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III 2019 217
 
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Entscheid vom 27. Mai 2020
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
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  1. A.________,
  2. \n
  3. B.________,
  4. \n
  5. C.________,
  6. \n
  7. D.________,
  8. \n
  9. E.________,
  10. \n
  11. F.________,
  12. \n
  13. G.________,
  14. \n
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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    \n
  1. H.________ AG,
    \n Beschwerdegegnerin,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. I.________,
  2. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:
\n A. Die H.________ AG ist Eigentümerin des Grundstückes KTN 001 im K.________ von 12'783 m2, J.________. Das Grundstück befindet sich mit seinem südlichen Teil (5'702 m2) in der Gewerbezone 2 (G2), mit seinem nördlichen Teil (7'081 m2) in der Hafenzone 2 (H2). Das Grundstück stösst im Süden an die L.________ (Strasse) an, welche zum weiter westlich gelegenen M.________ führt; an der Südostecke des Grundstückes zweigt von der L.________(Strasse) die private Quartierstrasse \"N.________\" ab, welche auf einer Länge von rund 75 m der östlichen Grundstückseite folgt. Westlich von KTN 001 befindet sich das Grundstück KTN 002 (3'234 m2), ebenfalls im Eigentum der H.________ AG.
\n Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 ersuchte die H.________ AG (Bauherrschaft) den Gemeinderat Altendorf um die Bewilligung für den Teilabbruch und Neubau eines Bootslagers/Werftgebäude auf KTN 001. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. xy publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhoben neben anderen auch A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ (nachstehend: Einsprecher bzw. Beschwerdeführer) gemeinsam mit sieben mitbeteiligten Parteien Einsprache.
\n B. Mit Gesamtentscheid vom 15. April 2019 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen (Disp.-Ziff. 1). Die Einsprachen wurden aus kantonaler Sicht abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden konnte (Disp.-Ziff. 3). Unter Eröffnung dieses Gesamtentscheides erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung mit Beschluss (GRB) Nr. 302 vom 24. Mai 2019 wie folgt:
\n 1. Die Einsprachen werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
\n 2. (Verfahrenskoordination).
\n 3. (Vormerknahme von Auflagen und Bedingungen der Schweizerischen Bundesbahnen vom 9. Januar 2019).
\n 4.-38. (Auflagen und Nebenbestimmungen).
\n 39.-40 (Gebühren).
\n 41. (Baufreigabe).
\n 42. (Rechtsmittelbelehrung).
\n  (Mitteilung).
\n C. Gegen diesen GRB Nr. 302 vom 24. Mai 2019 erhoben A.________ mit zehn mitbeteiligten Parteien mit Eingabe vom 16. Juni 2019 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die Vernehmlassung der Gegenpartei sei den Beschwerdeführern zur Stellungnahme mitzuteilen.
\n 2. Das Baugesuch sei zurückzuweisen.
\n 3. Die Baubewilligung sei zu verweigern.
\n 4. Die Verfahrenskosten seien der Bauherrschaft aufzuerlegen.
\n Vier mitbeteiligte Parteien erklärten während hängigem Verwaltungsbeschwerdeverfahren ihren Rückzug aus demselben.
\n Mit Beschluss (RRB) Nr. 773/2019 vom 29. Oktober 2019 entschied der Regierungsrat - ________ - wie folgt:
\n 1. (Abschreibung der Beschwerde bezüglich der Mitbeteiligten, welche ihren Rückzug erklärt hatten).
\n 2. Mit Bezug auf die verbliebenen Beschwerdeführer (…) wird die Beschwerde abgewiesen.
\n 3. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern 1-11 auferlegt (…).
\n 4. Die Beschwerdeführer 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 [d.h. die vorliegenden Beschwerdeführer] haben der Beschwerdegegnerin [d.h. Bauherrschaft] eine Parteientschädigung von jeweils Fr. 200.-- (unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag von Fr. 1400.--) zu bezahlen.
\n (5.-7. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n D. Gegen diesen RRB Nr. 773/2019 (Versand am 5.11.2019) erheben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 773/2019 vom 29. Oktober 2019 sei nichtig zu erklären und aufzuheben.
\n 2. Sämtliche Vorakten seien beizuziehen, ebenso die als fehlend beanstandeten Projekt-Dokumente, in welche uns Akteneinsicht zu gewähren sei.
\n 3. Die Baubewilligung des Gemeinderates Altendorf Nr. 302/2019 vom 24. Mai 2019 sowie der Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung (kantonale Bewilligung für das Baugesuch B2018-1587) vom 15. April 2019 als integrierter Bestandteil der Baubewilligung seien aufzuheben und das Baugesuch sei zurückzuweisen.
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n E. Das ARE teilt mit Schreiben vom 29. November 2019 seinen Verzicht auf die Einreichung einer umfangreichen Vernehmlassung mit. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer und verweist auf die einlässlichen Erwägungen des angefochtenen RRB's. Der Gemeinderat beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie die Erteilung der Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin beantragt am 17. Januar 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer.
\n Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 setzte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern Frist bis spätestens 10. Februar 2020 an, um zu den Vernehmlassungen der Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme einzureichen.
\n F. Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 ersuchte das Verwaltungsgericht die Baubewilligungsbehörde (unter Beilage von Plankopien) sowie die Beschwerdegegnerin (Bauherrschaft) um ergänzende Angaben/Erläuterungen zu den Planunterlagen, namentlich zu den Gebäudehöhen und Grenzabständen, bis längstens 20. Februar 2020.
\n G. Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2020 stellen die Beschwerdeführer folgenden Verfahrensantrag:
\n Es sei zur Beweisabnahme ein gerichtlicher Augenschein vor Ort im Beisein der Beschwerdeführer durchzuführen. Die am 3.7.2019 entfernten Bauvisiere seien  zur einwandfreien Feststellung der Ausmasse und Details des strittigen Bauprojekts wieder aufzustellen.
\n H. Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 erklärt der Gemeinderat seinen Verzicht auf weitere Bemerkungen. Ebenfalls mit Schreiben 14. Februar 2020 macht der Gemeinderat erläuternde Angaben zu den Planunterlagen unter Einreichung von Plankopien, welche das kommunale Bauamt zwecks besserer Lesbarkeit nachbearbeitetet hat.
\n Am 19. Februar 2020 reicht die Beschwerdegegnerin Pläne mit ergänzter Vermassung ein und äussert sich gleichzeitig zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 10. Februar 2020.
\n I. Mit Eingabe vom 9. März 2020 nehmen die Beschwerdeführer Stellung zu den Schreiben des Gemeinderates vom 14. Februar 2020 und der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2020 gegliedert nach den Themen A) Beanstandungen der nachgereichten Plan-Ergänzungen, B) Erfordernis des beantragten Gerichts-Augenscheins, C) Verfahrensrechtliches sowie D) Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin. Hierzu äussert sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. März 2020.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Der Regierungsrat hat sich im angefochtenen RRB ausführlich mit den (rechtlichen) Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation auseinandergesetzt (Erw. 3.1 f.), worauf hier verwiesen werden kann, und die Beschwerdelegitimation für alle Beschwerdeführer bejaht (Erw. 3.1 f.).
\n Wie sich aus dem WebGIS leichthin ablesen lässt, befinden sich die Liegenschaft T.________ rund 50 m und die Liegenschaft U.________ rund 60 m vom Baugrundstück bzw. dem Neubau entfernt, von diesem getrennt nur durch die Grundstücke KTN 003 und KTN 004 (L.________(Strasse), im Eigentum der Gemeinde), welche zusammen eine Breite von rund 30 m einnehmen. Die in der Liegenschaft V.________ wohnenden Beschwerdeführer (vgl. Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin S. 3 Ziff. 7) haben bereits im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ihren Rückzug aus dem Verfahren erklärt; selbst sie wohnten indessen nur in einer Distanz von knapp 70 m vom Baugrundstück entfernt. Nachdem das Richtmass einer Entfernung von 100 m als Voraussetzung zur Bejahung der Beschwerdelegitimation (vgl. Urteil BGer 1C_139/2017 vom 6.2.2018 i.Sa. Einwohnergemeinde Udligenswil vs. Bezirksrat Küssnacht, Erw. 1.3) deutlich unterschritten wird und überdies jeweils eine ungehinderte Sichtverbindung besteht, ist eine Bestreitung der Beschwerdelegitimation unbehelflich. Dies gilt erst recht für die auf KTN 005 (O.________) wohnenden Beschwerdeführer (Ziff. 7), für welche selbst die Beschwerdegegnerin eine gewisse Nähe zum Bauprojekt (gemäss WebGIS weniger als 30 m) anerkennt (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6).
\n Ist die Beschwerdelegitimation zu bejahen, bedarf es keiner (zusätzlichen) Legitimation zum Argument (vgl. VGE III 2017 68+70 vom 27.9.2017 Erw. 2.3.2; VGE III 2015 61 vom 26.8.2015 Erw. 1.2.3; VGE III 2008 192 vom 20.8.2008 Erw. 2.2; erwähntes Urteil BGer 1C_139/2017 vom 6.2.2018 Erw. 1.7; J. Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 40; I. Schwander, Zur Beschwerdebefugnis in den Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren, in: ZBl 79 S. 477 f.). Das bedeutet, dass die Beschwerdeführer mit allen Rügen zu hören sind; mithin können sie auch allfällige Mängel rügen, welche sie nicht direkt betreffen.
\n 1.2 Nachdem auch die übrigen Entscheidungsvoraussetzungen (§ 27 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974) gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
\n 1.3 Die Beschwerdeführer machen Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend.
\n Eine rechtswidrige Verfügung (oder ein rechtswidriger Entscheid) ist im Allgemeinen anfechtbar. Eine Baubewilligung, die geltendem Recht widerspricht, wird somit auf Rekurs oder Beschwerde von der zuständigen Rechtsmittelbehörde aufgehoben. Wird sie nicht angefochten, so wird sie rechtskräftig. Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit einer Verfügung/eines Entscheides. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nach der sogenannten Evidenztheorie nur ausnahmsweise nichtig, wenn (kumulativ) der ihr anhaftende Mangel besonders schwer (i) und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (ii) und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (iii). Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 Erw. 11.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 1C_64/2011 vom 9.6.2011 Erw. 3.3). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 133 II 366 Erw. 3.2). Beispielsweise kann die Verletzung von Ausstandsregeln und somit der Garantie des unabhängigen Richters ausnahmsweise, in besonders schwerwiegenden Fällen, die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge haben (Bundesgerichtsurteil 1C_198/2010 vom 11.11.2010 Erw. 2.2). Im gleichen Entscheid wurden die Rügen, das Baugesuch halte in drei Punkten die gesetzlichen Vorgaben nicht ein und die Baubewilligung sei den Anstössern nicht zugestellt worden, zwar als erhebliche Mängel anerkannt, ohne dass sie indessen zur Nichtigkeit führten, wobei betreffend die Zustellung die Gründe, welche zum Verzicht auf die Zustellung führten, für unmassgeblich erklärt wurden (Erw. 2.3).
\n Vorliegend spricht nichts für eine Nichtigkeit des angefochtenen RRB (wie auch der Baubewilligung). Eine allenfalls falsche Rechtsanwendung und/oder eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (vgl.