\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n III 2019 228
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 12. Februar 2020
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
| \n
\n \n
| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n \n \n - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon SZ,
\n Vorinstanz, \n - B.________,
\n Beigeladene, \n | \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Anpassung von Massnahmen / Transportregelung und Abstinenzverpflichtung für Ausübung des Besuchsrechts)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. A.________ (1985) und B.________ (1987) sind die seit 2013 getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. ______2011). Es besteht eine gemeinsame elterliche Sorge, wobei die Tochter unter der Obhut der Kindsmutter lebt. Mit Beschluss vom 2. Juli 2014 ordnete die KESB Ausserschwyz, nachdem eine Gefährdungsmeldung eingegangen war, für den Kindsvater vorläufig ein begleitetes Besuchsrecht an. Zudem wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und D.________ als Beistand eingesetzt (mit einem detaillierten Aufgabenkatalog, vgl. Vi-act. 1.21).
\n
B. Mit Beschluss vom 1. April 2015 wies die KESB Ausserschwyz ein Begehren des Kindsvaters auf Einsetzung eines anderen Beistands ab (Dispositiv-Ziffer 1). Hingegen wurde sein Begehren um Aufhebung der begleiteten Besuchstage gutgeheissen (Dispositiv-Ziffer 2). In Dispositiv-Ziffer 4 wurde als Minimalregelung festgehalten, dass der Kindsvater die Tochter abwechslungsweise einmal bei der Kindsmutter abhole und beim nächsten Besuch die Tochter der Kindsmutter nach erfolgtem Besuch zurückbringe, derweil die Kindsmutter verpflichtet wurde, die andere Hälfte der Fahrten zu übernehmen. In Dispositiv-Ziffer 6 wurde der Kindsvater erneut angewiesen, beim Antritt seines Besuchsrechts nüchtern zu sein und während der Ausübung seines Besuchsrechts keinerlei alkoholische Getränke zu konsumieren (Vi-act. 2.17).
\n
C. Mit Beschluss vom 11. Januar 2017 legte die KESB Ausserschwyz u.a. eine neue Besuchs- und Ferienregelung fest, nachdem sich die Kindseltern nicht einigen konnten. Zudem wurde der Bericht des Beistands genehmigt. In Dispositiv-Ziffer 4 wurde als Minimal-Regelung weiterhin daran festgehalten, dass die Eltern je zur Hälfte abwechslungsweise für die Fahrten bei der Ausübung des Besuchsrechts zuständig sind (Vi-act. 3.15).
\n
D. In der Nacht vom 8. Juli 2017 lenkte A.________ in fahrunfähigem Zustand einen Personenwagen. Im Rahmen einer Polizeikontrolle ergab eine Auswertung der Blut- und Urinprobe einen Alkoholwert von 2.64‰, einen THC-Konsum sowie eine erhebliche Medikamentenüberdosis (vgl. Vi-act. 4.8). In der Folge wurde das Besuchsrecht des Kindsvaters sistiert (Vi-act. 5.3 i.V.m. 5.1).
\n Nach Besprechungen unterzeichneten die Kindseltern am 25. bzw. 29. November 2017 zusammen mit dem Grossvater väterlicherseits (E.________) und der Schwester des Kindsvaters (F.________ = Tante von C.________) eine Vereinbarung, wonach C.________ ab dem 2. Dezember 2017 jeweils den ersten und dritten Samstag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr beim Kindsvater verbringen dürfe, wobei während den Besuchszeiten jeweils der Grossvater väterlicherseits oder die erwähnte Tante anwesend seien. Des Weiteren verpflichtete sich A.________, regelmässig bei einem Arzt Alkohol- und Cannabistests durchführen zu lassen sowie die Ergebnisse der KESB mitzuteilen (vgl. Vi-act. 5.26). Der Inhalt dieser Vereinbarung wurde im KESB-Beschluss vom 20. Dezember 2017 übernommen. Zudem wurde in Dispositiv-Ziffer 1 lit. c festgehalten, die Kindsmutter verpflichte sich, eine Hälfte des Fahrtweges zu übernehmen, derweil die andere Hälfte vom Grossvater väterlicherseits oder der Tante väterlicherseits übernommen werde. Die an den Kindsvater gerichtete Weisung, während der Ausübung des Besuchsrechts nüchtern zu bleiben, wurde mit der Anweisung ergänzt, die Testergebnisse der Alkohol- und Drogentests regemässig, mindestens einmal pro Monat, dem Beistand einzureichen (= Dispositiv-Ziffer 2, siehe Vi-act. 5.28).
\n
E. Am 28. Juni 2018 berichtete der Grossvater väterlicherseits dem Beistand, dass die begleiteten Besuche problemlos verlaufen seien (Vi-act. 7.1/ Anhang 5). Am 14. Juli 2018 informierte der Grossvater, dass eine Begleitung während den Besuchstagen weder nötig, noch länger angeboten werde (Vi-act. 7/ Anhang 4). Nach Besprechungen sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs hielt die KESB Ausserschwyz im Dispositiv des Beschlusses Nr. IIA/007/48/2018 vom 5. Dezember 2018 was folgt fest (Vi-act. 7.14):
\n
\n - Der von Beistand D.________ eingereichte Bericht (…) wird im Sinne von