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\n \n \n III 2019 31
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| \n Entscheid vom 25. Juli 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln, Hauptstrasse 78,
\n Postfach 161, 8840 Einsiedeln, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Quartiergestaltungsplan B.________; Ausnützungsziffer / Überbauungsziffer)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ ist Eigentümer des Grundstückes KTN C.________ (909 m2) Einsiedeln (D.________). Das Grundstück liegt in der Wohnzone W3 und im Perimeter des Quartiergestaltungsplanes B.________, vom Bezirksrat Einsiedeln erlassen mit Beschlüssen (BRB) Nr. 823/824 vom 16. September 1982, Nr. 160 vom 10. März 1983 und vom Regierungsrat genehmigt mit Beschluss (RRB) Nr. 1147 vom 5. Juli 1983. Das Gestaltungsplanareal befand sich gemäss dem damals geltenden Zonenplan in der Wohnzone W0.4 und umfasste 30 Parzellen und einen Kinderspielplatz.
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B.1 A.________ möchte das auf dem Grundstück stehende Einfamilienhaus (Assek.-Nr. E.________) in ein Zweifamilienhaus umbauen. Mit Schreiben vom 2. April 2018 unterbreitete er dem Bezirksrat Einsiedeln folgende Anträge:
\n 1.
Es sei durch den Bezirksrat Einsiedeln festzustellen, dass im Gestaltungsplangebiet der W3-Zone B.________, mit Ausnahme der seinerzeit festgelegten, von der Normalbauweise abweichenden Sonderbestimmungen, die aktuell gültigen Bauvorschriften anzuwenden seien.
\n 2.
Diese Feststellung sei in einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen, mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung.
\n 3.
Alles unter Kostenfolge zulasten des Bezirkes Einsiedeln.
\n Mit BRB Nr. 088 vom 20. Juni 2018 verfügte die Bau- und Umweltbehörde was folgt:
\n 1.
Für ein künftiges Baubewilligungsverfahren auf GB Nr. C.________ innerhalb des Quartiergestaltungsplans B.________ ist entsprechend den Bestimmungen der Sonder-Bauvorschriften die Ausnützungsziffer w 0.4 anzuwenden.
\n (2.-5. Kosten; Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung; Beilage).
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B.2 Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 6. Juli 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren I [VB 130/2018]):
\n 1.
Die Verfügung der Bau- und Umweltbehörde sei vollumfänglich aufzuheben.
\n 2.
Es sei festzustellen, dass für das Gestaltungsplangebiet B.________ mit Ausnahme der seinerzeit festgelegten, von der Normalbauweise abweichenden Sonderbestimmungen, die aktuell gültigen Bauvorschriften, insbesondere die Überbauungsziffer W3, anzuwenden seien.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.
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C.1 Zwischenzeitlich hatte A.________ (sowie als Mitunterzeichner eine Mehrheit der Eigentümer der Parzellen im Quartiergestaltungsplanperimeter) mit Eingabe vom 21. Mai 2018 beim Bezirksrat die Aufhebung des Quartiergestaltungsplanes beantragt.
\n Mit BRB Nr. 144 vom 29. August 2018 wies der Bezirksrat dieses Gesuch ab.
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C.2 Mit E-Mail vom 19. September 2018 lehnte der Landschreiber des Bezirks ein mit E-Mail vom 7. September 2018 gestelltes Gesuch, den BRB Nr. 144 vom 29. August 2018 in Wiedererwägung zu ziehen, ab.
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C.3 Gegen den BRB Nr. 144 vom 29. August 2018 erhob A.________ mit Eingabe vom 25. September 2018 Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen (Verfahren II [VB 192/2018]:
\n 1.
Die Verfügung des Bezirksrates Einsiedeln (Vorinstanz, Beilage 1) sei vollumfänglich aufzuheben und dieser sei anzuweisen, das Verfahren zur Aufhebung des Gestaltungsplanes B.________ entsprechend meinem Gesuch vom 21. Mai 2018 (Beilage 2) unverzüglich in die Wege zu leiten.
\n 2.
Überdies sei die Vorinstanz aufzufordern, alle für die Ablehnung meines Gesuches geltend gemachten Ablehnungsgründe umfassend, detailliert und stichhaltig, inklusive der entsprechenden Berechnungen aufzulisten.
\n 3.
Alsdann sei mir als Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.
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D. Mit RRB Nr. 24/2019 vom 22. Januar 2019 entschied der Regierungsrat (unter Ausstand von Regierungsrat Andreas Barraud als Bewohner einer Liegenschaft im Quartiergestaltungsplanperimeter) wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde I (VB 130/2018) wird abgewiesen.
\n 2.
Die Beschwerde II (VB 192/2018) wird abgewiesen.
\n 3.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Verfahren I (VB 130/2018) im Betrag von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (…).
\n 4.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Verfahren II (VB 192/2018) im Betrag von Fr. 1500.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 750.--) dem Bezirk Einsiedeln und dem Beschwerdeführer auferlegt. (…).
\n 5.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n (6.-8. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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E. Gegen diesen RRB (Versand am 22.1.2019) erhebt A.________ mit Eingabe vom 11. Februar 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
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\n 1.
Ziff. 1 und 3 des Beschwerdeentscheides (RRB Nr. 24/2019) seien aufzuheben.
\n 2.
Es sei festzustellen, dass für das Gestaltungsplangebiet B.________ mit Ausnahme der seinerzeit festgelegten, von der Normalbauweise abweichenden Sonderbestimmungen, die aktuell gültigen Bauvorschriften, insbesondere die Überbauungsziffer W3, anzuwenden seien.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanzen.
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F. Die Abteilung Planen Bauen Umwelt Energie des Bezirks beantragt mit Schreiben vom 28. Februar 2019 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 12. März 2019, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Der Regierungsrat hat die beiden Verfahren VB 130/2018 und VB 192/2018 vereinigt, bei der Beurteilung wie auch im Dispositiv indes klarerweise zwischen den beiden Beschwerden differenziert (S. 4 ff. lit. A Erw. 5 bis 8; S. 6 ff. lit. B Erw. 9 bis 13; Disp.-Ziff. 1 und 3 sowie Disp.-Ziff. 2 und 4).
\n Der Beschwerdeführer beantragt nur die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 und 3, nicht aber von Disp.-Ziff. 2 und 4. Am im Verfahren VB 192/2018 gestellten Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des BRB Nr. 144 vom 29. August 2018 und unverzügliche Inangriffnahme des Verfahrens zur Aufhebung des Gestaltungsplanes wird also nicht mehr festgehalten bzw. der angefochtene Beschluss wird insofern akzeptiert und ist insofern in (Teil-)Rechtskraft erwachsen.
\n Zu prüfen ist mithin im Sinne des dem Bezirksrat am 2. April 2018 unterbreiteten Antrages, ob im Gestaltungsplangebiet der W3-Zone B.________ mit Ausnahme der seinerzeit festgelegten, von der Normalbauweise abweichenden Sonderbestimmungen, die aktuell gültigen Bauvorschriften, insbesondere die Überbauungsziffer der W3, anzuwenden seien.
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2.1 Der vom Regierungsrat mit RRB Nr. 1147 vom 5. Juli 1983 genehmigte Quartiergestaltungsplan (QGP) B.________ kennt folgende Sonderbauvorschriften (SBV):
\n 1.
(Bestimmung betreffend zulässige Schrägdächer).
\n 2.
Die Parzellen-Einteilung ist nicht verbindlich.
\n 3.
(Verbot der Absperrung der als allgemeine Kehrplätze nutzbaren Garagen-Vorplätze).
\n 4.
Zone + Ausnützungsziffer : W 0.4
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Umgang des Quartiergestaltungsplanes:
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Zu diesem QGP gehören folgende Zusatzpläne:
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- Kanalisationsplan: Plan Nr. 391-1
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- Längenprofile: Plan Nrn. 374-2A, 374-3A, 374-6A und 374-8
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- Normalprofil: Plan Nr. 374-5
\n 5.
(Nicht Bestandteil des QGP bildende provisorische Einfahrten).
\n 6.-7. (Auf- und Abtragsflächen; gewachsenes Terrain).
\n 8.
(max. Firsthöhe von 8.50 m).
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