\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n III 2019 52 + 96
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 29. August 2019
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
| \n
\n \n
| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n \n \n - Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1,
\n Postfach 253, 6440 Brunnen, \n - Amt für Raumentwicklung ARE, J.________strasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, J.________strasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, (nur Verfahren III 2019 52) \n Vorinstanzen, \n \n - C.________,
\n c/o D.________, \n Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________, \n | \n
\n \n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung [III 2019 52]; \n Pfahlfundation Neubau Mehrfamilienhaus [III 2019 96])
| \n
\n \n
\n
Sachverhalt:\n
A. Die Einfache Gesellschaft F.________ (Bauherrschaft) liess dem Gemeinderat Ingenbohl (Gemeinderat) am 17. Dezember 2014 ein Baugesuch für den Abbruch des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses und den Neubau eines Mehrfamilienhauses (MFH) auf dem in der Kernzone und im Perimeter Ortsbildschutz gelegenen Grundstück KTN 001.________ (478 m2) einreichen. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. (…) 2015 publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist wurden keine Einsprachen erhoben. In der Folge änderte und ergänzte die Bauherrschaft das Baugesuch mehrmals. Am 17. Juni 2016 liess sie eine weitere Projektänderung einreichen, welche ebenfalls im Amtsblatt (…) 2016 publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Hiergegen erhob die A.________ AG am 9. Dezember 2016 öffentlich-rechtliche Einsprache beim Gemeinderat.
\n
B. Gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 12. April 2017 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung mit Beschluss (GRB) Nr. 857 vom 6. Juni 2017 wie folgt:
\n 1.
Im Sinne der Erwägungen (…) wird der Einfachen Gesellschaft F.________ (…) die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses und den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück KTN 001.________ unter Auflagen erteilt.
\n 1.1
Auf die Einsprache der A.________ AG (…) wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.
\n 2.-10. (Auflagen und Nebenbestimmungen; bewilligte Pläne; Gebühren und Auslagen; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Beilagen).
\n
C. Gegen diesen GRB liess die A.________ AG mit Eingabe vom 6. Juli 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es sei der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Ingenbohl, 6440 Brunnen, betreffend Baugesuch der Beschwerdegegnerin \"Abbruch best. Wohn- und Geschäftshaus und Neubau eines Mehrfamilienhauses (2014-87 und B2015-0045)\" inkl. kt. Gesamtentscheid vom 12. April 2017 gesamthaft aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen bzw. die Baubewilligung zu verweigern.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n
D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 143/2019 vom 19. Februar 2019 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Vorinstanz 1 [d.h. der Gemeinderat] wird angewiesen, der Beschwerdegegnerin für die Pfahlfundation die kommunale Baubewilligung (unter Beilage der Ausnahmebewilligung des Amtes für Umweltschutz sowie des beiliegenden Merkblattes) zu erteilen und die Bewilligungsunterlagen mit dem Bewilligungsstempel zu versehen.
\n 2.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2400.-- werden zu einem Drittel (Fr. 800.--) der Gemeinde Ingenbohl, zu einem Viertel (Fr. 600.--) der Beschwerdegegnerin und zu einem Sechstel (Fr. 400.--) der Beschwerdeführerin auferlegt. Ein Viertel (Fr. 600.--) wird auf die Staatskasse genommen. (…).
\n 3.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1200.-- zugesprochen. Diese ist zur Hälfte (Fr. 600.--) von der Gemeinde Ingenbohl und zu einem Viertel (Fr. 300.--) von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Ein Viertel (Fr. 300.--) ist vom Kanton zu tragen.
\n 4.-6.
(Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n
E. Gegen diesen RRB (Versand am 26.2.2019) lässt die A.________ AG mit Eingabe vom 19. März 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2019 52):
\n 1.
Es sei der Beschluss des Regierungsrates Nr. 143/2019 vom 19. Februar 2019 vollumfänglich aufzuheben. Gleichzeitig sei damit der Entscheid des Gemeinderats lngenbohl vom 6. Juni 2017 und der Gesamtentscheid des ARE vom 12. April 2017 aufzuheben.
\n 2.
Das beschwerdegegnerische Baugesuch sei abzuweisen.
\n 3.
Eventuell sei die Sache zur Durchführung eines korrekten Verfahrens, zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Bewilligungsbehörden zurückzuweisen.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n
F. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2019 beantragt das ARE die Abweisung der Beschwerde aus kantonaler Sicht. Ebenso beantragen der Gemeinderat und das Sicherheitsdepartement am 26. März 2019 bzw. 3. April 2019 die Beschwerdeabweisung unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
\n
G.1 Mit GRB Nr. 409 vom 8. April 2019 beschloss der Gemeinderat gestützt auf den RRB Nr. 143/2019 vom 19. Februar 2019 was folgt:
\n 1.
Die Bewilligung für die Pfahlfundation des MFH auf KTN 001.________, 6440 Brunnen, wird mit folgenden Auflagen und Bedingungen erteilt:
\n a)
Die Bauausführung hat sich an den Pfahlplan Nr. 160082-01 der AF G.________AG (…) vom 22.08.2018 zu halten.
\n b)
Von dieser Baubewilligung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn die für das projektierte MFH am 6. Juni 2017 erteilte Baubewilligung rechtskräftig ist.
\n 2.-9.
(Richtlinien/Auflagen; Meldepflichten; Enthaftung der Bewilligungsbehörde; Gebühren/Auslagen; Gültigkeitsdauer; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Beilagen).
\n
G.2 Gegen diesen GRB (Versand am 10.4.2019) lässt die A.________ AG mit Eingabe vom 1. Mai 2019 (gleichentags überbracht) fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es sei der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Ingenbohl, 6440 Brunnen, vom 8. April 2019 (2014-87) betreffend Pfahlfundation für Neubau Mehrfamilienhaus, F.________ 5, KTN 001.________, 6440 Brunnen, vollumfänglich aufzuheben.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n
G.3 Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 überwies der Regierungsrat diese Beschwerde unter Bezugnahme auf seinen RRB Nr. 143 vom 19. Februar 2019 zur Beurteilung ans Verwaltungsgericht (Verfahren III 2019 96).
\n
G.4 Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 teilt das ARE seinen Verzicht auf eine umfangreiche Vernehmlassung und eine explizite Antragsstellung mit. Der Gemeinderat beantragt am 16. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
\n
G.5 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit einer für beide Verfahren gemeinsamen Vernehmlassung vom 28. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n
H. Mit einer gemeinsamen Stellungnahme für die beiden Verfahren vom 29. Juli 2019 ersucht die Beschwerdeführerin um antragsgemässe Gutheissung der Beschwerden.
\n
I. Mit Schreiben vom 2. August 2019 lässt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und Ausführungen in der Vernehmlassung vom 28. Mai 2019 festhalten.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. statt Vieler: VGE III 2011 151+155 vom 18.1.2012 Erw. 1; VGE 603+606/92 vom 23.09.1992 Erw. 1).
\n
1.1.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid unter anderem erwogen, der Gemeinderat habe gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 12. April 2017 als Auflage angeordnet, dass für die Pfahlfundation erst vor Bau-freigabe eine technische Bewilligung eingeholt werden müsse. Dieses Vorgehen sei unzulässig. Der rechnerische Nachweis der Durchflusskapazität des Grundwassers sei eine Voraussetzung für die Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung. Der Nachweis müsse spätestens im Zeitpunkt der Baubewilligung vorliegen (Erw. 4.2). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 (d.h. während des hängigen Verwaltungsbeschwerdeverfahrens) habe das zuständige Amt für Umweltschutz (AFU) der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht der H.________AG vom 26. Oktober 2018 sowie den Pfählungsplan Nr. 160082-01 der AF G.________AG vom 22. August 2018 die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt und diese direkt dem Rechts- und Beschwerdedienst zugestellt. Für den Regierungsrat bestehe unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Anlass, an der Einschätzung des AFU zu zweifeln (Erw. 4.3 f.). Der Gemeinderat sei noch anzuweisen, für die geplante Pfählung die kommunale Baubewilligung zu erteilen (Erw. 4.6).
\n Dieser Aufforderung ist der Gemeinderat mit dem ebenfalls angefochtenen Beschluss Nr. 409 vom 8. April 2019 nachgekommen. Der Regierungsrat hat die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 1. Mai 2019 gestützt auf