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III 2019 33
 
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Entscheid vom 25. September 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
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    \n
  1. A.________,
  2. \n
  3. B.________,
  4. \n
  5. C.________,
  6. \n
Beschwerdeführer,
Ziff. 1 und 2 vertreten durch C.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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    \n
  1. E.________ AG,
    \n Beschwerdegegnerin,
    \n vertreten durch F.________,
  2. \n
  3. G.________,
    \n Beigeladene,
  4. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Mobilfunkanlage)
\n
Sachverhalt:
\n A. Am 31. August 2017 (Posteingang bei der Gemeinde) reichte die E.________ AG (nachstehend E.________) das Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage (sowie Söll-Leiter, Technikschränke und Kabelkanal) auf dem Flachdach der (in der Wohnzone W2 in lärmvorbelastetem Gebiet liegenden) Liegenschaft KTN 001 (im Eigentum von G.________) ein. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. xy publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist sind zahlreiche Einzeleinsprachen, u.a. von A.________, B.________ und C.________, sowie eine von über 200 Personen unterzeichnete Sammeleinsprache eingegangen. Am 26. September 2017 reichte E.________ weitere Unterlagen ein, welche den Einsprechern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt wurden. Hierzu erfolgte am 23. Oktober 2017 u.a. je eine Stellungnahme von B.________ und C.________. Am 21. November 2017 äusserte sich E.________ zu den Einsprachen. Am 20. Dezember 2017 reichten u.a. B.________ und am 21. Dezember 2017 C.________ eine Replik ein. Die Duplik erfolgte am 25. Januar 2018. Weitere Stellungnahmen von B.________, C.________ und A.________ erfolgten am 6., 7. und 8. Februar 2018. Eine weitere Stellungnahme von E.________ wurde am 21. Februar 2018 eingereicht.
\n B. Mit Gesamtentscheid vom 5. April 2018 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und unter den Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kapitel II. Die eisenbahnrechtliche Zustimmung der H.________ vom 19. September 2017 wurde der Gemeinde zur Eröffnung an die Gesuchsteller zugestellt und bildet samt den gestellten Bedingungen und Auflagen Bestandteil des Gesamtentscheides. Die Einsprachen wurden aus kantonaler Sicht abgewiesen, soweit sie nicht infolge Rückzugs gegenstandslos geworden und abzuschreiben waren.
\n Unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung mit Beschluss (GRB) Nr. 146 vom 26. April 2018 wie folgt:
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    \n
  1.        Einsprachen
  2. \n
\n 1.1 - 1.3 (…)
\n 1.4 Die Einsprache von A.________ wird abgewiesen.
\n 1.5 - 1.10 (…)
\n 1.11 Die Einsprache von C.________ wird abgewiesen.
\n 1.12 - 1.14 (…)
\n 1.15 Die Einsprache von B.________ wird abgewiesen.
\n 1.16 - 1.22
\n 1.23 Die Verfahrensanträge der Einsprecher werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n
    \n
  1.        Baugesuch für Mobilfunkanlage\n
      \n
    1.    Die Bewilligung für Mobilfunkanlage, KTN 001, wird erteilt.
    2. \n
    3.    Der Bauherrschaft werden der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 5. April 2018 sowie die eisenbahnrechtliche Zustimmung der H.________ vom 19. September 2017 eröffnet. Diese Bewilligungen sowie die Allgemeinen Bauvorschriften sind integrierende Bestandteile dieses Beschlusses und in allen Punkten zu beachten. Die darin enthaltenen Auflagen sind strikte einzuhalten.
    4. \n
    5.    Das Aufstellen zusätzlicher Antennen oder Richtfunkanlagen sowie das Ändern der projektierten Anlageteile erfordert ein neues Baugesuch.
    6. \n
    7.    Das detaillierte Farbkonzept mit den genauen Farbangaben ist mindestens zwei Wochen vor Baubeginn zur Beurteilung und Genehmigung vorzulegen.
    8. \n
    9.    Das Bauvorhaben ist gemäss den eingereichten und mit dem Bewilligungsstempel versehenen Plänen sowie den technischen Angaben zu realisieren.
    10. \n
    11.    Die Bauherrschaft ist verpflichtet, dem Bauamt den Baubeginn und die Fertigstellung mindestens 20 Tage im Voraus zu melden.
    12. \n
    13.    Wird die Anlage künftig für die Erreichung des Projektziels nicht mehr benötigt, ist diese vollständig zurückzubauen.
    14. \n
    15.    Die Missachtung der Bauvorschriften und der Baubewilligung wird mit Busse bestraft. Zudem wird die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes auf Kosten der Bauherrschaft verfügt.
    16. \n
  2. \n
  3.        Kosten und Gebühren
  4. \n
\n (…)
\n
    \n
  1.        Rechtsmittel
  2. \n
\n (…)
\n
    \n
  1.        Zufertigung durch Protokollauszug an:
  2. \n
\n (…)
\n C. Gegen diese Baubewilligung liessen A.________, B.________ und C.________, alle vertreten durch C.________, mit Eingabe vom 23. Mai 2018 Beschwerde beim Regierungsrat erheben mit den folgenden Anträgen:
\n
    \n
  1. Es sei der Beschluss des Gemeinderats Freienbach vom 26.04.2018 hinsichtlich der Mobilfunkanlage, ________, KTN 001 vollumfänglich aufzuheben.
  2. \n
  3. Es sei auch der Gesamtentscheid des kantonalen Amts für Raumentwicklung (ARE) vom 05.04.2018 vollumfänglich aufzuheben.
  4. \n
  5. In der Folge sei das Baugesuch betreffend Mobilfunkanlage, ________, KTN 001 (Publikation im Amtsblatt Nr. xy) vollumfänglich abzuweisen.
  6. \n
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin.
  8. \n
\n D. Am 21. September 2018 erliess der Gemeinderat im Hinblick auf eine Baureglementsrevision zur Regelung der Standortwahl von Mobilfunkantennen eine Planungszone, welche alle Bauzonen, ausgenommen die Industrie- und Gewerbezonen, umfasst (Abl wx).
\n E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 27/2019 vom 15. Januar 2019 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n
    \n
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. \n
  3. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung) auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet.
  4. \n
  5. Der Gemeinde Freienbach wird eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-- zugesprochen, welche von den Beschwerdeführern (diese unter solidarischer Haftbarkeit) zu tragen ist. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. \n
\n (4.-6. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung)
\n F. Gegen diesen RRB Nr. 27/2019 (Versand am 22.1.2019) lassen A.________, B.________ und C.________ (alle vertreten durch C.________) mit Eingabe vom 12. Februar 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n
    \n
  1. Es sei der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz, RRB Nr. 27/2019 vom 15.01.2019, vollumfänglich aufzuheben.
  2. \n
  3. In der Folge seien der Gesamtentscheid des kantonalen Amts für Raumentwicklung (ARE) vom 05.04.2018 sowie die Baubewilligung der Gemeinde Freienbach vom 26.04.2018 aufzuheben und es sei das Baugesuch betreffend Mobilfunkanlage, ________, KTN 001 (Publikation im Amtsblatt Nr. xy) vollumfänglich abzuweisen.
  4. \n
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin.
  6. \n
\n G. Das ARE teilt am 18. Februar 2019 seinen Verzicht auf die Einreichung einer weiteren umfangreichen Vernehmlassung mit. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 5. März 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin beantragt am 7. März 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2019 beantragt der Gemeinderat, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer bei solidarischer Haftbarkeit. Am 15. April 2019 lassen die Beschwerdeführer um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen. Mit Replik vom 5. Juli 2019 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Februar 2019 fest. Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
\n H. Am 16. August 2019 legte der Gemeinderat die Unterlagen für das Informations- und Mitwirkungsverfahren zur Ergänzung des Baureglements betreffend die Standortsteuerung für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen öffentlich auf (Abl Nr. yz).
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Es spricht nichts gegen ein Eintreten auf die Beschwerde. Die Beschwerdeführer haben von Anfang an am Verfahren teilgenommen; die Betroffenheit wurde bereits erstinstanzlich rechtsgenüglich dargelegt und auch ein schutzwürdiges Interesse ist gegeben (vgl. GRB Nr. 146 vom 26.4.2018 Erw. 9.7.1, 9.13.1, 9.17.1). Der Gemeinderat konkretisiert seinen Antrag bezüglich Nichteintreten auch im vorliegenden Verfahren nicht. Die Eintretensvoraussetzungen sind gegeben.
\n 2. Die geplante Mobilfunkanlage der Beschwerdegegnerin soll auf dem Dach des Gebäudes auf dem Grundstück KTN 001 mit einer Masthöhe von 3 m ab Oberkante Dachrand zu stehen kommen. Dieses Grundstück befindet sich in der Wohnzone W2 in lärmvorbelastetem Gebiet, wie die beiden östlich und westlich angrenzenden Grundstücke KTN 002 und 003. Die südlich gelegenen Nachbargrundstücke KTN 004 und 005 gehören ebenfalls der Wohnzone W2 an. Auf der Nordseite grenzt das von der Baute (Mobilfunkanlage) betroffene Grundstück KTN 001 an die I.________ (Strasse), KTN 006, wobei die Eigentümer von KTN 001 zu einem Anteil von 1/26 auch Eigentümer von KTN 006 sind.
\n 3.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB die Eigentümer von KTN 001 in das Verfahren einbezogen (Erw. 1). Zudem seien keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen wäre (Erw. 2). Der Regierungsrat erachtete sodann das Grundstück KTN 001 als offensichtlich in sämtlicher Hinsicht hinreichend erschlossen, wobei die zivilrechtliche Bauberechtigung grundsätzlich nicht ausgewiesen sein müsse (Erw. 3ff.). Die Planungszone, welche der Gemeinderat am 21. September 2018 - und somit während der Rechtshängigkeit des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens - über sämtliche Bau-zonen - ausgenommen Industrie- und Gewerbezonen - erlassen habe, im Hinblick auf eine Baureglementsrevision zur Regelung der Standortwahl von Mobilfunkantennen, könne der Beschwerdegegnerin im Lichte der Rechtssicherheit und des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht entgegengehalten werden (Erw. 4ff.). Eine Verfahrenssistierung rechtfertige sich nicht (Erw. 5). Schliesslich sei die Beschwerde auch insoweit abzuweisen, als die Beschwerdeführer beanstanden, dass der Gemeinderat die im Richtplan enthaltenen Vorgaben im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen unbeachtet gelassen habe (Erw. 6ff.).
\n 3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Planungszone Auswirkungen auf das Baugesuch bzw. die Baubewilligung hat. Die Gegenüberstellung der privaten und öffentlichen Interessen zeige, dass die (angefochtene) Baubewilligung aufgrund des Erlasses der Planungszone aufgehoben werden müsse, ansonsten gegen den Sinn und Zweck der Planungszone verstossen würde (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12.2.2019 S. 4ff). Sie halten auch weiterhin daran fest, dass die Erschliessung ungenügend sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12.2.2019 S. 8ff.). Die Beschwerdeführer rügen zudem, dass die Vorinstanzen die Grundsätze der Richtpläne nicht berücksichtigt hätten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12.2.2019 S. 14f.). Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer eine Grenzwertüberschreitung bei Kumulation der Immissionswerte der geplanten Anlage der Beschwerdegegnerin mit der bestehenden Anlage einer Drittanbieterin (Replik vom 5.7.2019 S. 5f.).
\n Abgesehen von der Rüge betreffend die Grenzwertüberschreitung werden vorliegend somit dieselben Rügen mit vorwiegend derselben Begründung vorgebracht wie bereits im Verwaltungsbeschwerdeverfahren.
\n 4.1.1  Die Frage der Grenzwertüberschreitung wurde bereits im Einspracheverfahren thematisiert. Auf KTN 007 Freienbach rund 60m von der geplanten Mobilfunkantenne entfernt, besteht bereits eine Mobilfunkantenne eines Drittanbieters. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass durch die Kumulation der Werte beider Antennen die Grenzwerte überschritten würden (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers Ziff. 2 vom 20.12.2017 S. 7; Stellungnahme des Beschwerdeführers Ziff. 3 vom 21.12.2017 S. 4).
\n Der Gemeinderat hat im angefochtenen GRB hierzu auf die Stellungnahme der Bauherrschaft vom 25. Januar 2018 (Erw. 10.5) sowie auf den Gesamtentscheid des ARE vom 5. April 2018 (Erw. 4) verwiesen.
\n 4.1.2  Das ARE hat vernehmlassend an den Regierungsrat festgehalten, dass die neue Mobilfunkanlage gemäss dem Fachbericht des Amtes für Umweltschutz (AfU) sowohl den Immissions- als auch den vorsorglichen Anlagegrenzwert einhalte, wobei die Grenzwerte von verschiedenen Antennenstandorten nicht kumuliert werden dürften. Zudem sei aufgrund der tiefen Anlagegrenzwerte gewährleistet, dass die Grenzwerte selbst dann eingehalten würden, wenn noch andere Strahlungsquellen (mit gleicher Frequenz) vorhanden wären. Schliesslich bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer guten Versorgung mit Mobilfunk. Mobilfunkanlagen seien dort zu erstellen, wo Mobiltelefonie genutzt werde. Gegen die Beurteilung der massgebenden Anlagegrenzwerte durch das AfU
\n (oder das von der Bauherrschaft eingereichte Standortdatenblatt) würden sich die Beschwerdeführer nicht wehren. Aus diesem Grund habe vom AfU auch kein Mitbericht eingeholt werden müssen (RR-act. III/01 S. 1).
\n 4.1.3  Zu den erwähnten Ausführungen in der Vernehmlassung des ARE bzw. zur Einhaltung der Grenzwerte haben sich die Beschwerdeführer im Verwaltungsbeschwerdeverfahren auch in ihrer Replik nicht geäussert (vgl. RR-act. I/01 und I/04). Nachdem im Verwaltungsbeschwerdeverfahren insoweit ein abgeschwächtes Rügeprinzip gilt, als nicht Fragen beurteilt werden, deren Relevanz sich weder aus den Parteivorbringen ergibt noch in die Augen springt (Auer, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008,