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\n \n \n III 2019 27
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| \n Entscheid vom 25. März 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________,
\n - B.________,
\n - C.________,
\n - D.________,
\n - E.________,
\n Beschwerdeführer, \n alle vertreten durch Rechtsanwältin F.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13,
\n Postfach 454, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ausländerrecht (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Wegweisung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 19__; mexikanischer Staatsangehöriger) erhielt per 25. September 2012 eine Anstellung bei der G.________ AG, worauf sich das damalige Bundesamt für Migration am 17. Oktober 2012 positiv zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit äusserte und der Kanton Aargau A.________ am 9. Januar 2013 eine Aufenthaltsbewilligung ausstellte. Nach einem Umzug in den Kanton Zürich per 22. August 2013 wurde der Kantonswechsel bewilligt und das Gesuch um Familiennachzug gutgeheissen. Hierauf übersiedelten die Ehefrau B.________ (Jg. 19__) sowie die Kinder C.________ (Jg. 20__), D.________ (Jg. 20__) sowie E.________ (Jg. 20__) in die Schweiz und erhielten vom Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung. Am 7. Dezember 2015 ersuchte A.________ das Amt für Migration um Bewilligung des Kantonswechsels in den Kanton Schwyz (Vi-act. II-01-1 20ff.), was am 7. Januar 2016 bewilligt wurde (Vi-act. II-01-1 43, 45). Seither wohnt die Familie mit einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Schwyz; die Aufenthaltsbewilligung wurde zuletzt am 27. Oktober 2017 bis am 2. Dezember 2018 verlängert (Vi-act. II-01-1 64).
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B. Am 12. April 2018 informierte A.________ das Amt für Migration, dass er per 1. April 2018 eine neue Stelle in Frankreich angetreten habe (nachdem er die bisherige Stelle bei G.________ im Zuge der Massenentlassung verloren hatte). Er ersuchte für sich und seine Familie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. um Verlängerung der bis am 2. Dezember 2018 gültigen Aufenthaltsbewilligung (Vi-act. II-01-1 86). Am 7. Juni 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass die gesetzlichen Bestimmungen für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr erfüllt seien und die Familie die Schweiz zu verlassen habe (Vi-act. II-01-1 88), worauf die Rechtsvertreterin der Familie das Gesuch am 6. Juli 2018 begründete und um wohlwollende Prüfung ersuchte (Vi-act. II-01-1 90). Am 3. August 2018 stellte ihm das Amt für Migration die Ablehnung des Gesuches in Aussicht (Vi-act. II-01-1 96), wozu A.________ am 23. August 2018 Stellung nahm (Vi-act. II-01-1 129).
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C. Mit Verfügung vom 19. September 2018 teilte das Amt für Migration A.________ mit, die Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 2. Dezember 2018 von ihm, seiner Frau und den drei Kindern werde nach deren Ablauf nicht mehr verlängert. Sie hätten die Schweiz am Tag des Ablaufs der Gültigkeit der Bewilligung zu verlassen (Vi-act. II-01-1 230).
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D. Gegen diese Verfügung erhoben A.________, B.________, C.________, D.________ sowie E.________ am 5. Oktober 2018 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrats des Kantons Schwyz mit den Anträgen (Vi-act. I-01):
\n 1.
Es sei die Verfügung aufzuheben und die Bewilligung B zu verlängern;
\n 2.
Eventuell sei eine angemessene Zeit einzuräumen, um eine neue Arbeitsstelle zu finden oder sich selbständig zu machen;
\n 3.
Es sei die Bewilligung bis am 4. Juli 2019, nämlich bis zu den nächsten Schulferien des Kantons Schwyz zu verlängern.
\n 4.
Eventuell sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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E. Mit RRB Nr. 14/2019 vom 15. Januar 2019 beschloss der Regierungsrat:
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2.
A.________, B.________, C.________, D.________ sowie E.________ haben die Schweiz innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses zu verlassen.
\n 3./4.
Kosten- und Entschädigungsfolge
\n 5.
Rechtsmittelbelehrung
\n 6./7.
Zustellung
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F. Am 11. Februar 2019 lassen A.________, B.________, C.________, D.________ sowie E.________ gegen den Regierungsratsbeschluss vom 15. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Es sei der Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Bewilligung B zu verlängern.
\n 2.
Es sei eine angemessene Zeit einzuräumen, um eine neue Arbeitsstelle bei der Firma H.________ AG, in I.________ zu bekommen, die eng mit der J.________, sein heutiger Arbeitgeber in Frankreich, zusammenarbeitet.
\n 3.
Eventuell sei die Bewilligung bis am 05. Juli 2019, nämlich bis zu den nächsten Schulferien des Kantons Schwyz zu verlängern.
\n 4.
Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
\n Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 reichen die Beschwerdeführer eine Absichtserklärung der Firma J.________ vom 8. Februar 2019 ein (Bf-act. 8).
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G. Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 verzichtet das Amt für Migration unter Verweis auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren auf Einreichung einer Vernehmlassung. Am 18. Februar 2019 beantragt das Sicherheitsdepartement Abweisung der Beschwerde.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 In der Verfügung vom 19. September 2018 hielt das Amt für Migration fest, im Falle, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erfolge, sei bei einer Änderung des Aufenthaltszweckes eine neue Bewilligung erforderlich. Der Beschwerdeführer Ziff. 1 sei im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbs-tätigkeit bei einem Schweizer Arbeitgeber. Mit seiner Arbeitsaufnahme im Ausland gelte er in der Schweiz als Nichterwerbstätiger, wobei er keine gesetzliche Voraussetzung für eine Bewilligung als Nichterwerbstätiger erfülle. Auch die Grenzgängereigenschaft treffe auf ihn nicht zu. Da er über keine Aufenthaltsbewilligung mehr verfüge, könne auch den nachgezogenen Familienangehörigen, Beschwerdeführer Ziff. 2 bis 5, die im Besitz eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts seien, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Die ganze Familie habe die Schweiz zu verlassen.
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1.2 Mit RRB Nr. 14/2019 vom 15. Januar 2019 bestätigt der Regierungsrat die Verfügung des Amtes für Migration. Aufenthaltsbewilligungen würden stets für einen bestimmten Zweck erteilt. Ändere sich der Aufenthaltszweck, sei ein neues Gesuch nötig, worauf die Zulassungsvoraussetzungen neu geprüft würden. Auf eine Verlängerung bestehe nur Anspruch, wenn dies gesetzlich vorgesehen sei. Mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit in Frankreich sei der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers Ziff. 1 in der Schweiz definitiv weggefallen; damit auch die von der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers Ziff. 1 abhängigen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer Ziff. 2 bis 5. Da die Bewilligung zwischenzeitlich (am 2.12.2018) abgelaufen sei, stelle sich die Frage eines Widerrufes nicht; die Aufenthaltsbewilligung sei erloschen. Zudem hält der Regierungsrat fest, im Rahmen einer Interessenabwägung sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Ziff. 1 schon mehrere Stellen in verschiedenen Ländern innegehabt habe und die Familie jeweils an den neuen Arbeitsort nachgezogen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Familie auch an den neuen Arbeitsort in der Nähe von Paris umziehen könne. Weder werde etwas anderes behauptet noch mache die Familie Gründe geltend, die den Verbleib in der Schweiz im Sinne eines Härtefalles zu begründen vermöchten.
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1.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Februar 2019 bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass dem Beschwerdeführer Ziff. 1 eine Aufenthaltsbewilligung mit Aufenthaltszweck Erwerbstätigkeit in der Schweiz erteilt worden ist (Vi-act. II-01-1 64 - 62). Ebenso wenig wird bestritten, dass die Beschwerdeführer Ziff. 2 bis 5 als nachgezogene Familienangehörige über einen von seiner Bewilligung abgeleiteten Aufenthaltstitel verfügen.
\n Zudem wird ausdrücklich erklärt, der Beschwerdeführer Ziff. 1 sei seit dem 1. April 2018 bei einer Firma in Frankreich tätig. Bestätigt ist damit, dass er in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Damit steht auch fest, dass sein Aufenthaltszweck weggefallen ist.
\n Inwiefern die Verfügung des Amtes für Migration vom 19. September 2018 resp. der Regierungsratsbeschluss vom 15. Januar 2019 dennoch fehlerhaft sein soll, begründen die Beschwerdeführer nicht. Sie gehen mit keinem Wort auf die Erwägungen der Vorinstanzen ein. Sie behaupten nicht, die Vorinstanzen hätten den rechtserheblichen Sachverhalt falsch erhoben oder dargelegt oder falsches Recht oder das anwendbare Recht falsch angewendet oder das ihnen zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. § 55 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ob die von der Rechtsvertreterin derart eingereichte Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen genügt, kann indes offen bleiben, da die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
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2. Die Beschwerdeführer beantragen im Hauptantrag die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Zwar sei der Beschwerdeführer Ziff. 1 im Ausland erwerbstätig. Dies jedoch bei einer Firma, die auch in der Schweiz tätig sei. Es sei denn auch davon auszugehen, dass für ihn die Chance bestehe, für eine Firma in I.________ arbeiten zu können. In einer Bestätigung vom 8. Februar 2019 führt ein Vertreter seiner französischen Arbeitgeberin aus, man habe die Firma mit Sitz im Kanton Zürich übernommen. Es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer Ziff. 1 in der Schweiz mit einem schweizerischen Arbeitsvertrag anzustellen. Man sei daran, dies umzusetzen und denke, den Transfer so bald als möglich im Jahr 2019 zu bewerkstelligen (Bf-act. 8). Zudem sei die ganze Familie in der Schweiz sehr gut integriert und in verschiedenen Vereinen aktiv. Die Kinder würden die Deutsche Sprache beherrschen; die Ehefrau beherrsche sie auf Niveau B1 und bilde sich weiter. Die Ehefrau arbeite seit drei Jahren als Spanischlehrerin für Kinder bilingualer Familien (spanisch-deutsch). Schliesslich habe der Beschwerdeführer Ziff. 1 seine Stelle in der Schweiz unverschuldet verloren, was für die ganze Familie ein heftiger Schlag gewesen sei. Er sei darauf nicht vorbereitet gewesen.
\n Eventualiter wird beantragt, die Bewilligung bis am 5. Juli 2019 zu verlängern, damit die Kinder das Schuljahr in der bisherigen Schule im Kanton Schwyz noch abschliessen könnten.
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3.1 Die Beschwerdeführer sind mexikanische Staatsangehörige. Mit Mexiko bestehen keine völkerrechtlichen Verträge, die anstelle oder ergänzend zum AuG zur Anwendung kommen. Mithin bestimmt sich die Beurteilung der Bewilligungserteilung nach dem schweizerischen Ausländerrecht.
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3.2 Am 1. Januar 2019 trat das revidierte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 in Kraft, das neu \"Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)\" lautet. Auf Ge-suche, die vor dem Inkrafttreten des AIG eingereicht worden sind, bleibt indes das bisherige Recht anwendbar (