\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
III 2019 4
III 2019 12
 
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 25. September 2019
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
\n
    \n
  1. A.________,
    \n Beschwerdeführer   (im Verfahren III 2019 4),
  2. \n
 
B.________,
\n Beschwerdeführerin   (im Verfahren III 2019 12),
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
 
gegen
 
\n
    \n
  1. Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanzen,
  6. \n
  7. A.________,
    \n Beschwerdegegner   (im Verfahren III 2019 12)
  8. \n
  9. B.________,
    \n Beschwerdegegnerin   (im Verfahren III 2019 4),
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
  10. \n
  11. D.________,
    \n Beigeladene,
  12. \n
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Wegbeleuchtung)
\n
Sachverhalt:
\n A. Am 25. November 2014 erteilte der Gemeinderat Morschach der B.________ die Bewilligung für den Bau eines Fussweges inkl. Wegbeleuchtung entlang der E.________strasse unter Auflagen (u.a. kein Streulicht sowie Einhaltung der SIA-Norm 491). Mit Beschluss (GRB) Nr. 2017-0267 vom 26. April 2017 ordnete der Gemeinderat Morschach die Entfernung der Wegbeleuchtung entlang der E.________strasse an, da diese u.a. zu viel Streulicht verursache.
\n Am 15. November 2017 reichte die B.________ ein neues Baugesuch für eine Beleuchtungsanlage entlang der E.________strasse, auf den Grundstücken KTN 001.________ (Landwirtschaftszone, teilweise in der Landschaftsschutzzone) und KTN 002.________ (Landwirtschaftszone in der Landschaftsschutzzone, teilweise Spezialzone E.________) ein. Beide Grundstücke befinden sich im BLN-Gebiet Nr. 1'606 (Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi). Das Bauvorhaben wurde publiziert (Abl 2017) und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhoben A.________ am 4. Dezember 2017 Einsprache.
\n B. Mit Gesamtentscheid vom 22. Februar 2018 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen.
\n Unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE erteilte der Gemeinderat Morschach mit GRB Nr. 2018-0593 vom 4. September 2018 die Baubewilligung mit folgenden Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten:
\n 1. a) Die Bauausführung hat sich an die Pläne und Unterlagen mit Bewilligungsvermerk zu halten.
\n b) Es sind Leuchten zu verwenden, welche nur die Strasse beleuchten und kein Streulicht nach oben abgeben.
\n c) Die Beleuchtung hat den Vorgaben der SIA-Norm 491 \"Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum\" zu entsprechen.
\n d) Die Beleuchtung ist während der Nacht (0:30 Uhr bis 05:30 Uhr) auf 20% der Leuchtstärke abzudunkeln.
\n 1.1 Die Einsprache von A.________ (…) wird, soweit die gestellten Anträge über die Auflagen gemäss Ziff. 1 vorstehend hinausgehen, im Sinne von Ziffer 5 der Erwägungen abgewiesen.
\n 1.2 Die Kosten der Einsprachebehandlung in der Höhe von Fr. 300.-- (inkl. Zustellungen) werden den Einsprechern auferlegt (…).
\n C. Gegen den GRB Nr. 2018-0593 vom 4. September 2018 erhoben A.________ mit Eingabe vom 17. September 2018 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:
\n Es sei eine Beleuchtung in Form einer Wegbeleuchtung zu wählen, wie im Schreiben vom 03. Mai 2017 (…) vermerkt wird. Es seien Regelvorrichtungen vorzusehen (Bewegungssensor, Zeitschaltuhr), um während der allgemeinen Nachtruhe zwischen 22.00 und 6.00 Uhr das Licht auszuschalten oder zumindest auf ein Minimum zu reduzieren.
\n -            Es sei eine niedere Wegleuchte zu wählen welche nur den Fussweg beleuchtet und nicht streut.
\n -            Die Nachtruhe zwischen 22.00 und 6.00 Uhr sei einzuhalten.
\n Siehe: - SIA-Norm SN 586 491
\n -            Die Kosten von Fr. 300.- in Beschluss 1.2 die wir zu tragen hätten, seien aufzuheben.
\n -            Unsere Beleuchtung welche wir als Muster aufgestellt haben sei als Vorbild in Betracht zu ziehen.
\n D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 971/2018 vom 18. Dezember 2018 (versandt am 21.12.2018) entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als das Dispositiv des Beschlusses Nr. 2018-0593 der Vorinstanz 1 vom 4. September 2018 mit der folgenden Auflage ergänzt wird:
\n „1. e) Die Beleuchtungsanlage ist so auszugestalten, dass sie nur im Bedarfsfall mittels Einschaltknöpfen oder alternativ/kumulativ mittels Bewegungs­sensoren in Betrieb geht. Nach Inbetriebnahme der Beleuchtungsanlage ist eine automatische Abschaltung nach spätestens zehn Minuten vorzusehen.
\n 2. Das Dispositiv des Gesamtentscheids des Amtes für Raumentwicklung vom 22. Februar 2018 wird wie folgt ergänzt:
\n „1.1 Die zuvor erwähnten Auflagen werden wie folgt ergänzt: Die Beleuchtungsanlage ist so auszugestalten, dass sie nur im Bedarfsfall mittels Einschaltknöpfen oder alternativ/kumulativ mittels Bewegungssensoren in Betrieb geht. Nach Inbetriebnahme der Beleuchtungsanlage ist eine automatische Abschaltung nach spätestens zehn Minuten vorzusehen.
\n 3. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden zu einem Drittel (Fr. 500.--) den Beschwerdeführern auferlegt (…). Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls einen Drittel der Verfahrenskosten (Fr. 500.--) zu tragen (…). Ein Drittel der Verfahrenskosten (Fr. 500.--) wird auf die Staatskasse genommen.
\n 4. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zugesprochen, welche je zur Hälfte von den Beschwerdeführern und der Staatskasse zu tragen ist.
\n (5. - 7. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n E.1 Gegen diesen RRB Nr. 971/2018 vom 18. Dezember 2018 erheben A.________ mit Eingabe vom 4. Januar 2019 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, mit den Anträgen:
\n Es sei eine niedere Beleuchtung zu wählen, welche nur den Fussweg beleuchtet und nicht streut. Die Lampen sollen mit warmweissen Licht und nicht mit über-mässig viel Lumen bestückt werden.
\n Im Zusammenhang mit einem 10 Minuten Intervall soll zwingend das Einschalten mit Knopfdruck erfolgen.
\n E.2 Die B.________ lässt am 16. Januar 2019 ebenfalls fristgerecht gegen den RRB Nr. 971/2018 vom 18. Dezember 2018 Beschwerde erheben und beantragen:
\n 1. Der angefochtene Beschluss Nr. 971/2018 des Regierungsrates vom 18. Dezember 2018 sei insoweit aufzuheben, als (a) auf Teil-Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde A.________ erkannt und (b) der B.________ Verfahrenskosten auferlegt und lediglich eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen wird.
\n 2. Die vom Regierungsrat angebrachten Zusatzauflagen seien ersatzlos zu streichen.
\n Eventuell:
\n Die vom Regierungsrat angebrachten Zusatzauflagen seien im Sinne der Beschwerdebegründung weniger restriktiv zu fassen. Aufzuheben sei insbesondere die Anordnung, dass die Beleuchtung (a) grundsätzlich auch vor 0.30 Uhr vollständig ausgeschaltet sein muss und (b) ab 0.30 Uhr «im Bedarfsfall» nur eine Lichtstärke von 20% erreichen darf.
\n Subeventuell:
\n Die Sache sei zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons und/oder der Beschwerdegegner, in Bezug auf die Parteientschädigung unter solidarischer Haftung.
\n F.1 Das ARE beantragt mit Stellungnahme vom 10. Januar 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Verfahren III 2019 4), soweit kantonale Zuständigkeit besteht. Das instruierende Sicherheitsdepartement schliesst mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Verfahren III 2019 4), unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 lässt am 16. Januar 2019 beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern und soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und (solidarische) Entschädigungsfolgen. Der Gemeinderat Morschach äussert sich mit Eingabe vom 6. Februar 2019 ohne einen konkreten Antrag zu stellen.
\n F.2 Das instruierende Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2019 die Vereinigung der Verfahren III 2019 4 und III 2019 12 und die Abweisung der Beschwerde (Verfahren III 2019 12), unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das ARE lässt sich mit Eingabe vom 30. Januar 2019 zum Verfahren III 2019 12 vernehmen, unter Verzicht auf eine Antragstellung. Der Gemeinderat Morschach liess sich mit der bereits erwähnten Eingabe vom 6. Februar 2019 (Ingress lit. F.1 hiervor) auch zum Verfahren III 2019 12 vernehmen ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 lässt am 18. März 2019 an ihren Anträgen aus der Beschwerde vom 6. Januar 2019 festhalten. Die Beschwerdeführer Ziff. 1 schliessen mit Eingabe vom 22. März 2019 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Das Sicherheits-departement äussert sich in einer weiteren Stellungnahme vom 1. April 2019 zur Eingabe der Beschwerdeführerin Ziff. 2 vom 18. März 2019.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Beschwerdeführerin Ziff. 2 stellt - als Beschwerdegegnerin im Verfahren III 2019 4 - die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer Ziff. 1 in Frage.
\n 1.1.1  Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Rechtsmittelbefugnis (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist gemäss