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III 2019 48
 
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Entscheid vom 27. Mai 2019
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
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  1. A.________,
    \n Beschwerdeführer,
  2. \n
  3. B.________,
    \n Beschwerdeführerin,
  4. \n
Beschwerdeführer Ziffer 1 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw C.________,
 
gegen
 
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  1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz, Postfach 1240, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanz,
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  3. D.________,
    \n Beigeladener,
  4. \n
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Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Weisungen/ Anordnungen betreffend Organisation des persönlichen Verkehrs)
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Sachverhalt:
\n A. B.________ (geb. ________) und D.________ (geb. ________) sind die seit ______ getrennt lebenden Eltern von A.________ (geb. ________2006). Die elterliche Sorge stand seit der Geburt des gemeinsamen Kindes der Mutter zu (bis zum Urteil des Bundesgerichts 5A_833/2016 vom 1.2.2017). Die ausführliche Vorgeschichte ist den früheren Verfahren zu entnehmen, auf welche verwiesen wird (VGE III 2015 77 vom 18.6.2015 betr. Zwischenverfügung zur Ausübung des Besuchsrechts = Archiv-Nr. 430/16; VGE III 2015 99 vom 18.11.2015 betr. gemeinsame elterliche Sorge und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren = Archiv-Nr. 431/16; VGE III 2016 101 vom 28.9.2016 betr. gemeinsame elterliche Sorge, 2. Rechtsgang = Archiv-Nr. 432/16;          VGE III 2016 218 vom 29.3.2017 betr. Umsetzung des Besuchsrechts = Archiv-Nr. 211/17; VGE III 2017 9 vom 29.5.2017 betr. Anordnung zur Vornahme einer psychologischen Behandlung = Archiv-Nr. 210/17).
\n B. Mit einem Zwischenbescheid vom 21. Februar 2018 hat die KESB Innerschwyz Prof. Dr.phil. E.________ mit einer interventionsorientierten Abklärung zwecks Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen D.________ und A.________ beauftragt. Am 17. September 2018 ging das entsprechende, per 11. September 2018 datierte Gutachten bei der KESB Innerschwyz ein. Mit einem weiteren Zwischenbescheid vom 3. Oktober 2018 wurden die Eltern und das gemeinsame Kind angewiesen, sich bei F.________ (Supervision, Coaching und Beratung, G.________ [Ort]) bis spätestens 19. Oktober 2018 zwecks Vereinbarung eines Termins für ein bis zwei Gespräche anzumelden. Am 12. und 27. November 2018 teilte der eingesetzte Familientherapeut der KESB Innerschwyz mit, dass sich die Eltern eine Zusammenarbeit mit ihm vorstellen könnten. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 wurde die Fürsorgebehörde H.________ über die Kosten der vorgesehenen Massnahmen informiert.
\n C. Mit Schreiben vom 2. Januar 2019 erhielten die Eltern und das gemeinsame Kind die Möglichkeit, zur Umsetzung der im Gutachten enthaltenen Empfehlungen Stellung zu nehmen. Der Kindsvater äusserte sich am 19. Januar 2019, derweil A.________ am 21. Januar 2019 Stellung nahm. Die Kindsmutter liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
\n D. Im Dispositiv des Beschlusses Nr. IIA/003/05/2019 vom 5. Februar 2019 hielt die KESB Innerschwyz was folgt fest:
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  1. Der Antrag des Beistandes vom 13. September 2017 wird abgewiesen.
  2. \n
  3. Alle bisherigen Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft und Weisungen) für A.________ werden aufgehoben.
  4. \n
  5. I.________ wird als Beistand entlassen.
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  7. Die mündlichen Ausführungen des Beistandes vom 05. Februar 2019 werden im Sinne eines Schlussberichts genehmigt.
  8. \n
  9. A.________ und seine Eltern werden angewiesen:\n
      \n
    1. Den persönlichen Verkehr zwischen D.________ und A.________, welcher während der Begutachtung durch Prof. Dr.phil. E.________ aufgenommen wurde, fortzusetzen;
    2. \n
    3. Mit F.________, G.________ [Ort], zusammen zu arbeiten und ihm Einblick und Auskunft über das Familienleben zu geben;
    4. \n
    5. Bei der Fürsorgebehörde der Gemeinde H.________ bezüglich der Kostenauferlegung mitzuwirken und der Fürsorgebehörde der Gemeinde H.________ Auskunft über die finanziellen Verhältnisse zu erteilen.
    6. \n
  10. \n
  11. F.________, Supervision, Coaching und Beratung, G.________ [Ort], wird mit der Kontaktbegleitung beauftragt. Er erhält folgende Aufgaben:\n
      \n
    1. Die Eltern bei der Organisation der Treffen zu coachen und eine Mediatorenrolle zwischen den Eltern zu übernehmen;
    2. \n
    3. Das gegenseitige Vertrauen zwischen den Eltern, dem Kind und dem Coach aufzubauen und zu erhalten;
    4. \n
    5. Den Kontakt zwischen dem Vater und dem Kind langsam aufzubauen sowie klar und unmissverständlich zu regeln;
    6. \n
    7. Periodisch Gespräche mit A.________ zu führen, damit er berichten kann, wie es ihm nach den Treffen mit seinem Vater geht. Dabei sind die Interessen und das Befinden des Kindes im weiteren Prozess zu monitorieren;
    8. \n
    9. Umgehend das Gespräch mit der Mutter und dem Kind aufzunehmen, falls die Kontakte zwischen dem Vater und dem Kind nicht klappen.
    10. \n
  12. \n
  13. F.________ wird beauftragt:\n
      \n
    1. Die Aufgaben gemäss Dispositiv umzusetzen;
    2. \n
    3. Der KESB Innerschwyz halbjährlich einen Verlaufsbericht inkl. zum weiteren Vorgehen zuzustellen, erstmals per 31. Juli 2019. Der Bericht ist spätestens bis 30. September 2019 der KESB Innerschwyz einzureichen;
    4. \n
    5. Der KESB Innerschwyz umgehend Mitteilung zu machen, wenn die Zusammenarbeit abgebrochen wird.
    6. \n
  14. \n
  15. Die Fürsorgebehörde der Gemeinde H.________ wird angewiesen, subsidiär zur Unterhaltspflicht der Eltern, Kostengutsprache für das Besuchsrechts­coaching durch F.________, G.________ [Ort], zu leisten.
  16. \n
  17. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  18. \n
  19. Die Kosten im Betrag von Fr. 1'920.00 für das Gutachten von Prof. Dr.phil. E.________ werden von der KESB übernommen.
  20. \n
  21. (Rechtsmittelbelehrung)
  22. \n
\n E. Gegen diesen am 7. Februar 2019 versandten Beschluss erhob A.________ am 11. März 2019 eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht, welche von B.________ mitunterzeichnet wurde. Diese von der Kindsmutter unterstützte Beschwerde enthält folgende Rechtsbegehren:
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  1. Es sei mir im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
  2. \n
  3. Es sei mir im vorliegenden Verfahren als unentgeltlicher Kinderanwalt Dr. J.________ zu gewähren.
  4. \n
  5. Es sei die aufschiebende Wirkung festzuhalten und die Behörden seien anzuweisen, mich während des Verfahrens in Ruhe zu lassen.
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  7. Es sei die Opferschutzbehörde einzuschalten.
  8. \n
  9. Nach Gewährung der Anträge unter Ziffer 1 und Ziffer 2 sei Herrn Dr. J.________ die Möglichkeit einzuräumen, die vorliegende Beschwerde zu ergänzen und weitere Beweismittel einzureichen.
  10. \n
  11. Es seien eine mündliche und eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
  12. \n
  13. Die Ziffer 5, 6, 7 und 8 des Beschlusses Nr. IIA/003/05/2019 seien aufzuheben.
  14. \n
  15. Mir sei eine Genugtuung zuzusprechen.
  16. \n
  17. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
  18. \n
\n F. Mit gerichtlichen Schreiben vom 12. März 2019 wurde Rechtsanwalt Dr.iur. J.________ angefragt, ob er das Mandat für eine Rechtsvertretung des Kindes annehmen werde. In der Antwort vom 20. März 2019 teilte Rechtsanwältin MLaw C.________ aus dem Anwaltsbüro J.________ mit, dass sie das Mandat übernehmen würde, hingegen Dr.iur. J.________ (hauptsächlich mit strafrechtlichen Fällen) stark ausgelastet und nicht verfügbar sei. Dieses Ergebnis wurde der Kindsmutter mit gerichtlichem Schreiben vom 21. März 2019 mitgeteilt mit dem Hinweis, dass bei Stillschweigen innert angesetzter Frist Zustimmung zur Einsetzung von Rechtsanwältin MLaw C.________ angenommen werde. Die Kindsmutter stimmte diesem Vorgehen konkludent zu.
\n G. Mit Schreiben vom 22. März 2019 teilte B.________ dem Gericht mit, dass gemäss einem beigelegten Schreiben vom 19. März 2019 D.________ sich entschlossen habe, auf das Besuchsrecht mit seinem Sohn A.________ zu verzichten. Daraufhin erhielten die Parteien mit gerichtlichem Schreiben vom 25. März 2019 Gelegenheit, zur Frage einer Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen. Innert angesetzter Frist äusserte sich Rechtsanwältin MLaw C.________ in einer Eingabe vom 11. April 2019.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Im verwaltungsgericht­lichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich − in Form einer Verfügung − Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe zit. VGE III 2017 11 vom 27.11.2017 Erw. 1.1.2 mit Verweis auf BGE 125 V 414 Erw. 1a; 119 IB 36 Erw. 1b; 118 V 313 Erw. 3b; 110 V 51 Erw. 3b; 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1; siehe auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Ver­waltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122).
\n 1.2 Auf das ohne eine minimale Begründung geltend gemachte Rechtsbegehren Ziffer 8 der Beschwerdeführer, wonach eine Genugtuung (wofür?) zuzusprechen sei, wird nicht eingetreten, zumal eine solche Thematik nicht Gegenstand des angefochtenen KESB-Beschlusses bildet.
\n 2.1 Der angefochtene KESB-Beschluss vom 5. Februar 2019 regelt im Wesentlichen vier Bereiche, und zwar die Aufhebung einer Beistandschaft nach