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\n \n \n III 2019 218
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| \n Entscheid vom 27. Mai 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Bezirk Einsiedeln, Bau- und Umweltbehörde,
\n Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln, \n Vorinstanz, \n - C.________,
\n Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Vollstreckungsrecht (Rückbau: Vollstreckungsandrohung)
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Sachverhalt:\n
A. Die Eheleute C.________ und A.________ sind Miteigentümer zu 7/8 bzw. 1/8 der ausserhalb der Bauzone gelegenen Parzelle KTN ._001 (1'174 m2; mit Wohnhaus), Einsiedeln.
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B. Mit Baugesuch vom 2. Januar 2014 (Eingang beim Bezirk Einsiedeln, Planen Bauen Umwelt, am 9.4.2014) ersuchten C.________ und A.________ um die Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Autounterstandes und den Neubau einer Garage. Das Baugesuch trägt die Unterschrift beider Eheleute sowohl in ihrer Eigenschaft als Gesuchsteller wie auch als Grundeigentümer. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ________ 2014 publiziert und öffentlich aufgelegt. Als Bauherrschaft wurde nur C.________ genannt, als Grundeigentümer C.________ wie auch A.________. Innert Frist wurden keine öffentlich-rechtlichen Einsprachen erhoben.
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C. Das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) stellte bei der Gesuchsbeurteilung fest, dass an der nordwestlichen Ecke des Wohnhauses ohne Baubewilligung eine Doppelgarage angebaut und im Norden der Parzelle ein Gartenhaus mit Zugangsweg ohne Bewilligung erstellt worden waren, und gewährte C.________ hierzu das rechtliche Gehör. Unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 29. Oktober 2014 verweigerte die Baubehörde Einsiedeln die Baubewilligung mit Beschluss (BRB) Nr. 205 vom 10. November 2014 wie folgt:
\n 1.
Die nachgesuchte Baubewilligung wird, im Sinne der Erwägungen, nicht erteilt. Insbesondere gilt:
\n 1.1.Das Gartenhaus und der Autounterstand sind im Ausmass von 58 m2 bis spätestens 30.06.2015 rückzubauen und die Flächen wieder zu begrünen. Mindestens zwei Monate vor Abbruchbeginn ist ein entsprechendes Rückführungsprojekt beim Bezirk Einsiedeln zur Bewilligung einzureichen.
\n 1.2.Der Zugangsweg ist vollständig [erg.: rückzubauen] und zu begrünen.
\n 1.3.(Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 29.10.2014).
\n 1.4-8. (Vollstreckungsandrohung; Baukontrolle; Umweltschutz; Verzeigung; Behandlungsgebühr; Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung; Beilagen).
\n Als Bauherrschaft wurde in dieser Baubewilligung nur C.________ genannt, als Grundeigentümer indes beide Eheleute.
\n Hiergegen erhob C.________ Beschwerde, welche der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 1117/2015 vom 24. November 2015 (Vi-act. 5) abwies. Diesen Beschluss focht C.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz an, welches mit VGE III 2015 234 vom 21. April 2016 wie folgt entschied (Vi-act. 6):
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\n - Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene RRB Nr. 1117/2015 vom 24. November 2015 sowie die Verfügung des ARE vom 29. Oktober 2014 und der Beschluss der Baubehörde Einsiedeln vom 10. November 2014 werden im Sinne der Erwägungen insoweit aufgehoben, als von den angeordneten Rückbaumassnahmen auch der Autounterstand betroffen ist.
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\n Im Übrigen werden der angefochtene RRB Nr. 1117/2015 vom 24. November 2015 sowie die Verfügung des ARE vom 29. Oktober 2014 und der Beschluss der Baubehörde Einsiedeln vom 10. November 2014 bestätigt.
\n (…).
\n Dieser Verwaltungsgerichtsentscheid blieb unangefochten.
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D. Mit Baugesuch vom 18. Juli 2016 (Eingang beim Bezirk Einsiedeln, Planen Bauen Umwelt Energie, am 2.8.2016) ersuchte C.________ - im Sinne eines Rückführungsprojektes - um eine nachträgliche Baubewilligung für den östlichen Teil des Gartenhauses mit einer Fläche von 17.85 m2. Das ARE wies C.________ am 16. September 2016 darauf hin, dass gestützt auf den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 21. April 2016 (III 2015 234) eine nachträgliche Baubewilligung selbst für ein reduziertes Gartenhaus im Umfang von nurmehr 17.85 m2 nicht in Aussicht gestellt werden könne, und empfahl gleichzeitig eine Modifikation des Rückführungsprojektes. Hierzu äusserte sich C.________ mit Schreiben vom 4. November 2016 und verlangte weiterhin die nachträgliche Baubewilligung für das eingereichte Rückführungsprojekt vom 18. Juli 2016. Gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 20. Juni 2017 entschied die Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln mit BRB Nr. 116 vom 14. August 2017 (Vi-act. 9) wie folgt über das nachträgliche Baugesuch vom 18. Juli 2016:
\n 1.
(Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 20.06.2017)
\n 1.1.
Für das vorliegende, nachträgliche Baubewilligungsverfahren wird die Baubewilligung, gestützt auf den kantonalen Gesamtentscheid vom 20.06.2017 sowie im Sinne der Erwägungen verweigert.
\n 1.2.
Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sind gemäss kantonalem Gesamtentscheid das Gartenhaus sowie der dazugehörige Steinplattenweg, innert einem Monat ab Rechtskraft dieser Verfügung sowie im Sinne der Erwägungen, zurückzubauen und die frei werdende Fläche wieder zu begrünen.
\n 1.3
Fällt die Rechtskraft dieser Verfügung auf die Winterperiode (1. Oktober bis 30. April), so sind die Rückbauarbeiten und die Begrünung des
Terrains im darauf folgenden Frühling (ab dem 1. Mai) zu beginnen und innert zwei Monaten abzuschliessen.
\n 1.4
Kommt der Verfügungsempfänger den Aufforderungen gemäss Ziffer 1.2. dieser Verfügung nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach,
\n a)
wird dieser nach Art. 292 Strafgesetzbuch beim zuständigen Bezirksstaatsanwalt verzeigt. Danach wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet;
\n b)
wird ihm für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 150.-- angedroht; die Baubewilligungsbehörde wird nach Massgabe von