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\n \n \n III 2019 47
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| \n Entscheid vom 26. Juni 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr. oec. Andreas Risi, Richter
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| \n MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen,
\n 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, 4. Hotel Waldstätterhof AG, Waldstätterquai 6, 6440 Brunnen, \n Beigeladene,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Werbebanner)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Baugesuch vom 7. Juli 2018 (eingegangen am 24.7.2018) ersuchte die A.________ AG den Gemeinderat Ingenbohl um die Baubewilligung für das Anbringen eines unbeleuchteten Werbebanners an der Rückwand einer bestehenden Garage auf KTN 785 (Ingenbohl), deren Eigentümerin die Hotel Waldstätterhof AG (Beigeladene) ist. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. 02.____vom .____(Tag/Monat) 2018 (S. 1826) publiziert und öffentlich aufgelegt, wogegen innert Frist keine Einsprachen eingegangen sind.
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B. In der Folge erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) mit Gesamtentscheid vom 13. September 2018 für das Baugesuch (B2018-1069) die kantonale Baubewilligung unter Vorbehalt der Baubewilligung des Gemeinderates Ingenbohl.
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C. Der Gemeinderat Ingenbohl entschied mit Beschluss (GRB) Nr. 1442 vom 24. September 2018 über das Baugesuch wie folgt:
\n 1.
Im Sinne der Erwägungen wird die Bewilligung für das Anbringen des unbeleuchteten Werbebanners an best. Garagenwand bei der Liegenschaft Waldstatterquai 6 (KTN 785), 6440 Brunnen, verweigert.
\n (2.-5.
Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Beilagen [u.a. Gesamtentscheid des ARE vom 13.9.2018]).
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D. Dagegen liess die A.________ AG am 17. Oktober 2018 beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erheben und beantragen:
\n 1.
Es sei der Beschluss des Gemeinderates Ingenbohl vom 24. September 2018 aufzuheben und es sei die Bewilligung für das unbeleuchtete Werbebanner an der bestehenden Garagenwand gemäss Eingabe vom 24. Juli 2018 (Baugesuch) zu erteilen.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Ingenbohl.
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E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 96/2019 vom 5. Februar 2019 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.1
Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2.2
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet.
\n 3.3
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n (4.4.-6.6 Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Zustellung elektronisch).
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F. Gegen diesen RRB (Versand am 12.2.2019) lässt die A.________ AG mit Eingabe vom 5. März 2019 (Postaufgabe am selben Tag) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
\n 1.
Es seien der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 5. Februar 2019 und der Beschluss des Gemeinderates Ingenbohl vom 24. September 2018 aufzuheben und es sei die Bewilligung für das unbeleuchtete Werbebanner an der bestehenden Garagenwand gemäss Eingabe vom 24. Juli 2018 (Baugesuch) zu erteilen.
\n 2.
Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Beschwerdebegründung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz 3 zurückzuweisen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse und der Gemeinde Ingenbohl in solidarischer Haftung.
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G. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2019 bzw. vom 13. März 2019 beantragen der Gemeinderat Ingenbohl bzw. das instruierende Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Das ARE lässt sich mit Schreiben vom 11. März 2019 zur Beschwerde vom 5. Februar 2019 vernehmen, ohne Antrag zu stellen. Am 26. März 2019 beantragt die Beigeladene die Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin lässt mit (unaufgeforderter) Replik vom 11. April 2019 an ihren Rechtsbegehren aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde festhalten. Duplicando hält der Gemeinderat Ingenbohl mit Eingabe vom 17. April 2019 an den Anträgen der Vernehmlassung vom 11. März 2019 fest. Die Beschwerdeführerin lässt sich innert Frist bis zum 21. Mai 2019 für eine allfällige Triplik nicht mehr vernehmen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Das Grundstück KTN 785 liegt in Kernzone (K) und umfasst u.a. das Hotel Waldstätterhof (Gebäude Nr. 651; Waldstätterquai 6) und eine zum Hotel Waldstätterhof gehörende, separate Garage (Gebäude Nr. 2362). Geplant ist, das strittige Werbebanner (temporär, wobei eine zeitliche Befristung - soweit ersichtlich - aus den Akten nicht hervorgeht) an der seeseitigen Rückwand dieser Garage zu montieren. Das Garagengebäude wird (in Blickrichtung Nord) einerseits umgeben vom Hotel Waldstätterhof (getrennt durch einen parkähnlichen Garten mit Wiese) auf der linken (westlichen) Seite und anderseits von einem kleinen Gebäude mit Zeltdach (Gebäude Nr. 655) bzw. daran anschliessend von der alten Post (Gebäude Nr. 753) auf der rechten (östlichen) Seite. Südlich des geplanten Montageorts befindet sich ein Rasenstreifen, gefolgt vom Waldstätterquai und der Uferzone des Vierwaldstättersees. Nordwärts befinden sich in unmittelbarer Nähe Wohngebäude und in weiter Entfernung der Urmiberg. Die Abstände ab Strassenscheitel bis unterkant Reklame bzw. vom Fahrbahnrand bis ausserkant Reklame betragen 8.5 m bzw. 6.3 m (RR-act. II/01/Baugesuchsformulare Z01 und Z14 [inkl. Fotomontage und Situationsplan = Beilagen zu Baugesuchsformular Z14]; vgl. angefocht. RRB Erw. 4.4.9).
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1.1.2 Das zur Montage vorgesehene Werbebanner weist eine Länge von 9 m und eine Breite von 1.5 m auf, was einer Fläche von 13.5 m2 entspricht. Das Banner soll gemäss Baugesuch mit einem Abstand von 1 cm an die Garagenrückwand angebracht werden (RR-act. II/01/Baugesuchsformular Z14). Die Beschwerdeführerin möchte damit die Überbauung C.________, bzw. den dortigen Wohnraum bewerben (vgl. Beschwerde S. 3 Rz. 6; angefocht RRB Erw. 4.4.9). Auf dem Werbebanner sind drei aneinandergereihte Fotos abgebildet, die sich in längenmässiger Hinsicht über die ganzen 9 m und über rund 5/7 (bzw. 1.07 m [es handelt sich wegen fehlender, genauer Massangaben/Pläne um einen ungefähren Wert]) der Gesamtbreite erstrecken. Die Fotos zeigen (von links nach rechts) die Überbauung in einer Gesamtansicht, eine Wohnung (bzw. ________) mit Terrasse sowie eine Panoramaaufnahme (Blick über ________). Die ersten beiden Fotos in gleichen Ausmassen machen rund 2/5 der Länge aus, wohingegen sich das anschliessende Panoramabild über die restlichen 3/5 erstreckt. Die restliche Fläche des Banners (über den Fotos) ist in einem grünen Farbton gehalten. Die Schrift- sowie Signetfarbe ist weiss (RR-act. II/01/Baugesuchsformulare Z01 und Z14 [inkl. Fotomontage und Situationsplan = Beilagen zu Baugesuchsformular Z14]). Die Schrifthöhen betragen 17 cm, 7 cm sowie 3 cm (RR-act. II/01/Baugesuchsformular Z14).
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1.2.1 Der Gemeinderat erwog mit GRB Nr. 1442 vom 24. September 2018, neben der erteilten kantonalen Baubewilligung sei für das Bauvorhaben eine kommunale Baubewilligung erforderlich (Erw. 1 f.). Das Reklamebanner sei aufgrund seiner Grösse sowie farbintensiver Gestaltung geeignet, den kürzlich neu erstellten Abschnitt der Seeufergestaltung Waldstätterquai über das übliche und tolerierbare Mass hinaus zu beeinträchtigen, sodass die beabsichtigte ruhige/beruhigende Wirkung über Gebühr gestört werde. Reklameanlagen dieser Art seien am vorgesehenen Ort im unmittelbaren Umfeld einer mit viel Aufwand hergerichteten Flanierzone nicht vertretbar. Für solche Reklamen seien grundsätzlich die rechtmässig bewilligten Wechselplakatstellen zu benützen (Erw. 3).
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1.2.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB unter anderem erwogen, das grossformatige Werbebanner bedecke ca. 2/3 der Garagenrückwand, trete (bereits deshalb) sehr stark in Erscheinung und tangiere das Strassen- und Ortsbild im betreffenden Bereich des Waldstätterquais entsprechend stark. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat, welcher vorliegend einen Spielraum bei der Interpretation bzw. Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe habe, das geplante Werbebanner als das Ortsbild an der Seefront beeinträchtigend bzw. störend erachtet habe (Erw. 4.4.9). Das Werbebanner solle in unmittelbarer Nähe zur alten Post und des Hotelgebäudes Waldstätterhof, welche beide im kantonalen Inventar geschützter und schützenswerter Bauten (KIGBO) enthalten seien, montiert werden. Eine Bewilligungsverweigerung rechtfertige sich auch unter dem Aspekt des Inventarobjektschutzes (Erw. 4.4.10). Für die Bewilligungsverweigerung bestehe mit Art. 13 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 3 des kommunalen Baureglements (BauR) vom 22. August 2002 (mit Änderungen vom 21.4.2008 und 12.4.2010) eine genügende gesetzliche Grundlage i.S.v.