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III 2019 38
 
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Entscheid vom 27. Mai 2019
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Bezirksrat Gersau, Ausserdorfstrasse 7, Postfach 59, 6442 Gersau,
2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
4. B.________,
\n Beschwerdegegner,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iurC.________,
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:
\n A. Am 18. Januar 2017 ersuchten B.________ den Bezirksrat Gersau um einen Vorentscheid (ohne Drittwirkung) betreffend Abbruch eines Gartenhauses und Geräteschuppens sowie einer Pergola und den Wiederaufbau des Gartenhauses auf dem Grundstück KTN D.________, Gersau. Mit Beschluss Nr. 17-052 vom 7. April 2017 stellte der Bezirksrat, gestützt auf einen Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE), eine Baubewilligung mit Auflagen in Aussicht.
\n B. Am 21. August 2017 reichten B.________ das Gesuch um Abbruch und Wiederaufbau des Gartenhauses auf Grundstück KTN D.________, Gersau, ein, das am 25. August 2017 im ABl 2017 S.__ publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Gegen das Bauprojekt erhob A.________ als Eigentümer der westlich gelegenen Nachbarparzelle KTN F.________ am 8. September 2017 Einsprache. Gestützt auf den Gesamtentscheid ARE vom 11. Januar 2018 erteilte der Bezirksrat mit Beschluss Nr. 18-019 vom 2. Februar 2018 B.________ die Baubewilligung unter Auflagen; die Einsprache von A.________ wurde abgewiesen.
\n C. Gegen den Bezirksratsbeschluss Nr. 18-019 vom 2. Februar 2018 erhob A.________ am 28. Februar 2018 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat mit dem Antrag, die Baubewilligungen des Bezirksrates und des ARE seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bauherrschaft und Vorinstanzen aufzuheben.
\n Mit Beschluss Nr. 892/2018 vom 4. Dezember 2018 hiess der Regierungsrat die Beschwerde teilweise gut:
\n 1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses Nr. 18-019 vom 2. Februar 2018 des Bezirksrates Gersau wie folgt ergänzt wird:
\n \"h) Vor Erteilung der Baufreigabe ist ein Brandschutznachweis im Sinne einer technischen Bewilligung einzuholen. In diesem Brandschutznachweis sind die nach den geltenden Brandschutzvorschriften erforderlichen baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmassnahmen für eine Hauptbaute detailliert vorzuschreiben, um einen Brandübergriff auf die umliegenden Gebäude zu verhindern.\"
\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer und dem Bezirk Gersau je zur Hälfte (je Fr. 750.--) auferlegt. (…)
\n 3. Den Beschwerdegegnern wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.-- zugesprochen, welche der unterliegende Beschwerdeführer zu bezahlen hat.
\n 4.-6. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung
\n Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2019 zugestellt; nachdem das Einschreiben nicht abgeholt wurde, erfolgte am 30. Januar 2019 eine Zweitzustellung.
\n D. Am 20. Februar 2019 erhebt A.________ gegen den RRB
\n Nr. 892/2018 vom 4. Dezember 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den Anträgen:
\n 1. Der Beschwerdeentscheid (RRB Nr. 892/2018) vom 4. Dezember 2018 sowie die Baubewilligung vom 2. Februar 2018 des Bezirksrates Gersau und die kantonale Baubewilligung vom 11. Januar 2018 des Amtes für Raumentwicklung seien aufzuheben.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner und der Vorinstanzen.
\n E. Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass Zweifel bestehen, ob seine Beschwerde vom 20. Februar 2019 fristgerecht eingereicht worden sei. Er wurde eingeladen, zur Fristwahrung bzw. Fristversäumnis Stellung zu nehmen. Am 28. Februar 2019 bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss und am 1. März 2019 nahm er Stellung zum Verdacht der Fristversäumnis.
\n F. Am 7. März 2019 beantragt das ARE unter Verweis auf die Vorverfahren die Abweisung der Beschwerde. Das Sicherheitsdepartement stellt mit Vernehmlassung vom 21. März 2019 die Anträge, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdegegner reichen innert erstreckter Frist am 15. April 2019 die Vernehmlassung ein und beantragen Nichteintreten, eventualiter Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Mit Schreiben vom 26. April 2019 bestreitet der Beschwerdeführer die Aus­führungen der Vorinstanzen sowie Beschwerdegegner und ersucht um Frist­ansetzung zur Replik. Am 29. April 2019 wird ihm Frist angesetzt, um zu den Vernehmlassungen Stellung zu nehmen, soweit sich diese zur Fristwahrung äussern. Hiervon macht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2019 Gebrauch.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruchs (vgl. § 27 Abs. 1 lit. f des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP, SRSZ 234.110] vom 6. Juni 1974). Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nichtein­tretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid (