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III 2019 21
 
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Entscheid vom 27. Mai 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9,
    \n Postfach 140, 8808 Pfäffikon SZ,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
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    \n
  1. C.________ AG,
    \n Beschwerdegegnerin,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
  2. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Widerruf einer Auflage)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ ist Eigentümerin des Grundstücks KTN E.________ (4'839 m2). Östlich schliesst das einem Dritteigentümer gehörende Grundstück KTN F.________ (1'069 m2) an, an welches wiederum östlich das Grundstück KTN G.________ (1'807 m2) angrenzt, welches sich im Eigentum der C.________ AG befindet.
\n Am 10. Dezember 2013 ersuchte die C.________ AG um eine Baubewilligung für den Abbruch eines Gebäudes und den Neubau von zwei Doppeleinfamilienhäusern auf KTN G.________ (J.______-weg __; vgl. ABl Nr. __ vom ________ S. ___), welche ihr mit Gemeinderatsbeschluss (GRB) Nr. 114 vom 23. April 2015 der Gemeinde Freienbach unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 1. April 2015 erteilt wurde. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat wurde mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 69/2016 vom 26. Januar 2016 gutgeheissen, und der Gesamtentscheid des ARE vom 1. April 2015 sowie der GRB Nr. 114 vom 23. April 2015 wurden aufgehoben. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. RRB Nr. 318/2017 vom 25.4.2017, Ingress lit. A; GRB Nr. 244 vom 17.8.2016 Ingress lit. A).
\n Zwischenzeitlich wurde A.________ mit GRB Nr. 401 vom 4. Dezember 2014 verpflichtet, die Mitbenützung der bestehenden Schmutzwasser-Sammel­leitung auf ihrem Grundstück KTN E.________ durch den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks KTN G.________ zu dulden. Der Gemeinderat setzte den beiden Eigen­tümern eine dreissigtägige Frist an, um einen entsprechenden Dienstbarkeits­vertrag abzuschliessen und enteignete zugleich das erforderliche Mitbenutzungsrecht für den Fall, dass innert Frist kein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen wird.
\n B. Am 17. März 2016 (Posteingang bei der Gemeinde am 23.3.2016) reichte die C.________ AG ein neues Baugesuch zum Abbruch bestehender Gebäude und zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Nebenbauten auf dem Grundstück KTN G.________ ein (vgl. RRB Nr. 318/2017 vom 25.4.2017, Ingress lit. B). Das Gesuch wurde im Amtsblatt (ABl Nr. __ vom ________ S. ___) publiziert und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhob u.a. A.________ mit Eingabe vom 21. April 2016 Einsprache beim Gemeinderat Freienbach mit dem Antrag, die Baubewilligung zu verweigern.
\n C. Mit Gesamtentscheid vom 6. Juli 2016 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Nebenbestimmungen (Disp.-Ziff. 1).
\n Mit Beschluss (GRB) Nr. 244 vom 17. August 2016 wies der Gemeinderat Freienbach die Einsprache von A.________ ab (Disp.-Ziff. 2) und erteilte der C.________ AG, unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE, der Beurteilung der Brandschutzfachstelle vom 11. August 2016 und des Ergebnisses der abwassertechnischen Prüfung vom 11. Mai 2016 die Be­willigung für den Abbruch der bestehenden Gebäude sowie den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Nebenbauten. Die Bewilligung wurde mit Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten versehen. Disp.-Ziff. 6 der Baubewilligung lautet wie folgt:
\n 6. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden resp. die Baufreigabe wird erst erteilt, nachdem:
\n 6.1 (Vorlage und Genehmigung der Planunterlagen der Bauplatzinstallation).
\n 6.2 Das Durchleitungsrecht für Abwässer über Drittgrundstücke bis in die öffentliche Leitung im Grundbuch eingetragen und belegt ist (z.G. KTN H.________/z.L. KTN E.________, I.________ und K.________). Die Bestätigung vom Notariat Höfe ist dem Bauamt vorzulegen. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten der Bauherrschaft.
\n 6.3 Die Wärmeerzeugung geklärt ist und für die Wärmepumpe das Bau­gesuch vorliegt.
\n 6.4 (Einreichung und Genehmigung Brandschutz- und Energienachweis).
\n D. Gegen diese Baubewilligung reichte A.________ mit Eingabe vom 21. September 2016 beim Regierungsrat Beschwerde ein mit den Anträgen auf Aufhebung des GRB Nr. 244 vom 17. August 2016 und des Gesamtentscheides des ARE vom 6. Juli 2016, eventualiter seien der GRB Nr. 244 vom 17. August 2016 und der Gesamtentscheid des ARE vom 6. Juli 2016 aufzuheben und die Streitangelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 318/2017 vom 25. April 2017 hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut und hob den GRB Nr. 244 vom 17. August 2016 und den Gesamtentscheid des ARE vom 6. Juli 2016 auf (Disp.-Ziff. 1).
\n F. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss (Versand am 2.5.2017) liess die C.________ AG mit Eingabe vom 23. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben und beantragen, es seien der RRB Nr. 318/2017 vom 25. April 2017 aufzuheben und der GRB Nr. 244 vom 17. August 2016 und der Gesamtentscheid vom 6. Juli 2016 zu bestätigen.
\n G. Mit Entscheid VGE III 2017 105 vom 24. Oktober 2017 hiess das Ver­waltungsgericht die Beschwerde wie folgt gut:
\n 1. In Gutheissung der Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen der Regierungsratsbeschluss Nr. 318/2017 vom 25. April 2017 aufgehoben, der Gesamtentscheid des ARE vom 6. Juli 2016 bestätigt und der Gemeinderatsbeschluss Nr. 244 vom 17. August 2016 insoweit abgeändert als die Dispositivziffer 6.3 der kommunalen Baubewilligung neu wie folgt lautet:
\n 6.3  Die Wärmeerzeugung geklärt ist und für die Wärmepumpe die rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.
\n (2.-5. Kosten und Entschädigungen des regierungsrätlichen und verwaltungs-
 gerichtlichen Verfahrens; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n H. Am 28. August 2018 teilte die C.________ AG dem Bauamt mit, dass ein Eintrag des Durchleitungsrechts für die Abwässer bis dato nicht möglich ge­wesen sei, da noch kein Entscheid der Schätzungskommission vorliege. Gemäss Verwaltungsgerichtsentscheid III 2017 105 vom 24. Oktober 2017 bestehe jedoch kein Anlass, die Baubewilligung an eine entsprechende (Suspensiv-) Bedingung zu knüpfen. Die Baufreigabe könne daher auch ohne Eintragung der Dienstbarkeit erteilt werden. Das Bauamt wurde ersucht, den Sachverhalt zu prüfen und mitzuteilen, ob es diese Ansicht teile und die Baufreigabe erteilen werde.
\n I. Nach Stellungnahmen von A.________ (Bf-act. 3) und der C.________ AG beschloss der Gemeinderat mit GRB Nr. 458 vom 19. Dezember 2018 was folgt:
\n 1. Die Dispositivziffer 6.2 des GRB Nr. 244 vom 17. August 2016 wird wider­rufen.
\n 2. Das Bauamt wird angewiesen, die Baufreigabe für den Neubau auf dem Grundstück KTN G.________ zu erteilen, sofern die nach dem Widerruf von Dispositivziffer 6.2 des GRB Nr. 244 vom 17. August 2016 verbleibenden Vor­aussetzungen für die Baufreigabe erfüllt sind.
\n (3.-5.  Kosten; Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung).
\n Zur Begründung des Widerrufs führte der Gemeinderat aus, was gemäss Ver­waltungsgericht für die Wasserleitung gelte, müsse auch für die bestehende Abwasserleitung gelten, handle es sich doch bei beiden Leitungen um Grob­erschliessungsanlagen. Bei der Abwasserleitung komme noch hinzu, dass ein rechtskräftiger Enteignungsbeschluss des Gemeinderates gemäss § 41 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 für die Mitbenützung dieser Leitung bestehe (GRB Nr. 401 vom 4.12.2014).
\n J. Gegen diesen Widerruf erhebt A.________ mit Schreiben vom 23. Januar 2019 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragt, es sei der Beschluss Nr. 458 des Gemeinderates Freienbach vom 19. Dezember 2018 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be­schwerdegegnerin. Gestützt auf § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 überweist der Regierungsrat die Beschwerde im Sinne einer Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfügung vom 29.1.2019).
\n K. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 erklärt das ARE den Verzicht auf eine Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2019 ersucht die C.________ AG um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2019 ersucht der Gemeinderat Freienbach, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, beziehungsweise diese sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n L. Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 teilt die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht mit, dass die kantonale Schätzungskommission für Enteignungen in der Zwischenzeit einen Entscheid betreffend vorzeitige Besitzeseinweisung der Beschwerdegegnerin erlassen habe. Die vorzeitige Besitzeseinweisung trete an die Stelle des Grundbucheintrags des Durchleitungsrechts für Abwässer. Der entsprechende Entscheid vom 28. März 2019 (der miteingereicht wurde) sei ihres Erachtens in Rechtskraft erwachsen. Damit sei das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin weggefallen und auf die Beschwerde nicht einzutreten.
\n Mit dem Entscheid vom 28. März 2019 hat die kantonale Schätzungskommission wie folgt entschieden:
\n 1. Dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks KTN G.________ wird zu Lasten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks KTN E.________ die vorzeitige Erschliessungshilfe und Mitbenützung der bestehenden Schmutzwasser-Sammel­leitung und des Pumpenschachts auf dem Grundstück KTN E.________ gemäss Ausschnitt Werkplan Abwasser 1:500 vom 20. April 2014 entsprechend dem Beschluss 401 des Gemeinderates Freienbach vom 4. Dezember 2014 und die vorzeitige Besitzeseinweisung in die Erschliessungsrechte gemäss Beschluss 401 des Gemeinderates Freienbach vom 4. Dezember 2014 bewilligt.
\n (2.-6. Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde; Kosten; Parteient-
 schädigung; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht keine Beschwerde erhoben.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Gemäss