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\n \n \n III 2019 25
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| \n Entscheid vom 25. März 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n Verkehrsamt, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug / Wiedererteilung des Führerausweises)
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Sachverhalt:\n
A. Am 22. April 2016 hatte das Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. 1965) einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet mit u.a. der Begründung, wonach der Betroffene am 8. Dezember 2015 einen Personenwagen in stark angetrunkenem Zustand (Atemalkohol mind. 1.79‰) gelenkt habe (Vi-act. 1). Nach einem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich vom 30. August 2016 bejahte das Verkehrsamt am 2. September 2016 die Fahreignung unter Auflagen (Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz).
\n Gestützt auf einen weiteren Bericht des IRM vom 22. August 2017 bejahte das Verkehrsamt mit Verfügung vom 29. September 2017 weiterhin die Fahreignung unter Auflagen, wozu die Einhaltung einer Alkohol-Fahr-Abstinenz, das Einhalten eines sogenannten \"sozialen\" Alkoholtrinkverhaltens (d.h. nur gelegentlicher und nicht übermässiger Alkoholkonsum) sowie eine Kontrolluntersuchung (inkl. Haaranalyse) beim IRM im Februar 2018 gehörten (Vi-act. 4).
\n Mit Verfügung vom 26. April 2018 bejahte das Verkehrsamt weiterhin die Fahreignung, wobei die bisherigen Auflagen (Alkohol-Fahr-Abstinenz/ \"soziales\" Alkoholtrinkverhalten/ IRM-Untersuchung im August 2018) erneuert wurden. Bei Missachtung der Auflagen wurde der sofortige Entzug des Führerausweises angedroht (vgl. VGE III 2018 176 vom 6.12.2018, Ingress A bis C).
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B. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 forderte das Verkehrsamt A.________ auf, im August 2018 eine Kontrolluntersuchung beim IRM zu absolvieren. Der entsprechende IRM-Bericht wurde am 21. September 2018 erstattet mit dem Ergebnis, wonach die Fahreignung aufgrund des festgestellten Alkoholüberkonsums verneint werden müsse. Gestützt darauf verfügte das Verkehrsamt am 27. September 2018 einen Sicherungsentzug, wobei die Wiedererteilung des Führerausweises von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht wurde:
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- Nachweis einer mindestens 6-monatigen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
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- Regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen (Suchtberatungsstelle, Psychologe oder Psychiater);
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- Verkehrsmedizinischer Untersuch inkl. Haaranalyse beim Institut für Rechtsmedizin (…);
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- Ein Bericht über die Therapiegespräche muss zur Untersuchung mitgebracht werden;
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- Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.
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C. Gegen diese am 28. September 2018 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 17. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Hauptbegehren:
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\n - Es sei die Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, vom 27. September 2018 aufzuheben.
\n - Es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis unter Auflagen unverzüglich herauszugeben bzw. wieder zu erteilen.
\n - Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.
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D. Mit Entscheid III 2018 176 vom 6. Dezember 2018 hat das Verwaltungs-gericht wie folgt entschieden:
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\n - Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n - Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2018 (mit Ergebnissen einer neuen Kontrolle von am 19. November 2018 entnommenen und am 26. November 2018 in einem deutschen Labor ausgewerteten Arm-Haaren) wird an das Verkehrsamt weitergeleitet, damit es im Sinne der Erwägungen die beantragte Wiederaushändigung des Führerausweises (unter Einbezug der IRM-Sachver-ständigen) prüfen und darüber erstinstanzlich befinden kann.
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E. Daraufhin unterbreitete das Verkehrsamt mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 dem IRM einen Fragenkatalog, welcher von Dr.med. C.________ (IRM) am 18. Dezember 2018 beantwortet wurde. Daraufhin teilte das Verkehrsamt mit Einschreiben vom 19. Dezember 2018 A.________ sinngemäss u.a. mit, dass zur Beurteilung der Fahreignung eine verkehrsmedizinische Untersuchung frühestens im März 2019 nötig sei. Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 nahm der Rechtsvertreter von A.________ zur IRM-Antwort vom 18. Dezember 2018 Stellung und forderte \"eine Überprüfung der entsprechenden Haaranalysen durch Auswertung der sog. B-Probe (bzw. Rückstellprobe) durch ein geeignetes unabhängiges Institut (z.B. Verkehrsmedizin Kantonsspital Zug)\". Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies das Verkehrsamt den Antrag auf Wiederaushändigung des Führerausweises ab.
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F. Am 7. Februar 2019 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren ein:
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\n - Es sei die Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen vom 17. Januar 2019 aufzuheben.
\n - Es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis (unter geeigneten Auflagen) unverzüglich herauszugeben bzw. wieder zu erteilen.
\n - Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, unverzüglich eine verkehrsmedizinische Untersuchung (inkl. Haaranalyse) bei einem geeigneten Institut in Auftrag zu geben und alsdann neu zu verfügen.
\n - Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Haaranalysen des IRM Zürich und des Labors F.________ mittels Auswertung der sog. B-Probe (bzw. Rückstellprobe) durch ein geeignetes unabhängiges Institut überprüfen zu lassen und alsdann neu zu verfügen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.
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G. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2019 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Daraufhin hielt der Rechtsvertreter in einer Eingabe vom 28. Februar 2019 an den Anträgen gemäss der Beschwerde fest. In einer weiteren Eingabe vom 1. März 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer selber noch zur Sache.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Als Ausgangslage ist auf den Verwaltungsgerichtsentscheid III 2018 176 vom 6. Dezember 2018 zu verweisen, wonach die Beschwerde des Betroffenen gegen den vom Verkehrsamt am 27. September 2018 verfügten Sicherungsentzug, soweit darauf eingetreten wurde, im Sinne der Erwägungen abgewiesen wurde. In diesem Entscheid gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dieser Sicherungsentzug vom 27. September 2018 einer gerichtlichen Überprüfung standhält und zwar sinngemäss deshalb, weil dem Beschwerdeführer gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 26. April 2018 die Einhaltung eines sogenannten \"sozialen\" Alkoholtrinkverhaltens (d.h. nur gelegentlicher und nicht übermässiger Alkoholkonsum) auferlegt worden war und er diese Auflage nach Massgabe der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 21. September 2018 (inkl. Analyse von am 7. September 2018 entnommenen Beinhaaren von 2 cm Länge) missachtete, weshalb (im Sinne von