der Gemeinderat Lachen der I.________ AG (Bauherrschaft) die Bewilligung für das im Amtsblatt Nr. xy publizierte und in der Folge ergänzte sowie in Teilbereichen überarbeitete Bauvorhaben \"Abbruch Wohnhaus und Neubau Mehrfamilienhaus, ________, GB 001\" (969 m2; seit 16.10.2019 im Eigentum der G.________ AG) unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 13. Juli 2011. Das Baugrundstück KTN 001 befindet sich in der Wohnzone 3 (W3) sowie im Gewässerschutzbereich Au (Schutzbereich nutzbarer unterirdischer Gewässer). Gegen das Bauvorhaben erhobene Einsprachen, so auch diejenige von A.________, B.________, C.________ und D.________ (nachstehend: Geschwister J.________), wurden abgewiesen.
\n Die gegen diese Baubewilligung von den Geschwistern J.________ erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 1015/2015 vom 27. Oktober 2015 \"im Sinne der Erwägungen\" gut. Er hob die Baubewilligung sowie den Gesamtentscheid des ARE auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieselben zurück. Der Regierungsrat stellte namentlich fest, das geplante Untergeschoss komme deutlich unter den Grundwasserspiegel von 407.9 m ü.M. (entgegen einer Annahme von 406.0 m in der Baubewilligung vom 5.10.2012 S. 18 oben) zu liegen und sei somit nur gestützt auf eine Ausnahmebewilligung nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 bewilligungsfähig (Erw. 4.7). Abzuklären sei auch das umstrittene Abwasserleitungsrecht bzw. Durchleitungsrecht, welches eine Erschliessungsvoraussetzung darstelle. Könne dieser Nachweis nicht im öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren erbracht werden, müsse allenfalls das Zivilgericht angerufen werden (Erw. 5.4). Mit den für die Baurealisierung vorgesehenen Massnahmen u.a. betreffend Fundation, Baugrubensicherung, Aushub und Wasserhaltung werde den gegebenen Bodenverhältnissen grundsätzlich ausreichend Rechnung getragen. Ob noch weitere Massnahmen angezeigt seien, könne angesichts der Aufhebung der Baubewilligung offengelassen werden (Erw. 6.6).
\n B. Am 8. Februar 2017 (Eingang) reichte die Bauherrschaft ein neues (am 31.1.2017 unterzeichnetes) Baugesuch für das Bauvorhaben \"Neubau MFH\" auf dem Grundstück KTN 001 ein. Im Amtsblatt Nr. yz wurde dieses Baugesuch für das Bauobjekt \"Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage (Projektänderung) und angepasster Erschliessung\" publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben die Geschwister J.________ wiederum Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte die Bauherrschaft zusätzliche Fachberichte der K.________ AG bezüglich der Grundwasser-Durchflusskapazität ein.
\n Mit GRB Nr. 297 vom 6. November 2017 wies der Gemeinderat die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 16. August 2017.
\n Auf Beschwerde der Geschwister J.________ hin hob der Regierungsrat diese Baubewilligung mit RRB Nr. 456/2018 vom 19. Juni 2018 infolge Verletzung der Begründungspflicht erneut auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanzen zurück.
\n C. Mit GRB Nr. 343 vom 26. November 2018 wies der Gemeinderat die Einsprache der Geschwister J.________ wiederum ab und erteilte die Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses (MFH) mit Tiefgarage unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 26. September 2018.
\n D. Gegen diesen GRB Nr. 343 vom 26. November 2018 erhoben die Geschwister J.________ mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 Beschwerde beim Regierungsrat mit den Anträgen auf Aufhebung der Baubewilligung der Gemeinde sowie des ARE und Erteilung des Bauabschlags, eventualiter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
\n Mit RRB Nr. 751/2019 entschied der Regierungsrat am 22. Oktober 2019 wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (…).
\n 3. Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Lachen eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (unter solidarischer Haftung) zu bezahlen. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.-- zugesprochen, welche ebenfalls von den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung) zu tragen ist.
\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n E. Mit Kaufvertrag vom 16. Oktober 2019 hat die I.________ AG das Baugrundstück samt dem Bauprojekt an die G.________ AG verkauft. Diese trat anstelle der bisherigen Bauherrschaft auch ins hängige Baubewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahren ein.
\n F. Gegen diesen RRB Nr. 751/2019 (Versand am 29.10.2019) erheben die Geschwister J.________ mit Eingabe vom 19. November 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Es seien der Beschluss Nr. 751/2019 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 22. Oktober 2019, der Beschluss des Gemeinderats Lachen vom 26. November 2018 (Baugesuch Nr. 2010-0020) sowie der Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung des Kantons Schwyz vom 26. September 2018 (Baugesuch Nr. B2018-1013) aufzuheben;
\n 2 eventualiter seien der Beschluss Nr. 751/2019 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 22. Oktober 2019, der Beschluss des Gemeinderats Lachen vom 26. November 2018 (Baugesuch Nr. 2010-0020) sowie der Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung des Kantons Schwyz vom 26. September 2018 (Baugesuch Nr. B2018-1013) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanzen zurückzuweisen zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen;
\n 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % zu Gunsten der Beschwerdeführer.
\n G. Mit Schreiben vom 26. November 2019 teilt der Gemeinderat seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Das Sicherheitsdepartement und das ARE beantragen je mit Vernehmlassungen vom 6. Dezember 2019 bzw. 18. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Das Amt für Umweltschutz (AFU) verweist in seinem Mitbericht vom 16. Dezember 2019 zuhanden des ARE auf seine Stellungnahme im Verwaltungsbeschwerdeverfahren. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführer unter Anordnung der Solidarhaftung unter den Beschwerdeführern.
\n H. Mit Replik vom 30. März 2020 halten die Beschwerdeführer an den Anträgen gemäss der Beschwerde vom 19. November 2019 fest. Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 12. Mai 2020. Die übrigen Parteien (d.h. die Vorinstanzen) haben sich zur Replik nicht mehr vernehmen lassen.
\n I. Am 24. April 2020 reichte der Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts den RRB Nr. 456/2018 vom 19. Juni 2018 ein. Am 27. Mai 2020 reichen die Beschwerdeführer eine Triplik ein.
\n  
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Das in einem Gewässerschutzbereich Au geplante Mehrfamilienhaus (MFH) erstreckt sich über eine - um rund 2 m versetzt gestaffelte - Länge (Nord-Süd-Richtung) von rund 28.5 m und eine Breite (West-Ost-Richtung) von rund 13.5 m (vgl. Situationsplan 1:500 vom 1.2.2017; Plan-Nr. 201 Situation 1:500 vom 25.1.2017; Plan-Nr. 47 Erdgeschoss 1:100 vom 25.1.2017). Es umfasst ein Untergeschoss/Tiefgarage mit 13 Autoabstellplätzen, einen Einstellraum für Fahrräder sowie sieben Kellerräume (für jede Wohnung) und Technikraum, ein Erdgeschoss und zwei Obergeschosse mit je einer 4.5- und 5.5-Zimmerwohnung mit jeweils identischer Raumanordnung, sowie ein Dachgeschoss mit einer 5.5-Zimmerwohnung. Die Unterkante der Fundation des Untergeschosses/Tiefgarage kommt bei der Oberkante der Fundation auf eine Höhe von 407.17 m ü.M. und bei einer Festigkeit der Bodenplatte von 0.38 m auf eine Höhe von 406.79 m ü.M. zu liegen (vgl. Pläne Nrn. 53 und 54 Schnitt A-A und Schnitt B-B 1:100, beide vom 25.1.2017, Plan Nr. 60 Ansichten 1:100 vom 25.1.2017).
\n 1.2 Hauptsächliche Streitfrage des ersten Verfahrens vor dem Regierungsrat (RRB Nr. 1015/2015) war neben der kanalisationsmässig hinreichenden Erschliessung (Erw. 5.1 ff.) und Sicherheitsfragen (