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\n \n \n III 2019 219
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| \n Entscheid vom 23. Januar 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug des Führerausweises und des Schiffsführerausweises)
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Sachverhalt:\n
A. Am 7. November 2019 verfügte das Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. A.________1989) einen Sicherungsentzug des Führerausweises sowie des Schiffsführerausweises. Das Führen von Motorfahrzeugen und Schiffen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien wurde ihm ab sofort untersagt. In Dispositivziffer 5 dieser Verfügung wurde als Voraussetzung für die Aufhebung des Sicherungsentzugs die Erfüllung von folgenden Auflagen festgelegt (vgl. Vi-act. 8):
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- Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Alkohol-Totalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
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- Durchführung von regelmässigen Gesprächen bei einer Fachperson für Suchtfragen (Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psychiater oder Psychologe);
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- Verkehrsmedizinischer Untersuch im Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) inkl. Haaranalyse frühestens 6 Monate nach Beginn der Alkoholtotalabstinenz (Für die Haaranalyse dürfen die Haare weder getönt, gefärbt noch gebleicht sein);
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- Der Verlaufsbericht der Gesprächstherapie ist zur verkehrsmedizinischen Untersuchung mitzubringen;
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- Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung;
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- Evtl. theoretische und praktische Schiffsführerprüfung.
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B. Gegen diese Verfügung liess A.________ fristgerecht am 28. November 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die Verfügung des Verkehrsamts des Kantons Schwyz vom 7. November 2019 sei aufzuheben.
\n - Eventualiter sei eine Wiederholung der verkehrsmedizinischen Prüfung durchzuführen.
\n - Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die bereits entzogenen Führerausweise seien dem Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Verfahrens zurückzugeben.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten der Staatskasse.
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C. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2019 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Nach