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\n \n \n III 2019 224
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| \n Entscheid vom 19. Februar 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, c/o B.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, \n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ausländerrecht (Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1946, verwitwet) ist die Mutter von C.________ (Jg. 1976) und Schwiegermutter von B.________ (Jg. 1971). Am ________ 2004 gebar die Tochter mittels Kaiserschnitt einen Sohn (Frühgeburt). Da sie sich psychisch und physisch überfordert fühlte, ersuchte ihr Arzt am 19. Januar 2005 um eine Aufenthaltsbewilligung für A.________ zur Unterstützung ihrer Tochter. Die damalige Fremdenpolizei informierte, ein Besuchsaufenthalt könne max. zweimal pro Jahr 3 Monate dauern; man sei bereit, einem Besuchsaufenthalt von sechs Monaten ohne Unterbruch zuzustimmen. Am 19. Februar 2005 reiste A.________ in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für Kurzaufenthalter, gültig bis 18. August 2005 (Vi-act. II-01/6 - 13). Am 6. September 2005 wurde sie auf der Gemeinde abgemeldet (AFM-act. 14).
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B. Am 10. März 2008 unterzeichneten der Schwiegersohn und die Tochter eine Verpflichtungserklärung, als Garanten bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.-- sämtliche ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt von A.________ zu übernehmen (AFM-act. 21). Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 bestätigte der behandelnde Nephrologe der Tochter, infolge ihrer ausgeprägten Nierenfunktionsverminderung sei sie in ihren alltäglichen Verrichtungen deutlich eingeschränkt; im Sinne einer Kostenersparnis sei es langfristig zu befürworten, wenn die Mutter, A.________, weiterhin in losen Abständen einreisen könne, um die Tochter im Alltag zu unterstützen und eine Betreuung durch die Spitex zu vermeiden (AFM-act. 19). Am 3. Juli 2008 erteilte das Amt für Migration eine Einreiseerlaubnis für A.________ im Rahmen einer Kurzaufenthaltsbewilligung vom 16. Juli 2008 bis 15. Oktober 2008 (AFM-act. 22, 24).
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C. Am 18. August 2008 ersuchte der Schwiegersohn das Amt für Migration, für A.________ eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, um die Tochter und den Enkel unterstützen zu können. Das zweite Kind sei unmittelbar nach der Geburt verstorben und die Kindsmutter physisch und psychisch sehr angeschlagen, weshalb sie nun durch die Mutter/Schwiegermutter unterstützt werde. Da er selber berufstätig sei, würde er natürlich für seine Schwiegermutter aufkommen (AFM-act. 25). Am 9. September 2008 wurde das förmliche Gesuch um Bewilligung des Familiennachzuges für A.________ gestellt (AFM-act. 40). Am 5. November 2008 bestätigte das Amt für Migration den Erhalt des Gesuches für den Nachzug von A.________ und es verlangte weitere Unterlagen ein (AFM-act. 37). Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 erteilte das Amt für Migration das Einverständnis für den Verbleib von A.________ bei anderen Familienangehörigen (ausgenommen Ehegatte und Kinder), Zulassungscode 3698 (Aufenthaltsbewilligung für übrige Nichterwerbstätige; AFM-act. 43).
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D. Mit Mail vom 24. Juli 2018 erkundigte sich die Ausgleichskasse beim Amt für Migration betreffend Aufenthaltsstatus von A.________, da sie um Ergänzungsleistungen ersucht habe (AFM-act. 88). Hierauf gelangte das Amt für Migration an A.________. Aufgrund des EL-Gesuches gehe man davon aus, dass der Schwiegersohn nicht mehr vollständig für sie aufkomme. Genügend finanzielle Mittel seien indes eine Bedingung für eine Aufenthaltsbewilligung als Rentner. Sollte diese Voraussetzung nicht mehr gegeben sein, sei der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. Man ziehe daher in Erwägung, die Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 21. März 2019 zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen (AFM-act. 92). Am 10. August 2018 teilte der Schwiegersohn mit, A.________ weile vom 31. Juli 2018 bis 14. Januar 2019 bei ihrer Schwester in den USA, weshalb um Fristerstreckung für die Stellungnahme ersucht werde. Gleichzeitig bat er, die Aufenthaltsbewilligung keinesfalls zu widerrufen. Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2019 beantwortet A.________ die ihr gestellten Fragen des Amtes für Migration (AFM-act. 104).
\n Am 6. Februar 2019 wurde A.________ das rechtliche Gehör erneut gewährt. Entgegen der Angabe im Schreiben vom 31. Juli 2018 stütze sich ihre Aufenthaltsbewilligung nicht auf