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III 2019 3
 
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Entscheid vom 29. August 2019
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
ARGE A.________ (einfache Gesellschaft), bestehend aus:
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  1. B.________AG,
  2. \n
  3. C.________AG,
  4. \n
  5. D.________AG,
    \n Beschwerdeführerin,
  6. \n
vertreten durch RA Dr. E.________,
 
gegen
 
1. Bezirksrat Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161,
\n 8840 Einsiedeln,
\n Vorinstanz,
2. Röm.-kath. Kirchgemeinde Einsiedeln, Eisenbahnstrasse 9, 8840 Einsiedeln,
\n Beigeladene,
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Gegenstand
Öffentliches Beschaffungsrecht (Präqualifikation \"X.________\"; Ausschluss)
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\n Sachverhalt:
\n A. Im Amtsblatt 2018 (…) sowie gleichentags auf www.simap.ch schrieben der Bezirk Einsiedeln zusammen mit der röm.-kath. Kirchgemeinde Einsiedeln als Auslober einen Projektwettbewerb \"X.________\" für Bietergemeinschaften aus Architekt und Investor kombiniert mit einem Investorenangebot aus. Dies in der Absicht, auf dem rund 4'900m2 grossen Areal \"X.________\" ein neues Verwaltungszentrum des Bezirks Einsiedeln, ein neues Pfarreiheim für die röm.-kath. Kirchgemeinde Einsiedeln sowie ein privates Wohn- und Geschäftshaus mit städtebaulich überzeugender Qualität zu realisieren. Aufgrund räumlicher Überschneidungen, der Vielzahl von Nutzungen, der anspruchsvollen Situation in Bezug auf die Einordnung und Gestaltung, welche ein Gesamtprojekt nahelegt, sowie aus wirtschaftlichen Gründen sollte eine Bietergemeinschaft die Gesamtüberbauung erstellen. Als Wettbewerbsverfahren wurde ein selektiver, anonymer, einstufiger Wettbewerb festgelegt (Projektwettbewerb mit Angebot), wobei mit dem - öffentlich ausgeschriebenen - Präqualifikationsverfahren diejenigen Bewerber selektioniert werden sollten, die sich aufgrund ihres Leistungs- und Fähigkeitsnachweises für die Lösung der gestellten Aufgabe am besten eignen. Diese Bietergemeinschaften sollten zur Teilnahme am Wettbewerb eingeladen werden. Schlusstermin für die Einreichung der Teilnahmeanträge war der 16. November 2018, 16.00 Uhr (ABl 2018).
\n B. Am 15. November 2018 ging bei der mit der Projektleitung beauftragten F.________AG der Teilnahmeantrag der ARGE A.________ ein, am 16. November 2018 je der Teilnahmeantrag von vier weiteren Bietergemeinschaften (Vi-act. 18).
\n C. Am 29. November 2018 nahm das Preisgericht die Präqualifikation vor
\n (Vi-act. 23). Es entschied einstimmig, drei Bietergemeinschaften für die Wettbewerbsphase zuzulassen. Eine Bietergemeinschaft wurde aufgrund ungenügender Erfüllung der Anforderungskriterien nicht zum Wettbewerb zugelassen. Die ARGE A.________ wurde vom Verfahren ausgeschlossen, da ihre Bewerbung nicht vollständig, bzw. relevante Unterlagen erst nach der Bewerbungsfrist eingereicht worden seien. Das Preisgericht stellte den Auslobern des Wettbewerbes den Antrag, die Bietergemeinschaften mittels beschwerdefähiger Verfügung über das Ergebnis der Präqualifikation zu informieren.
\n D. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 informierte die röm.-kath. Kirch­gemeinde den Bezirksrat Einsiedeln über ihre Zustimmung zum Entscheid des Preisgerichtes. Am selben Tag stimmte auch der Bezirksrat Einsiedeln mit Beschluss Nr. 2018.298 dem Präqualifikationsentscheid des Preisgerichtes zu (Vi-act. 25). Mit Verfügung 17.4 \"X.________\" vom 21. Dezember 2018 teilte der Bezirksrat allen fünf Bietergemeinschaften die drei zur Abgabe eines Wettbewerbsbeitrages zugelassenen Bietergemeinschaften mit (Vi-act. 26).
\n E. Am 28. Dezember 2018 erkundigte sich die ARGE A.________ beim Bezirk Einsiedeln über den Grund, weshalb sie nicht zur Abgabe eines Wettbewerbs­beitrages zugelassen worden sei, nachdem sich dies aus der Verfügung vom 21. Dezember 2018 nicht ergebe. Noch am gleichen Tag informierte ein Mitglied des Bezirksrates, gemäss SIA 142 sei ein Ausschluss der ARGE A.________ unumgänglich gewesen, da die Bewerbung nicht vollständig bzw. relevante Unterlagen erst nach der Bewerbungsfrist eingereicht worden seien (Vi-act. 27).
\n F. Die ARGE A.________ lässt am 3. Januar 2019 gegen die Verfügung be­treffend Zulassung zur Abgabe eines Wettbewerbsbeitrages \"X.________\" vom 21. Dezember 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben und beantragen:
\n I.  Rechtsbegehren
\n 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Beschluss der Vorinstanz vom 21.12.2018 (17.4 X.________) sei aufzuheben.
\n 2.1 Die Beschwerdeführerin sei zur Abgabe eines Wettbewerbsbeitrages betreffend den Wettbewerb \"X.________\" zuzulassen.
\n 2.2 Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
\n II. Verfahrensantrag
\n Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
\n G. Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 hat der verfahrensleitende Richter der Beschwerde vom 3. Januar 2019 einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung erteilt. Der Vorinstanz und der Beigeladenen wurde Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt. Die drei Präqualifizierten wurden eingeladen, dem Verfahren durch Einreichung einer Vernehmlassung als Beigeladene beizutreten.
\n H. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2019 beantragt der Bezirksrat Ein­siedeln:
\n 1. Die Beschwerde sei abzuweisen und der Beschluss des Bezirks Einsiedeln vom 21.12.2018 sei zu bestätigen.
\n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerde­führers.
\n Die Beigeladene reicht innert Frist keine Vernehmlassung ein.
\n Eine präqualifizierte Bietergemeinschaft verzichtet ausdrücklich auf den Ver­fahrensbeitritt als Beigeladene; die zwei weiteren lassen sich innert Frist nicht vernehmen, was androhungsgemäss als Verzicht auf Verfahrensbeitritt gilt.
\n I. Mit Replik vom 18. Februar 2019 hält die Beschwerdeführerin ausdrücklich an den Rechtsbegehren vom 3. Januar 2019 fest. Ebenso bestätigt die Vor­instanz mit Duplik vom 13. März 2019 ihre Rechtsbegehren vom 23. Januar 2019. Am 27. März 2019 reicht die Beschwerdeführerin die Triplik ein, auf die keine weitere Eingabe der Vorinstanz oder Beigeladenen folgt.
\n J. Am 15. Mai 2019 unterbreitet das Gericht dem Bezirksrat Einsiedeln verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem durchgeführten Verfahren und es werden weitere Akten einverlangt. Der Bezirksrat Einsiedeln erteilt die verlangte Auskunft am 28. Mai 2019, wozu die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2019 Stellung nimmt. Hierzu geht keine Stellungnahme der Vorinstanz oder der Beigeladenen ein.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl.