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\n \n \n III 2019 23
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| \n Entscheid vom 25. September 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
W.________, \n Vorinstanz, \n - C.________,
\n Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw D.________, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Urteilsfähigkeit / \n Vorsorgeauftrag)
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Sachverhalt:\n
A. C.________ (geb. ________1931, ________) ist der Vater von F.________ von A.________ sowie von G.________. H.________ ist seit Jahren seine Lebenspartnerin (gemäss Angaben der Lebenspartnerin in Vi-act. 2.1 seit 1990, wobei sie geltend macht, seit 2006 gemeinsam in I.________ zusammengelebt zu haben).
\n Der Vater von C.________ ist in J.________ aufgewachsen, während seine Mutter aus K.________ stammte. C.________ ist in L.________ geboren und zur Schule gegangen. 1948 gelangten die Eltern (________) in die Schweiz und betrieben Teppichhandel. C.________ leistete nach eigenen Angaben rund 5 Jahre Militärdienst für L.________, davon einen Teil bis 1952/1953 in M.________. 1954 folgte er seinem Vater in die Schweiz. In erster Ehe war er mit einer Frau aus N.________ verheiratet, welche Mutter der drei Kinder (G.________, A.________ und F.________) ist und 1986 an Krebs verstarb (vgl. Vi-act. 2.24, S. 16 und 17).
\n C.________ hatte ursprünglich die Einzelfirma \"O.________\" in P.________ geführt, welche Jahre später von der Q.________ AG übernommen wurde. Gemäss Handelsregisterauszug (vom 9.9.2019) ist C.________ Präsident des Verwaltungsrates der Q.________ AG mit Einzelunterschrift, während seine Söhne Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien sind. Die Gesellschaft bezweckt aktuell u.a. \"Design, Entwicklung sowie Handel mit Teppichen\".
\n Am 12. Januar 2017 hat C.________ einen Vorsorgeauftrag unterzeichnet, welcher im Amtslokal des Notariates R.________ öffentlich beurkundet wurde. Darin wurde an erster Stelle sein Sohn A.________ mit der Personensorge und der damit zusammenhängenden Vertretung beauftragt. Als Ersatzbeauftragter wurde der andere Sohn F.________ eingesetzt. Eine analoge Regelung bestimmte C.________ für die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr (vgl. Vi-act. 1.5 = Bf-act. 3).
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B. Am 18. Juli 2017 erlitt C.________ einen akuten ischämischen Schlaganfall im Anterior- und Mediastromgebiet rechts (bei A.carotis interna Verschluss). Bis zum 8. August 2017 war er in der Neurologie des S.________ (Spital) hospitalisiert, worauf er in das T.________ zur Rehabilitation verlegt wurde. Am 8. September 2017 kam er ins Wohn- und Pflegezentrum U.________. Wegen einer gesundheitlichen Verschlechterung trat er am 19. Dezember 2017 in die Klinik V.________ ein (vgl. Vi-act. 2.24, S. 18). Bereits einen Tag zuvor kündigte H.________ mit Schreiben vom 18. Dezember 2017, welches von C.________ mit kaum lesbarer, krakeliger Schrift mitunterzeichnet wurde, den Pflegevertrag mit dem U.________ per Ende Januar 2018
\n (Vi-act. 1.2.1).
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C. Mit einer Eingabe vom 27. Dezember 2017 an die KESB W.________ hatten A.________ und F.________ gemeinsam beantragt, dass der von ihrem Vater verfasste Vorsorgeauftrag in Kraft zu setzen sei; aktuell befinde sich ihr Vater in der Rehaklinik V.________; nach dem absehbaren Klinikaustritt anfangs 2018 habe die Lebenspartnerin von C.________ einen Umzug in ein Pflegeheim im Kanton X.________ geplant (Vi-act. 1.2).
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D. Am 4. Januar 2018 teilte die KESB W.________ der Lebenspartnerin von C.________ mit, dass ein Verfahren betreffend Validierung des Vorsorgeauftrages hängig sei; zudem wurde um Einreichung des Originals des Vorsorgeauftrages ersucht, welches sich in der Wohnung in I.________ befinde (Vi-act. 1.6).
\n Gleichentags holte die KESB W.________ zum Gesundheitszustand von C.________ Auskünfte ein (Vi-act. 1.7.1/ 1.7.2), welche am 15. und 17. Januar 2018 eingingen (Vi-act. 1.9 und 1.11). Ergänzende Angaben folgten am 30. Januar 2018 (Vi-act. 1.15). Am 9. Februar 2018 hat eine Delegation der KESB W.________ C.________ in der Klinik V.________ angehört (Vi-act. 1.17). In der Folge reichte A.________ einen (ihn betreffenden) Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister sowie dem Betreibungsregister ein (Vi-act. 1.19.1f.).
\n Am 12. Februar 2018 wurde C.________ aus der Klinik V.________ entlassen und er trat ins Pflegeheim Y.________ ein, wo er sich seither aufhält (Vi-act. 2.24, S. 18).
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E. Mit Beschluss Nr. IA/010/11/2018 vom 21. März 2018 hat die KESB W.________ den Vorsorgeauftrag von C.________ vom 12. Januar 2017 als gültig errichtet und für wirksam erklärt sowie als vorsorgebeauftragte Person für die Bereiche Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr A.________ bezeichnet. In den Dispositiv-Ziffern 3.1 und 3.2 hat die KESB W.________ den Aufgabenkatalog im Bereich der Personensorge und im Bereich der Vermögenssorge sowie der Vertretung im Rechtsverkehr konkret umschrieben (vgl. Vi-act. 1.21). Dieser KESB-Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 9. Mai 2018 hat die KESB W.________ die Urkunde über die Validierung eines Vorsorgeauftrages ausgestellt (Vi-act. 1.25) und diverse Amtsstellen darüber informiert (vgl. Vi-act. 1.26.1 bis 1.26.3).
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F. Am 29. Mai 2018 eröffnete die KESB W.________ ein neues Verfahren, weil H.________ in zwei am 22. und am 25. Mai 2018 eingegangenen Schreiben gemeldet hatte, dass der Vorsorgebeauftragte (A.________) die Interessen des Vorsorgeauftraggebers (C.________) ungenügend wahre (Vi-act. 2.1 bis 2.3). Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 machte Rechtsanwältin MLaw D.________ im Namen von C.________ geltend, dass sich der Gesundheitszustand von C.________ in den letzten Wochen stark verbessert habe, dass er wieder urteilsfähig sei und folglich der Vorsorgeauftrag von Gesetzes wegen unwirksam sei; zudem wurde um Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung ersucht (Vi-act. 2.4).
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G. Am 7. Juni 2018 fand eine Besprechung zwischen dem Vorsorgebeauftragten und einer Delegation der KESB W.________ statt (Vi-act. 2.8).
\n Mit Eingaben vom 15. Juni 2018 und vom 2. Juli 2018 machte Rechtsanwältin MLaw D.________ gegenüber der KESB sinngemäss geltend, dass C.________ wieder in der Lage sei, Entscheidungen selber zu treffen und dass das Verfahren voranzutreiben sei (Vi-act. 2.10, 2.11).
\n Am 5. Juli 2018 erhielt die KESB W.________ Informationen vom zuständigen Mitarbeiter der Hausbank, welcher seit rund 10 Jahren C.________ kenne und ihn seit Juli 2017 4x besucht habe (Vi-act. 2.12).
\n Am 10. Juli 2018 informierte die KESB W.________ Rechtsanwältin MLaw D.________ über den Abklärungsstand sowie den Umstand, wonach ein psychiatrisches Gutachten als nötig erachtet werde (Vi-act. 2.15).
\n Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 an die involvierten Rechtsanwälte setzte die KESB W.________ eine Frist bis zum 20. Juli 2018 an, um zum vorgesehenen Gutachter sowie dem beigelegten Fragenkatalog Stellung zu nehmen (Vi-act. 2.18, 2.19).
\n Dazu äusserte sich Rechtsanwältin MLaw D.________ in einer Eingabe vom 20. Juli 2018 (Vi-act. 2.20).
\n Am 24. Juli 2018 erteilte die KESB W.________ Dr.med. E.________ (eMBA/ FMH Psychiatrie und Psychotherapie/ DAS UZH Forensic Assissment/ Direktor der Sektoren OSC) den Auftrag für eine Begutachtung von C.________ (Vi-act. 2.21).
\n Das per 2. November 2018 datierte und 42 Seiten umfassende Gutachten ging am 6. November 2018 bei der KESB W.________ ein (Vi-act. 2.24).
\n Mit Schreiben vom 14. November 2018 teilte die KESB W.________ den involvierten Rechtsanwälten mit, dass gestützt auf das Ergebnis des Gutachtens (wonach sinngemäss sich der Gesundheitszustand von C.________ verbessert habe und ihm wieder Urteilsfähigkeit attestiert werde) es vorgesehen sei, eine entsprechende Feststellungsverfügung zu erlassen und A.________ aufzufordern, seine Original-Urkunde nach