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\n \n \n III 2019 54
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| \n Entscheid vom 25. Juli 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - D.________,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________, \n Beigeladene,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung, Wieder-herstellung)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Beschluss (GRB) Nr. 352 vom 15. April 1999 erteilte der Gemeinderat Freienbach die Baubewilligung für die Doppel-Mehrfamilienhäuser A und B mit Sammelgaragen auf den Grundstücken KTN F.________ (2'094 m2) und KTN G.________ (1'680 m2). Die beiden Grundstücke liegen in der Wohnzone 2 Geschosse (W2) (vgl. Zonenplan Siedlung der Gemeinde Freienbach, vom Regierungsrat genehmigt mit Beschlüssen [RRB] Nr. 557 vom 29.3.1994, Nr. 152 vom 1.2.2000 sowie Nr. 346 vom 13.3.2001).
\n Am 22. Dezember 1999 reichte die Bauherrschaft eine Projektänderung und
\n -erweiterung ein. Sie umfasste im 2. Untergeschoss (UG) eine Erweiterung mit Nebenräumen bei Haus B; im UG eine Erweiterung mit Nebenräumen, die Umgestaltung diverser Räume sowie den Einbau eines Büroraumes im Bastelraum bei Haus A und B; im Erdgeschoss (EG), Obergeschoss (OG) und Dachgeschoss (DG) die Umgestaltung der Balkonpartien bei Haus A und B. Mit GRB Nr. 133 vom 24. Februar 2000 verweigerte der Gemeinderat die Redimensionierung der Gemeinschafts- und Bastelräume im UG zu Gunsten der Wohnungen. Der geplante Büroraum in der Wohnung Nr. __ von Haus A und in der Wohnung Nr. __ von Haus B wurde nicht bewilligt. Im Übrigen wurden die beantragten Projektänderungen bewilligt.
\n Die Baubewilligungen vom 15. April 1999 und 24. Februar 2000 erwuchsen in Rechtskraft und wurden konsumiert. An den einzelnen Wohnungen, Bastel- und Kellerräumen wurde Stockwerkeigentum begründet.
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B. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 28. September 2010 erwarben A.________ von D.________ im Haus B die 4½-Zimmerwohnung Nr. W __ im OG (GB Freienbach Bl. ___001), die 2½-Zimmerwohnung Nr. W __ im OG (GB Freienbach Bl. ___002), einen Bastelraum im UG (GB Freienbach Bl. ___003) sowie das Benutzungsrecht am Autoabstellplatz Nr. __ (GB Freienbach Bl. ___004). Den zu einem Studio ausgebauten Bastelraum überliessen die Eheleute A.________ ihrem Sohn als Wohnung.
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C. Nach Feststellung der Umnutzung des Bastelraumes in ein Studio mittels des Einbaus einer Küche und einer Nasszelle forderte die kommunale Baukontrolle die Eheleute A.________ mit Schreiben vom 29. Mai 2017 auf, für den Ausbau und die Umnutzung ein Baugesuch einzureichen oder die WC-Anlage komplett zu entfernen und die Anschlüsse zu verzapfen. Am 10. August 2017 reichten die Eheleute A.________ ein nachträgliches Baugesuch ein, welches im Amtsblatt Nr. __ vom ________ (S. ________) publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Es wurden keine Einsprachen erhoben.
\n Mit GRB Nr. 181 vom 24. Mai 2018 entschied der Gemeinderat, der die Rechtsvorgängerin (D.________) der Eheleute A.________ als Eigentümerin des Bastelraumes ins Baubewilligungsverfahren beigeladen hatte, wie folgt über das nachträgliche Baugesuch:
\n 1.
Die nachträgliche Baubewilligung für den Ausbau und die Umnutzung des Bastelraumes im Untergeschoss des Wohnhauses H.________-strasse __ in 8808 Pfäffikon (Stockwerkeigentum Nr. ___003 Gemeinde Freienbach) wird nicht erteilt.
\n 2.
A.________ werden verpflichtet, die Kücheneinrichtung, das WC und die Dusche im Bastelraum im Untergeschoss des Wohnhauses H.________-strasse __ in 8808 Pfäffikon (Stockwerkeigentum Nr. ___003 Gemeinde Freienbach) innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses auf eigene Kosten zurückzubauen und zu entfernen sowie die dazugehörenden Leitungen/Anschlüsse zu verzapfen bzw. dauerhaft ausser Betrieb zu setzen.
\n 3.
(Vollstreckungsandrohungen).
\n 4.
Die Verfahrenskosten betragen Fr. 1'025.-- und werden A.________ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. (…).
\n 5.-7. (Vollzug; Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung).
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D. Gegen diesen GRB Nr. 181 vom 24. Mai 2018 liessen A.________ mit Eingabe vom 21. Juni 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Beschluss Nr.181 des Gemeinderates Freienbach vom 24. Mai 2018 betreffend Baugesuch Nr. 2017-125 sei aufzuheben.
\n 2.
Es sei die mit Baugesuch Nr. 2017-125 vom 10. August 2017 ersuchte und am 28. September 2017 ergänzte nachträgliche Baubewilligung für den Ausbau und die Umnutzung des Bastelraumes im Untergeschoss des Wohnhauses H.________-strasse __ in 8808 Pfäffikon (Stockwerkeigentum Nr. ___003, Gemeinde Freienbach) zu erteilen.
\n 3.
Eventualiter sei der Beschluss Nr. 181 des Gemeinderates Freienbach vom 24. Mai 2018 betreffend Baugesuch Nr. 2017-125 aufzuheben und an diesen zurückzuweisen.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Vor-instanz.
\n Des Weiteren wurde der Verfahrensantrag gestellt, es sei Frau D.________ als Nebenpartei ins regierungsrätliche Beschwerdeverfahren einzubeziehen.
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E. Mit RRB Nr. 140/2019 vom 19. Februar 2019 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) auferlegt (…).
\n 3.
Der Gemeinde Freienbach wird eine Parteientschädigung von Fr. 1200.-- zugesprochen, welche von den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) zu tragen ist.
\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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F. Gegen diesen RRB Nr. 140/2019 vom 19. Februar 2019 (Versand am 26.2.2019) erheben die Eheleute A.________ mit Eingabe vom 20. März 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Beschluss Nr. 140/2019 des Regierungsrates vom 19. Februar 2019 sei aufzuheben.
\n 2.
Es sei die mit Baugesuch Nr. 2017-125 vom 10. August 2017 ersuchte und am 28. September 2017 ergänzte nachträgliche Baubewilligung für den Ausbau und die Umnutzung des Bastelraumes im Untergeschoss des Wohnhauses H.________-strasse __ in 8808 Pfäffikon (Stockwerkeigentum Nr. ___003, Gemeinde Freienbach) zu erteilen.
\n 3.
Eventualiter sei der Beschluss Nr. 140/2019 des Regierungsrates vom 19. Februar 2019 aufzuheben und an den Regierungsrat zurückzuweisen.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Vor-instanz.
\n Des Weiteren wurde der Verfahrensantrag gestellt, es sei Frau D.________ als Nebenpartei ins verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren einzubeziehen.
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G. Mit Verfügungen vom 21. März 2019 setzte der instruierende Richter den Beschwerdeführern bzw. den Vorinstanzen sowie dem ARE als beigeladenes Amt Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bzw. zur Einreichung der Vernehmlassungen samt Akten an. Gleichzeitig wurde D.________ gestützt auf § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 ins Verfahren beigeladen.
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H. Mit Schreiben vom 29. März 2019 teilt das Amt für Raumentwicklung (ARE) seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 1. April 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Der Gemeinderat beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer bei solidarischer Haftbarkeit. Nach Einsicht in die Verfahrensakten erklärt die Beigeladene mit Schreiben vom 12. Juni 2019 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1. Die Entscheidungsvoraussetzungen (