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III 2019 2
 
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Entscheid vom 25. September 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
\n
    \n
  1. Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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    \n
  1. Gemeinde Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf,
    \n Beschwerdegegnerin,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
  2. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 ersuchte die Gemeinde Altendorf um die baurechtliche Bewilligung für den öffentlichen Park am See mit Steganlage und Pavillon auf den Grundstücken KTN 002/003/004 und 005 am E.________ (Weg). Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt Nr. xy publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist erhob neben zwei anderen Einsprechern auch A.________, Eigentümer des ________ südöstlich der Bauparzellen gelegenen Grundstückes KTN 001 öffentlich-rechtliche Baueinsprache. Über dieses Grundstück führt der E.________(Weg), entlang welchem ein öffentliches Fusswegrecht besteht. Über den E.________(Weg) ist die Baustellenzufahrt und die Zufahrt für Notfahrzeuge von F.________ her vorgesehen, während kleine Fahrzeuge auch vom G.________ her via H.________ (Strasse) und die Bahnunterführung zur Baustelle zufahren können (vgl. Baueingabe - Technischer Bericht der D.________, vom 20.12.2016, S. 10 f. und S. 26).
\n Betreffend die Benutzung seines Grundstückes als Baustellenzufahrt erhob A.________ auch eine privatrechtliche Baueinsprache beim Bezirksgericht I.________.
\n B. Mit Gesamtentscheid vom 12. Juni 2017 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2017-0016 der Gemeinde Altendorf im Sinne der Erwägungen unter Auflagen und Nebenbestimmungen (Disp.-Ziff. 1). Die Einsprachen wurden abgewiesen, soweit kantonale Zuständigkeit bestand (Disp.-Ziff. 3).
\n Mit Beschluss (GRB) Nr. 583 vom 6. November 2017 erteilte der Gemeinderat Altendorf die Baubewilligung wie folgt:
\n  Einsprachen
\n 1.1 f. (Abweisung der Dritteinsprachen).
\n 1.3 Die Einsprache von A.________ (…) wird abgewiesen.
\n  Baubewilligung
\n 2. Die baurechtliche Bewilligung für Öffentlichen Park am See mit Steganlage und Pavillon auf Grundstück KTN 002/003/004/005 am E.________(Weg) in Altendorf wird gemäss den eingereichten Unterlagen im Sinne der Erwägungen unter nachstehenden Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt.
\n  (…).
\n 3.-22. (Gesamtentscheid des ARE als integrierender Bestandteil; Vormerknahme von der Zustimmung der J.________ mit Schreiben vom 18.1.2017; Bestimmungen betreffend Bauausführung; Gebühren; Baufreigabe; Rechtsmittelbelehrung; Mitteilung).
\n C. Gegen diesen GRB Nr. 583 vom 6. November 2017 liess A.________ mit Eingabe vom 30. November 2017 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Baubewilligung sei nicht zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
\n D. Mit Urteil ZEO 17 48 vom 4. Juli 2018 in Sachen A.________ gegen die Gemeinde Altendorf betreffend privatrechtliche Baueinsprache untersagte der Einzelrichter des Bezirksgerichts I.________ der Gemeinde, \"bei der Realisierung des im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. xy, publizierten Bauvorhabens auf KTN 002, 003, 004 und 005 das Grundstück KTN 001 als Baustellenzufahrt zu benützen\" (Disp.-Ziff. 1). Abgewiesen wurde die privatrechtliche Einsprache insoweit, als sie auf ein Verbot der Benützung von KTN 001 als Notzufahrt abzielte (Erw. 3.3).
\n E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 897/2018 vom 4. Dezember 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- wurden A.________ auferlegt (Disp.-Ziff. 2), der überdies verpflichtet wurde, der beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
\n F. Gegen diesen RRB Nr. 897/2018 vom 4. Dezember 2018 (Versand am 11.12.2018) lässt A.________ mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Baubewilligung sei nicht zu erteilen.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (für alle Instanzen).
\n In der Begründung wird zudem \"ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheines anbegehrt\" (Beschwerde S. 3 Ziff. II.6).
\n G. Das Sicherheitsdepartement beantragt unter Verweis auf den angefochtenen RRB die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das ARE beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit kantonale Zuständigkeit besteht. Die Gemeinde beantragt vernehmlassend am 25. Januar 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
\n H. Dem Beschwerdeführer wurde auf Ersuchen vom 5. Februar 2019 Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt. Innert erstreckter Frist hielt er mit Replik vom 9. April 2019 unverändert an den Anträgen gemäss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 31. Dezember 2018 fest.
\n I. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 ersucht der Gemeinderat um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung/Vergleichsverhandlung, allenfalls verbunden mit einem Augenschein.
\n Der Beschwerdeführer erklärte mit Stellungnahme vom 31. Mai 2019, Vergleichsverhandlungen sprengten den Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung, zumal auch das kantonsgerichtliche Parallelverfahren miteinbezogen werden müsste. Er verschliesse sich jedoch einer Vergleichsverhandlung nicht und beantrage eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens für drei Monate zwecks Aufnahme aussergerichtlicher Vergleichsverhandlungen.
\n Am 17. Juni 2019 sistierte der instruierende Richter das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren bis 30. August 2019. Den Vorinstanzen (und der Gemeinde in ihrer Stellung als Beschwerdegegnerin) wurde die am 11. April 2019 angesetzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (Duplik) abgenommen.
\n Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 wurden die Parteien unter Vorbehalt einer vorgängigen Vergleichslösung auf den 12. September 2019 zu einem Augenschein samt öffentlicher mündlicher Verhandlung vorgeladen.
\n J. Nachdem die aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen erfolglos blieben, wurde am Donnerstag, 12. September 2019, der Augenschein samt öffentlicher mündlicher Verhandlung durchgeführt. Die Parteien hielten an ihren jeweiligen Anträgen fest. Unter anderem wurde auch mitgeteilt, dass das Kantonsgericht mit Urteil ZK1 2018 29 vom 9. Juli 2019 die Berufung der Gemeinde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht I.________ vom 4. Juli 2018 abgewiesen und die Gemeinde hiergegen am 11. September 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht hat.
\n Innert noch einmal gewährter Frist bis Montag, 23. September 2019, konnte nach wie vor keine Vergleichslösung gefunden werden, worüber der Rechtsvertreter der Gemeinde das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. September 2019 informierte.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 An der Urnenabstimmung vom 15. Mai 2011 hat der Souverän der Gemeinde Altendorf den Teilzonenplan \"Park am See\" angenommen, genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr. 791/2011 vom 9. August 2011. Er umfasst die Grundstücke KTN 002 (3'234 m2)/003 (2'517 m2)/004 (7'917 m2) und 005 (452 m2; Wegparzelle [E.________(Weg)], entlang der südwestlichen Grundstücksgrenzen von KTN 004 und KTN 003) und ist als Intensiverholungszone (IPS) ausgeschieden. Das Areal soll \"in einen vielseitig nutzbaren Park umgestaltet werden, in welchem Kinderspiel, kontemplativer Aufenthalt, sportliche Betätigung, Begegnungen der Bevölkerung, temporäre Anlässe und dergleichen stattfinden könnten\" (Technischer Bericht der D.________ vom 20.12.2016 S. 9 Ziff. 2.1). Die Grundstruktur des Parks, der wandelbar sein soll, besteht gemäss dem Konzeptbeschrieb im Wesentlichen aus den drei Elementen \"Achse E.________(Weg) - See\