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III 2019 51
 
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Entscheid vom 27. Mai 2019
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug; Verzicht auf Entzug
\n des Führerausweises der Kategorie G)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. 1961) ist verheiratet und Vater von 2 erwachsenen Kindern. Er bewirtschaftet als selbstständig erwerbender Landwirt einen eigenen Hof (Mastbetrieb und Milchwirtschaft).
\n B. Den vorliegenden Akten sind u.a. folgende verkehrsrelevante Vorfälle zu entnehmen:
\n -         Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 wurde A.________ der Führerausweis für 5 Monate entzogen mit der Begründung, dass er am 29. Dezember 2004 in Reichenburg einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (mind. 1.43 ‰) gelenkt habe (vgl. Vi-act. 2).
\n -         Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 wurde ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen mit der Begründung, dass er am 21. September 2006 in Tuggen einen Personenwagen in leicht angetrunkenem Zustand (mind. 0.73 ‰) gelenkt habe (vgl. Vi-act. 3).
\n -         Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 wurde ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen mit der Begründung, dass er am 18. Mai 2007 auf der Autobahn A3 bei Pfäffikon einen Lastwagen mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h (statt der zulässigen 80 km/h) gelenkt habe (vgl. Vi-act. 4).
\n -         Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 wurde ihm der Führerausweis für 7 Monate entzogen mit der Begründung, dass er am 3. März 2011 in Wangen einen Lieferwagen in stark angetrunkenem Zustand (mind. 1.94 ‰) gelenkt habe (vgl. Vi-act. 5). Im anschliessenden Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2012 181 vom 12. März 2013 die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als die Entzugsdauer auf 5 Monate verkürzt wurde. Auf eine da­gegen von A.________ erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 1C_362/2013 vom 17. Mai 2013 nicht eingetreten.
\n -         Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 ordnete das Verkehrsamt einen vorsorg­lichen Sicherungsentzug an und machte die Wiederaushändigung des Führer­ausweises vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig. Diese Massnahme wurde damit begründet, dass A.________ am 23. Mai 2018 in Wangen einen Personenwagen in stark angetrunkenem Zustand (0.86 mg/l) gelenkt und dabei mit einem Inselpfosten (Bienemaja) und einem Beleuchtungskandelaber kollidiert sei (vgl. Vi-act. 7).
\n C. Am 18. Januar 2019 ging beim Verkehrsamt das von Dr.med. B.________ am 17. Januar 2019 verfasste verkehrsmedizinische Gutachten ein, in welchem die Fahreignung von A.________ im Beurteilungszeitpunkt verneint wurde (Vi-act. 11). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Vi-act. 12 bis 17) verfügte das Verkehrsamt am 25. Februar 2019 einen Sicherungsentzug für alle Ausweiskategorien auf unbestimmte Zeit. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Entzuges wurde die Erfüllung von folgenden Auflagen gefordert:
\n Alkoholproblematik
\n -         Einhaltung einer mind. 12-monatigen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
\n Psychische Problematik
\n -         Etablierung einer regelmässigen, ambulanten psychiatrisch-psycho-therapeutischen Behandlung inkl. Medikation;
\n -         Vorliegen einer mind. 6-monatigen psychischen Stabilität mit weitest­gehender Symptomfreiheit, welche von psychiatrischer Seite her attestiert werden muss;
\n Weiteres Vorgehen
\n -         Erneuter verkehrsmedizinischer Untersuch inkl. Haaranalyse frühestens im Juni 2019;
\n -         Ein psychiatrisch-psychotherapeutischer Verlaufsbericht ist zum nächsten Untersuch mitzubringen;
\n -         Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.
\n D. Gegen diese Verfügung reichte A.________ fristgerecht am 15. März 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, dass ihm zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes der Ausweis der Kategorie G zu belassen sei.
\n Mit Vernehmlassung vom 5. April 2019 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
\n Nach Kenntnisnahme der Vernehmlassung erneuerte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2019 sein Begehren um Aushändigung des Ausweises der Kategorie G.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Im vorliegenden Fall anerkennt der Beschwerdeführer konkludent, dass die Vorinstanz aufgrund des Vorfalles vom 23. Mai 2018 (Lenken eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand mit 0.86 mg/l und Kollision mit einem Inselpfosten/ Beleuchtungskandelaber) sowie gestützt auf das Ergebnis des verkehrs­medizinischen Gutachtens vom 17. Januar 2019 von Dr.med. B.________ am 25. Februar 2019 zu Recht einen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet hat. Streitig und zu prüfen ist hier im Wesentlichen, ob dem Begehren des Beschwerdeführers stattzugeben ist, ihm (im Rahmen eines Härtefalles) zur Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes den Ausweis der Kategorie G wieder auszuhändigen. Mit anderen Worten ist Streitgegenstand, ob der vor­instanzlich verfügte Sicherungsentzug auch für die Spezialkategorie G (land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge, vgl.