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\n \n \n III 2019 241
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| \n Entscheid vom 14. September 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin Irene Thalmann, Richterin
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________,
\n - B.________,
\n - C.________,
\n - D.________,
\n - E.________,
\n - F.________,
\n Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1,
\n Postfach 263, 8853 Lachen, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. H.________, \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - I.________ SA,
\n Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. J.________ \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Mobilfunkanlage)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Baugesuch vom 22. November 2018 (Eingang bei der Gemeinde am 3.12.2018) ersuchte die I.________ SA den Gemeinderat Lachen um die Erteilung der Baubewilligung für den \"Neubau Mobilfunk-Antennen-Anlage \" auf dem Grundstück KTN K.________, Lachen (im Eigentum des Bundesamtes für Strassen ASTRA), das im Wesentlichen die Nationalstrasse A3 im Bereich der Ein- und Ausfahrt Lachen umfasst. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben am 3. Januar 2019 A.________ und sechzehn Mitbeteiligte öffentlich-rechtliche Einsprache beim Gemeinderat Lachen mit dem Antrag auf Nichterteilung der Baubewilligung.
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B. Mit Gesamtentscheid vom 16. Mai 2019 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen (Disp.-Ziff. 1). Die Zustimmung des ASTRA vom 17. Januar 2019 und die Stellungnahme der Axpo Grid AG vom 17. Dezember 2018 wurden der Gemeinde zur Eröffnung an die Gesuchstellerin zugeschickt (Disp.-Ziff. 2). Die Einsprache wurde abgewiesen, soweit kantonale Zuständigkeit bestand (Disp.-Ziff. 3).
\n Mit Beschluss (GRB) Nr. 256 vom 12. August 2019 hiess der Gemeinderat die Einsprache gegen das Baugesuch Nr. 2018-0092 unter Eröffnung des Gesamt-entscheides des ARE teilweise gut (Disp.-Ziff. 1 erster Teil) und verweigerte die Erteilung der Baubewilligung für die Erstellung einer Mobilfunk-Antennen-Anlage (Disp.-Ziff. 2). Im Übrigen wurde die Einsprache, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen (Disp.-Ziff. 1 zweiter Teil).
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C. Gegen diesen GRB Nr. 256 vom 12. August 2019 erhob die I.________ SA mit Eingabe vom 3. September 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Bauentscheid betreffend Baugesuch Nr. 2018-0092 vom 12. August 2019 betreffend Neubau Mobilfunkanlage, GB L.________, sei aufzuheben;
\n 2.
Die Beschwerdegegnerin [d.h. die Gemeinde] sei anzuweisen, das Baugesuch betreffend Neubau Mobilfunkanlage, zu bewilligen;
\n 3.
Es sei ein Augenschein durchzuführen;
\n 4.
Die Vernehmlassung sei der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme bzw. Kenntnisnahme zuzustellen;
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unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 840/2019 vom 26. November 2019 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss Nr. 256 der Vor-instanz 1 vom 12. August 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz 1 zur Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung zurückgewiesen.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden der Gemeinde Lachen auferlegt. (…).
\n 3.
Die Gemeinde Lachen hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen.
\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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E. Gegen diesen RRB Nr. 840/2019 (Versand am 3.12.2019) lassen A.________ und die fünf im Rubrum erwähnten Mitbeteiligten mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Beschluss Nr. 840/2019 des Regierungsrates vom 26. November 2019 sei aufzuheben und die Baubewilligung für den Neubau der Mobilfunkanlage sei zu verweigern.
\n 2.
Eventualiter sei der Beschluss Nr. 840/2019 des Regierungsrates vom 26. November 2019 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz 1 [d.h. Regierungsrat] und der Beschwerdegegnerin [d.h. I.________ SA].
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F. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
\n Das ARE beantragt vernehmlassend am 8. Januar 2020 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer; vorbehalten wird eine allfällige Vernehmlassung des Gemeinderates.
\n Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2020, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und es sei ein Augenschein durchzuführen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführenden.
\n Der Gemeinderat Lachen beantragt mit Vernehmlassung vom 25. März 2020 die Gutheissung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Regierungsrats des Kantons Schwyz (bzw. des Kantons) sowie der I.________ SA, unter solidarischer Haftbarkeit.
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G. Mit Stellungnahme (Replik) vom 26. Juni 2020 halten die Beschwerdeführer unverändert an den Anträgen gemäss der Beschwerde vom 23. Dezember 2019 fest. Die Beschwerdegegnerin hält duplizierend am 20. Juli 2020 an den mit der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2020 gestellten Anträgen fest. Der Gemeinderat hält mit Duplik vom 19. August 2020 am mit der Vernehmlassung vom 25. März 2020 gestellten Antrag auf Gutheissung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführer haben sich innert Frist (7.9.2020) zu diesen Dupliken nicht mehr vernehmen lassen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Der Standort der geplanten Mobilfunk-Antennen-Anlage ist auf dem Grundstück KTN K.________ rund 47 m südlich des Mittelpunktes des Verkehrskreisels Feldmoos (Kreuzung Kantonsstrasse, Feldmoosstrasse, Oberdorfstrasse, Zeughausstrasse), rund 7 m nördlich der Nationalstrasse A3/Autobahnausfahrt der Richtung Zürich führenden Fahrspur, und rund 6 m südwestlich des Gebäudes Nr. 0, im sogenannten Infield (vgl. angefochtener RRB Erw. 3.2), geplant (vgl. Situationsplan [Katasterplan amtliche Vermessung] vom 15.10.2018; Plan S. 01/01 \"Situation\" vom 27.11.2018). Der Mast der Mobilfunkanlage weist eine Höhe von 25 m auf. Der Durchmesser beträgt auf den ersten 12 m rund 0.70 m, verjüngt sich auf den nächsten rund 7 m auf rund 0.5 m und auf den letzten rund 6 m nochmals auf rund 0.3 m. Oben auf den Mast wird ein Blitzfangstab von rund einem Meter Höhe gesetzt. Die Antennenanlage (drei Richtstrahlantennen und zwei Antennenkränze für die Frequenzbänder 700-900 MHz, 1'800-2'600 MHz sowie 3'400-3'600 MHz; vgl. Standortdatenblatt vom 27.11.2018 S. 7 f.) erstreckt sich über die obersten rund 4.5 m und nimmt eine Breite von rund 2 m (Nord-West-Ansicht) bzw. 1.5 m (Süd-West-Ansicht) ein (vgl. Pläne S. 02/03 Nord-West-Ansicht und S. 03/03 Süd-West-Ansicht, beide vom 13.11.2018: in: RR-act. III/01/B 6).
\n Rund 80 m bzw. 70 m (und mehr) westlich bzw. nördlich des Baustandortes liegt eine Wohn- und Gewerbezone 3 (WG 3); weiter westlich in einer Entfernung von rund 130 m (und mehr) folgt, von der WG 3 durch die \"Spreite\" getrennt, eine Wohnzone 3 (W 3). Rund 50 m (und mehr) in nordöstlicher Richtung anschliessend an die Oberdorfstrasse folgt eine Gewerbezone II (G II), in der sich unmittelbar an den Kreisel grenzend das Hotel \"am Kreisel\" befindet (vgl. WebGIS-SZ; google-maps; kommunaler Zonenplan, vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 253 vom 6.2.1996 und RRB Nr. 161 vom 3.2.1998, Stand 11.4.2019).
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2.1.1 Das Amt für Umweltschutz (AFU) hielt (z.H. des ARE) fest, es habe das eingereichte Standortdatenblatt für die Mobilfunksendeanlage materiell und rechnerisch überprüft und für korrekt befunden. Beim Betrieb aller Sendedienste mit den maximal bewilligten Sendeleistungen seien an den meistbelasteten Immissionsorten elektrische Feldstärken von 6.16 V/m (rund 12% des Immissionsgrenzwertes) an den Orten für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) und von 5.00 V/m (100% des Anlagegrenzwertes) an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) berechnet worden. Das AFU beantragte die Bewilligung des Baugesuchs mit der Auflage der Durchführung einer Abnahmemessung gemäss den Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) innerhalb von zwei Monaten nach Inbetriebnahme. Es müsse mindestens an den OMEN 2 bis 4 gemessen werden, an welchen ein Anlagegrenzwert von 80% erreicht werde (Gesamtentscheid des ARE vom 16.5.2019 S. 3).
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2.1.2 Der Gemeinderat hat in der Baubewilligung vom 12. August 2019 unter anderem dargelegt, die Festsetzung der Grenzwerte sei ein politischer Entscheid, der für die rechtsanwendende Behörde verbindlich sei. Die Rechtsprechung erlaube es nicht, eine Baubewilligung allein aufgrund ideeller Immissionen zu verweigern. Die Frage, ob die Grenzwerte in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.70) vom 23. Dezember 1999 richtig festgelegt worden seien oder nicht, sei für die Beurteilung der Baugesuche nicht relevant. Gemäss dem Gesamtentscheid des ARE könne die Anlage unter der Auflage einer Abnahmemessung bewilligt werden. Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass die 5G-Konzessionen zwischenzeitlich vergeben seien und dass die Axpo Grid AG sowie das ASTRA keine Einwände gegen das Bauvorhaben geäussert hätten (Baubewilligung S. 4 f. Erw. 4.4).
\n Der Gemeinderat prüfte insbesondere die Eingliederung der Mobilfunkanlage ins Orts- und Landschaftsbild (S. 5 f. Erw. 5). Die projektierte Antenne werde die maximal zulässigen Gebäudehöhen in den umliegenden Wohnzonen W3 und Wohn- und Gewerbezone WG3 von bis 13.40 m mit einer Höhe von 25 m um mehr als 11.50 m überragen. Ebenso würden die Bauten in der angrenzenden Gewerbezone G II überragt; so trete beispielsweise das \"Hotel am Kreisel\" massiv tiefer in Erscheinung; ebenso lägen die Lärmschutzwände der Autobahn A3 tiefer. Die Antenne wäre eines der ersten \"Bauwerke\